Steuererklärung 2018: Tipps und Tricks

Die Einkommenssteuererklärung ist für viele Arbeitnehmer eine lästige Pflicht, die gern aufgeschoben wird. Dabei lohnt sich es sich durchaus: Laut Statistischem Bundesamt erhält ein Großteil der steuerpflichtigen Angestellten nach einer Steuererklärung eine Rückzahlung von durchschnittlich 974 Euro. Hier finden Sie viele Tipps und die wichtigsten Änderungen für das letzte und das kommende Steuerjahr.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Wichtige Änderungen für das Steuerjahr 2018

    Bereits im vergangenen Jahr wurde das Besteuerungsverfahren modernisiert und kommt nun weitgehend ohne Belege aus. Es gilt nicht länger die Belegvorlagepflicht, sondern eine so genannte Belegvorhaltepflicht. Sie schicken die Belege nicht gemeinsam mit der Steuererklärung zum Finanzamt, sondern heben sie auf. Es kann sein, dass individuell Nachweise gefordert werden.

    Außerdem werden Steuererklärungen (v. a. Einkommensteuererklärungen) seit 2017 soweit wie möglich automatisiert geprüft und nur bei Auffälligkeiten manuell kontrolliert. Weitere wichtige Änderungen finden Sie hier: 

    • Reisekosten: Der Sachwertbezug für die freie Verpflegung auf Dienstreise wurde für das Steuerjahr 2022 auf 270 Euro erhöht. Diese Bezugswerte gelten auch für Dienstreisen ins Ausland. Das Frühstück ist nun bis zu 1,87 Euro absetzbar, für das Mittag- oder Abendessen sind 3,57 Euro drin.
    • Umzugspauschale Wer berufsbedingt umzieht, darf seit dem 1.1.2017 für die Umzugskosten einen höheren Pauschalbetrag absetzen. Der Betrag von 1.528 Euro gilt nach wie vor für Paare, 886 Euro für Singles.
    • Spenden: Wer für 2018 Spenden steuerlich absetzen möchte, muss, wie auch schon im vergangenen Jahr, nur noch auf Anfrage dem Finanzamt einen Spendennachweis vorlegen. Die Spendenbelege sollten mindestens ein Jahr nach Bekanntgabe des Steuerbescheids für eventuelle Überprüfungen aufbewahrt werden.
    • Anhebung des Grundfreibetrags: auf 10.347 Euro. Verheiratete können den doppelten Betrag ansetzen, wenn sie zusammen veranlagt sind.
    • Anhebung des Kinderfreibetrags: auf 5.460 Euro. Unverändert bleibt der Freibetrag für den Betreuungsbedarf, der sich bei 1.320 Euro pro Kind und Elternteil beweg
    • Anhebung des monatlichen Kindergeldes: um 2 Euro monatlich. Für das 1. und 2. Kind auf 219 Euro, für das 3. Kind auf 225 Euro, für das 4. und jedes weitere Kind auf 250 Euro.
    • Steuerprogression: Rechtsverschiebung der Eckwerte bei der Berechnung der Einkommensteuer um 1,65 Prozent (Erhöhung). Das sorgt dafür, dass eine Lohnerhöhung nicht infolge der Inflation lediglich als Ausgleich fungiert und eine individuelle, höhere Besteuerung mit sich ziehen würde.
    • Arbeitsmittel: Ab 2018 steigt der Betrag für geringwertige Wirtschaftsgüter auf 800 Euro netto (brutto: 952 Euro).

    Verlängerte Abgabefrist gilt nun ab der Steuererklärung für 2018!

    Sie können nun von der angekündigten Verlängerung der Abgabefrist profitieren. Stichtag für die Steuererklärung des Jahres 2022 ist der 31. Oktober.

    Nützliche Tipps zur Steuererklärung

    Eine Steuererklärung lohnt sich in vielen Fällen

    Die meisten, aber nicht alle Arbeitnehmer sind zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Dennoch kann es sich lohnen diese zu machen. Dies trifft vor allem in folgenden Fällen zu:

