Schornsteinfegerkosten

Ein Zettel mit Datum im Briefkasten kündigt es in der Regel an: Der Schornsteinfeger kommt. Jeder Haushalt erhält regelmäßig einen solchen Bescheid. Anschließend erfolgt die Prüfung der Heizungsanlagen und Schornsteine sowie die der Betriebs- und Brandsicherheit.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 18, 2024

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Durch regelmäßige Kontrollen sorgen Schornsteinfeger dafür, dass Schornsteine, Abgasleitungen, Kaminöfen, Heizungs- oder Lüftungsanlagen gereinigt sind und problemlos funktionieren. Vom Dach aus werden dann die Schornsteine mit einem Kehrbesen gesäubert, um Ruß sowie andere Ablagerungen zu entfernen.

    Bis 2012 waren die Kosten hierfür stark vereinheitlicht, der Bezirksschornsteinfeger hatte ein Monopol inne. Seither sind die Gebühren jedoch durch die bundesweite Reform der Kehr- und Überprüfungsordnung teilweise frei verhandelbar. Mieter und Vermieter können sich ihren Schornsteinfeger selbst aussuchen. Mit welchen Kosten ist dabei zu rechnen und was müssen Verbraucher beachten?

    Kostenzusammensetzung

    Die Grundlage für die Rechnung des Schornsteinfegers bildet die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO). Hierin ist neben den Prüf- und Messintervallen für Heizungsanlagen ebenso festgelegt, welche Tätigkeiten der Schornsteinfeger durchführen und wie viel Geld er hierfür verlangen soll. Maßgeblich entscheidend für die Höhe der Gebühren ist der Arbeitswert.

    Wie wird der Arbeitswert definiert?

    Der Arbeitswert drückt den Aufwand aus, der von dem Schornsteinfeger für eine bestimmte Tätigkeit benötigt wird. Die Arbeitswerte werden allerdings von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich vergütet und variiert in etwa zwischen 0,92 und 1,01 Euro. Teilweise wird zudem die Mehrwertsteuer noch aufgeschlagen. Zusätzlich verrechnen einige Länder ebenfalls die Anfahrt des Schornsteinfegers als Arbeitswert, sodass es regional bedingt Unterschiede hinsichtlich der Gebühren geben kann.

    Tätigkeiten und ihre Verrechnung

    Die Kehr- und Prüfungsordnung beinhaltet eine Tabelle, in der die Arbeitswerte für sämtliche Tätigkeiten festgelegt werden. Die Anzahl der Arbeitswerte wird entsprechend mit dem Vergütungssatz des jeweiligen Bundeslandes multipliziert, um die tatsächlich anfallende Gebühr zu berechnen. Gegliedert sind die Gebühren nach den Tätigkeitsfeldern des Feuerstättenbescheids, der Feuerstättenschau und sonstigen Arbeiten.

    Per Gesetz ist der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seit 2013 dazu verpflichtet, für die betroffenen Gebäude des Einzugsgebiets einen Feuerstättenbescheid auszustellen. Innerhalb von sieben Jahren muss dieser dazu zwei Feuerstättenschauen durchführen. Dabei werden sämtliche Befeuerungsanlagen (Feuerstätten und Abgasanlagen) im Sinne eines präventiven Brandschutzes kontrolliert. Diese Arbeiten fallen – trotz der jüngsten Reformen hin zur liberalen KÜO – weiterhin unter das Hoheitsgebiet des Bezirksschornsteinfegers.

    Nach jeder Feuerstättenschau wird der Feuerstättenbescheid neu ausgestellt. Sie ist auch dann notwendig, wenn eine neue Feuerstätte errichtet wurde, oder sich das Heizverhalten maßgeblich geändert hat (beispielsweise, wenn der Kamin die Gasheizung für das regelmäßige Heizen ablöst).

    Der Feuerstättenbescheid

    Die Tätigkeiten und Kosten fächern sich im Falle des Feuerstättenbescheids nach der KÜO wie folgt auf:

    Kostentabelle für Feuerstättenbescheid (§ 14 Absatz 2 SchfHwG)
    KÜO-Ziffer Tätigkeit Anzahl der Arbeitswerte
    1.1 Ausstellung und Änderung des Feuerstättenbescheids bei bis zu drei Feuerungsanlangen 10,0
    1.2 Ausstellung und Änderung des Feuerstättenbescheids (§ 14 Absatz 2 SchfHwG) bei mehr als drei Feuerungsanlangen 2,0 zusätzlich für jede weitere Feuerungsanlage; maximal 30,0
    1.3 Zusätzliche Ausfertigung eines Feuerstättenbescheids 2,0

    Quelle: Bundesrat

    Im Feuerstättenbescheid wird festgehalten, welche Messarbeiten, Reinigungsleistungen und Wartungstätigkeiten jährlich durchzuführen sind. Die Durchführung dieser Arbeiten wird im Zuge der Novellierung des Schornsteinfegergesetzes an den Grundstückeigentümer übertragen.

    Dieser kann die aus dem Feuerstättenbescheid hervorgehenden Aufgaben dann an frei wählbare, zugelassene Schornsteinfeger übertragen. Dementsprechend sind auch die Preise hierfür grundsätzlich frei verhandelbar.

    Ein Feuerstättenbescheid enthält folgende Informationen:

    • Feuerungsanlagen in durchnummerierter Reihenfolge
    • Termine und Fristen für die anstehenden Aufgaben
    • Durchzuführenden Aufgaben, beispielsweise die Reinigung, Überprüfung oder Messung mit Verweis auf die geltende Rechtsgrundlage

    Angabe der Prüfzeiträume

    Der Feuerstättenbescheid gibt in einer übersichtlichen Auflistung ebenfalls Auskunft darüber, wann welche Arbeiten anfallen. Beispielsweise bestehen für moderne Heizungen längere Überprüfungsspannen. Darüber hinaus lassen sich Kosten einsparen, weil sich fortan gesetzlich vorgeschriebene von optionalen Wartungsarbeiten klar unterscheiden lassen.

    Strafen für Hausbesitzer bei fehlender Wartung

    Hausbesitzer sind mit der Neuregelung selbst dafür verantwortlich, dass Wartungsarbeiten fristgerecht durchgeführt werden. Andernfalls drohen hohe Strafen!

    Sollten Hausbesitzer dieser Pflicht nicht nachkommen, kann das Pflichtversäumnis durch den Schornsteinfeger bei der zuständige Behörde gemeldet werden. Dabei kann ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro verhängt werden.

    Die Feuerstättenschau

    Auch für die Feuerstättenschau sind Gebühren an den Bezirksschornsteinfeger zu entrichten. Die anfallenden Kosten können Sie dem nachfolgenden Auszug der KÜO entnehmen:

    Kostentabelle für Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG)
    KÜO-Ziffer Tätigkeit Anzahl der Arbeitswerte
    2.1 Grundwert je Gebäude einschließlich der ersten Nutzungseinheit 11,7
    2.2 Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit 4,0
    2.3 Feuerstättenschau an Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen: Für jeden vollen und angefangenen Meter von senkrechten Teilen von alleinstehenden Abgasanlagen und Gruppen von Abgasanlagen
    Amerkung: Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal drei Meter berechnet.
    1,0
    2.4 Zuschlag je Feuerstätte 6,0
    2.5 Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand  
    2.5.1 Auf den Inseln und Halligen, mit Ausnahme jener Inseln, die mit einer festen Straßenverbindung mit dem Festland verbunden sind, und der Hamburger Hallig, erhöhen sich die Gebühren nach Nummer 2.1 bis Nummer 2.4:  
      Für Kehrbezirke auf einer Insel oder Hallig und für Kehrbezirke, die sich auf das Festland und Teile von einer Insel erstrecken, um 10 Prozent Für Kehrbezirke, die sich auf mehrere Inseln oder Halligen oder das Festland und andere als die unter Nummer 1 fallenden Inseln und Halligen erstrecken, um 25 Prozent Je nach Kehrbezirk 10 bzw. 25 Prozent
    2.5.2 Zuschläge für erhöhten Arbeitsaufwand, wenn das Gebäude besonders schwer erreichbar ist, insbesondere Berggasthof, Alm, Jagdhütte, Forstdiensthütte, je Minute der Wegezeit sowie besondere Auslagen 0,7
    2.6. Zuschlag je Begehung einer Nutzungseinheit, die zweimal jeweils mindestens fünf Arbeitstage vor der beabsichtigten Durchführung angekündigt und ohne sachlichen Grund verhindert wurde 10,5
    2.7 Zuschlag zu den angefallenen Arbeitswerten je Feuerstättenschau, die auf besonderen Wunsch ausgeführt wird 18,9
    2.7.1 Von Montag bis Freitag vor 6.00 Uhr oder nach 18.00 Uhr oder am Samstag In Höhe von 50 Prozent der Beträge
    2.7.2 An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen In Höhe von 100 Prozent der Beträge

    Quelle: Bundesrat

    Folgende Kriterien werden in der Beurteilung der Feuerstättenschau berücksichtigt:

    • Schornstein
    • Zuluftleitungen
    • Ofenrohre
    • Abgasanlage
    • Staubemissionen
    • Leitern
    • Ausstiegsluken
    • Laufbohlen

    Sonstige Arbeitsgebühren

    Darüber hinaus können sonstige Arbeitsgebühren fällig werden, die laut KUÖ folgendermaßen zu Buche schlagen:

    Kostentabelle für sonstige Arbeitsgebühren
    KÜO-Ziffer Tätigkeit Anzahl der Arbeitswerte
    3.1 Überprüfung des Feuchtegehalts fester Brennstoffe im Rahmen der Feuerstättenschau (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 3 1. BImSchV) 6,0
    3.2 Überprüfung des Zeitpunktes der Einhaltung der Grenzwerte (§ 25 Absatz 1 1. BImSchV), Überprüfung des Datums auf dem Typschild der Einzelraumfeuerungsanlagen und Information an den Betreiber (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26 Absatz 5 1. BImSchV)wird 3,0
    3.3 Überprüfung der Außerbetriebnahme von bestimmten Heizkesseln und der Dämmung von Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 1 EnEV) 3,0
    3.4 Überprüfung bestimmter Ausstattungen von Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 1 EnEV) 3,0
    3.5 Überprüfung bestimmter Vorrichtungen an Umwälzpumpen in Zentralheizungen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 2 EnEV) 1,0
    3.6 Überprüfung der Begrenzung der Wärmeabgabe bei Leitungen/Armaturen (§ 14 Absatz 1 SchfHwG, § 26b Absatz 2 Nummer 3 EnEV) 2,0
    3.7 Anlassbezogene Überprüfungen (§ 15 SchfHwG) je Arbeitsminute 0,8

    Quelle: Bundesrat

    Kosten abhängig von der Heizungsart

    Die Kosten für die regelmäßigen Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten hängen maßgeblich von der Art der Heizung ab. Schließlich bedarf es bei Öl- und Gaskesseln lediglich alle ein bis zwei Jahre einer Überprüfung und Kehrarbeiten. Bei festen Brennstoffen wie Holz, Kohle oder Pellets muss der Schornsteinfeger dagegen bis zu dreimal im Jahr kommen.

    Auch das Kesselalter hat Einfluss auf die anfallenden Gebühren. Jüngere Anlagen im Alter von bis zu zwölf Jahren müssen lediglich alle drei Jahre, Gasbrennwertkessel mit und ohne Überdruckgasanlage hingegen gar nicht gemessen werden. Bei älteren Kesseln liegt das Messintervall bei zwei Jahren. Dementsprechend muss je nach Heizungsart, Nutzung und Alter mit individuellen Kosten gerechnet werden.

    Heizungsart

    Kehren und Überprüfen

    Messen

    Kessel älter als 12 Jahre

    Messen

    Kessel bis 12 Jahre

    Kosten pro Jahr

    Ölheizkessel

    Jährlich

    Alle zwei Jahre

    Alle drei Jahre

    40 bis 50

    Ölbrennwertkessel

    Jährlich

    Alle zwei Jahre

    Alle drei Jahre

    40 bis 50

    Raumluftunabhängiger Ölheizkessel

    Alle zwei Jahre

    Alle zwei Jahre

    Alle drei Jahre

    20 bis 35

    Gasheizkessel

    Jährlich

    Alle zwei Jahre

    Alle drei Jahre

    40 bis 50

    Gasbrennwertkessel

    Jährlich

    Nie

    Nie

    40 bis 45

    Gasbrennwertkessel
    mit Überdruck-Abgasanlage

    Alle zwei Jahre

    Nie

    Nie

    20 bis 25

    Raumluftunabhängiger Gasheizkessel

    Alle zwei Jahre

    Alle zwei Jahre

    Alle drei Jahre

    20 bis 35

    Täglich genutzter Kamin- oder Kachelofen

    Drei Mal jährlich

    Bei Einbau und bei Feuerstättenschau (im Schnitt alle dreieinhalb Jahre)

    65 bis 75

    Oft benutzter Kamin- oder Kachelofen

    Zwei Mal jährlich

    Bei Einbau und bei Feuerstättenschau (im Schnitt alle dreieinhalb Jahre)

    40 bis 50

    Gelegentlich genutzter Kamin- oder Kachelofen

    Ein Mal jährlich

    Bei Einbau und bei Feuerstättenschau (im Schnitt alle dreieinhalb Jahre)

    20 bis 30

    Unbenutzter Kamin- oder Kachelofen

    Ein Mal jährlich

    Bei Einbau und bei Feuerstättenschau (im Schnitt alle dreieinhalb Jahre)

    20 bis 30

    Pelletofen

    Zwei Mal jährlich

    Bei Einbau und bei Feuerstättenschau (im Schnitt alle dreieinhalb Jahre)

    40 bis 50

    Pelletheizung (bis 15 kW)

    Zwei Mal jährlich

    Bei Einbau und dann alle zwei Jahre

    40 bis 50

    (Quelle: Stiftung Warentest)

    Höhe der Schornsteinfegerkosten

    Die Schornsteinfegerkosten lassen sich grob überschlagen anhand von zwei Gebührenbereichen und dem Ermessungsspielraum.

    Gebühren für den Bezirksschornsteinfeger

    Für die Ausstellung des Feuerstättenbescheids muss der Hauseigentümer gemäß der festgelegten Arbeitswerte und unter Berücksichtigung landesspezifischer Kostenentwicklungen mit Gebühren zwischen 10 und 15 Euro rechnen. Maximal werden hier 30 Arbeitswerte berechnet und damit Kosten von höchsten 30 bis 45 Euro fällig.

    Hinzu kommen die Gebühren für die Feuerstättenschau sowie zusätzliche Arbeiten, die sich auf Grundlage der festgelegten Arbeitswerte für jedes Gebäude individuell berechnen lassen.

    Gebühren für Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten

    Anfallende Kehr-, Überprüfungs- und Messarbeiten sind dagegen frei verhandelbar. Allerdings richten sich die Preise hier stark nach der Art der Heizungsanalage:

    Gebühren für Öl- und Gasanlagen

    Die Gebühren für Wartungs- und Messarbeiten können mitunter stark variieren. Tendenziell liegt die Preisspanne hier allerdings bei 40 bis 50 Euro im Jahr für herkömmliche Öl- und Gasheizkessel sowie für Öl- und Gasbrennwertkessel. Raumluftunabhängige Öl- und Gaskessel schlagen mit Kosten zwischen 20 und 35 Euro zu Buche.

    Gebühren für feste Brennstoffe

    Differenzierter gestalten sich die Kostenstrukturen bei Holz-, Kohle, und Pelletöfen. Hier sind die Gebühren im Wesentlichen abhängig von der Nutzungshäufigkeit. Ein täglich genutzter Kachel- oder Kaminofen veranschlagt jährlich bis zu 75 Euro. Gelegentlich oder gar nicht genutzte Öfen hingegen kosten jährlich durchschnittlich um die 30 Euro. Ein Pelletofen und eine Pelletheizung ziehen Gebühren von bis zu 50 Euro nach sich.

    Ermessensspielräume bei anfallenden Arbeiten

    Die Pflichtleistungen des Bezirksschornsteinfegers, namentlich die Feuerstättenschau und der Feuerstättenbescheid, sind demnach eng gefasst und die wiederkehrenden Kosten bei gleichbleibenden Heizkonditionen entsprechend kalkulierbar.

    Der Bezirksschornsteinfeger kann die auszuführenden Arbeiten an der Heizungsanlage jedoch je nach Nutzung rationieren. Beispielsweise werden für wenig bis gar nicht genutzte Kamine größere Intervalle für Kehrarbeiten angeordnet, als für Kamine im Dauerbetrieb.

    Dies kann maßgeblichen Einfluss auf die späteren Gebühren für den zu beauftragenden Schornsteinfeger haben, wenn er beispielsweise statt einem, gleich drei Mal im Jahr für Kehrarbeiten anrücken muss. Der Preis für etwaige vorgeschriebene Reinigungs- und Wartungsarbeiten ist dann jedoch grundsätzlich mit dem gewählten Schornsteinfeger frei verhandelbar.

    Reform der Kehr- und Überprüfungsordnung

    Mit der Novellierung der Kehr- und Überprüfungsordnung ändert sich nicht allein das Überprüfungsintervall des Bezirksschornsteinfegers, der anstelle des fünfjährigen Turnus nun zwei Mal in sieben Jahren kommt. Darüber hinaus fallen dem Hausbesitzer zusätzliche Pflichten zu, deren Missachtung sanktioniert werden kann.

    Denn der Bezirksschornsteinfeger wird seitdem nicht mehr selbstständig tätig, sondern muss durch den Hausbesitzer mit der Feuerstättenschau rechtzeitig beauftragt werden. Die Fristen müssen eingehalten werden, ansonsten drohen letzterem Strafzahlungen. Dafür können Termine hierfür jedoch fortan flexibel vereinbart werden.

    So verändern sich die Kosten für den Verbraucher

    Das Schornsteinfegermonopol wurde mit der gesetzlichen Reform gestürzt, um einen freien Wettbewerb zu fördern. Allerdings sehen Experten die Neuregelung und seine Auswirkung durchaus kritisch. Umstritten bleibt, ob Hausbesitzer tatsächlich alternative Angebote wahrnehmen oder den bequemen Weg gehen und ihrem bisherigen Bezirksschornsteinfeger auch bei anfallenden Wartungsarbeiten die Treue halten.

    Schließlich obliegen ihm weiterhin die hoheitlichen Aufgaben:

    • Abnahme neu installierter Heizungsanlage
    • Inspektion neuer Kaminöfen
    • Kontrolle neu errichteter Schornsteine
    • Überprüfung, ob eine unangemeldete Feuerstelle errichtet worden ist

    Durch seine regelmäßigen Besuche und beratende Funktion hat er sich bei Verbrauchern oftmals bereits als kompetente Vertrauensperson etabliert.

    Wettbewerb nimmt erst langsam Fahrt auf

    Schließlich gestaltet sich der Wettbewerb in vielen Regionen bislang noch als durchaus überschaubar. Die Konkurrenz muss sich derweil nicht nur ihre Expertise behördlich bestätigen lassen. Fraglich bleibt zudem, ob sich der für sie anfallende Mehraufwand insbesondere mit Blick auf die zusätzlichen Fahrtkosten überhaupt rechnet.

    Der Bezirksschornsteinfeger hat hier den entscheidenden Vorteil, weiterhin in seinem ursprünglichen Einzugsgebiet zu wirken. Schornsteinfeger nach freier Wahl müssen dagegen womöglich Kundenbesuche im gesamten Stadtgebiet verteilt durchführen.

    Einsparpotentiale liegen bei zehn bis 30 Prozent

    Tendenziell müssen sich für den Verbraucher jedoch mittelfristig attraktive Angebote einstellen, schließlich können alternative Kaminkehrer dem Bezirksschornsteinfeger nur durch günstigere Leistungen Konkurrenz machen. In Grenzgebieten profitieren Hausbesitzer bereits jetzt von günstigen Anbietern aus dem Ausland.

    Die bundesweite Entwicklung der Angebote und die Höhe der daraus resultierenden Kostenersparnisse sind jedoch abhängig von der Wechselbereitschaft der Verbraucher. Experten schätzen das Einsparpotential auf zehn bis 30 Prozent.

    Kosten sparen durch Angebotsvergleich

    Auf der Suche nach freien Schornsteinfegern sollten Sie die verschiedenen Angebote gründlich miteinander vergleichen, um Kosten einzusparen. Zum einen gibt es im Internet entsprechende Vergleichsportale, wie beispielsweise das des Bundesverbands des Schornsteinfegerhandwerks. Zum anderen lassen sich freie Schornsteinfeger auf ihre Berechtigung hin überprüfen. Dies gelingt etwa über die Registerauskunft des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.

    Kosten steuerlich absetzen

    Für die Schornsteinfegergebühren werden Hauseigentümer zur Kasse gebeten. Vermieter allerdings können die regelmäßig anfallenden Kosten als Nebenkosten auf den Mieter umlegen. Deshalb ist die Frage nach der steuerlichen Absetzbarkeit für alle Parteien von Relevanz.

    Das Bundesfinanzministerium hat Ende 2015 die vorherige Aufteilung aufgehoben, nach der Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten begünstigt wurden, Mess- oder Überprüfungsarbeiten sowie die Feuerstättenschau hingegen nicht. Fortan werden sämtliche Ausgaben für den Schornsteinfeger als Handwerksleistung bei der Steuererklärung berücksichtigt (BStBl II 2015, Seite 481).

    Infolgedessen lässt sich die Regelung auch rückwirkend für noch nicht verfasste Steuererklärungen beziehungsweise noch veränderbare Steuerbescheide anwenden.

    So lassen sich die Kosten von der Steuer absetzen

    Jährlich lassen sich 20 Prozent der Handwerkskosten absetzen, jedoch liegt hier der Maximalbetrag bei 1.200 Euro. Dabei werden lediglich die Arbeitskosten, nicht aber die Materialkosten berücksichtigt. Wollen betroffene Eigentümer oder Mieter diese Kosten steuerlich geltend machen, müssen sie bei der Steuererklärung einen entsprechenden Antrag für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen stellen (gemäß § 35a Absatz 3 EStG).

    Rechnung einfordern

    Voraussetzung für die steuerliche Absetzbarkeit ist die Vorlage einer entsprechenden Rechnung. Außerdem fordert das Finanzamt in der Regel einen Überweisungsbeleg ein. Sie sollten den Schornsteinfeger deshalb nicht bar bezahlen und sich in jedem Fall eine detaillierte Rechnung ausstellen lassen, aus der sämtliche Kosten für die geleisteten Arbeiten hervorgehen. Als Mieter können Sie die Leistungen der Nebenkostenabrechnung entnehmen und ebenfalls als Handwerkerleistungen absetzen.

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