    • Werbungskosten von mehr als 1.000 Euro: Übersteigen Ihre beruflichen Ausgaben, wie zum Beispiel Fahrten zur Arbeit, den Pauschbetrag von 1.000 Euro, lohnt sich die Steuererklärung. Dies trifft schon ab einem Arbeitsweg von 15 km zu.
    • Arbeitslosigkeit oder Auszeit wegen Kindererziehung: Ebenfalls sinnvoll ist eine Steuererklärung, wenn Sie nicht im gesamten Jahr sozialversicherungspflichtig angestellt waren. Hier wird nur ein Teil des Werbungskostenpauschbetrags berücksichtigt. Haben Sie sich während der Arbeitslosigkeit oder der Auszeit wegen Kindererziehung auf den Wiedereinstieg ins Berufsleben vorbereitet, können Sie für dieses Jahr dennoch eine Einkommenssteuererklärung abgeben.
    • Wechsel der Lohnsteuerklasse: Hat sich während des Kalenderjahres Ihre Lohnsteuerklasse verändert, etwa durch eine Heirat, sollten Sie ebenfalls über die Abgabe einer Steuererklärung nachdenken.
    • Doppelverdiener: Sind Sie als Doppelverdiener-Ehepaar in der Steuerklasse IV (ohne Faktor), obwohl Sie unterschiedlich hohes Einkommen haben, kann dies zu einer Steuererstattung führen.
    • Unterschiedlich hohe Gehälter: Hatten Sie während des Kalenderjahres ein schwankendes Einkommen, kann dies ebenfalls dafür sorgen, dass Ihnen Einkommenssteuer erstattet wird.

    Sie haben vier Jahre Zeit, die freiwillige Einkommensteuer einzureichen. Die Mühe kann sich lohnen, denn im Schnitt erhielten Steuerzahler des Jahres 2018 974 Euro zurück. Das betraf in diesem Jahr allein 11,6 Millionen Steuerpflichtige.

    Praktische Steuer-Software

    Die meisten gängigen Programme führen Sie recht einfach durch alle Bereiche der Steuererklärung und weisen auf Steuersparmöglichkeiten und wichtige Angaben hin. Anerkannte Programme sind zudem in der Lage, die fertige Steuererklärung elektronisch über das Elster-System an das Finanzamt zu übermitteln.

    Fahrten zur Arbeit geltend machen

    Ab dem ersten Kilometer können Sie Fahrten zur Arbeitsstätte geltend machen, unabhängig davon, ob Sie mit dem eigenen Auto, einer Fahrgemeinschaft, öffentlichen Verkehrsmitteln, dem Fahrrad oder zu Fuß zur Arbeit gelangen. Die Pendlerpauschale beträgt dabei 0,30 Euro für jeden vollen Entfernungskilometer. Mitfahrer dürfen allerdings nur maximal 4.500 Euro absetzen. Nur mit dem eigenen Auto können die Kosten unbegrenzt geltend gemacht werden.

    In folgenden Fällen gelten außerdem Sonderregelungen:

    • Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für den Weg vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Haushaltes und wieder zurück (Familienheimfahrten) können jeweils für eine Fahrt in der Woche mit 0,30 Euro pro Kilometer steuerlich geltend gemacht werden.
    • Unfallkosten: Unfallkosten, die auf dem Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte oder im Rahmen einer Familienheimfahrt entstehen, sind neben der Pendlerpauschale als Werbungskosten abziehbar.
    • Behinderte Menschen: Sind Sie behindert, können Sie über die Pendlerpauschale hinaus Ihre tatsächlichen Kosten für den Weg zwischen Wohnung und Arbeit ansetzen. Auch Unfallkosten können neben Kilometerpauschale berücksichtigt werden.

    Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Wenn Sie als Privatperson bei einem Dienstleister Tätigkeiten in Auftrag geben, die andernfalls Mitglieder Ihres Haushaltes übernehmen würden, können diese als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Dies können zum Beispiel folgende Tätigkeiten sein:

    • Reinigung der Wohnung, der Fenster und Teppiche
    • Winterdienst auf Ihrem Grundstück
    • Hausmeisterleistungen
    • Gartenarbeiten
    • Pflegedienstleistungen
    • Kinderbetreuung zu Hause
    • Versorgung und Betreuung von Haustieren

    Hierbei ist wichtig, dass die Tätigkeit legal und nicht schwarz ausgeführt wird und Sie eine Rechnung erhalten. Der Betrag darf nicht bar bezahlt werden – nur eine Überweisung wird vom Finanzamt als Steuerabzug anerkannt.

    Bis zu 20.000 Euro können im Jahr an Arbeits-, Fahrt- oder Maschinenkosten für haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Davon werden 20 Prozent, also 4.000 Euro, vom Finanzamt anerkannt. Handwerkerleistungen, die in Ihrem Haushalt ausgeführt werden, werden ebenfalls mit 20 Prozent, höchstens aber 1.200 Euro, anerkannt.

    Bildungskosten von der Steuer absetzen

    Kosten im Rahmen der Erstausbildung

    Wenn Sie während Ihrer Erstausbildung oder Ihres Erststudiums ein zu versteuerndes Einkommen vorweisen, lassen sich die Kosten Ihrer Ausbildung als Sonderausgaben geltend machen – höchstens jedoch 6.000 Euro. Hier können Sie Aufwendungen für Lernmittel sowie die Fahrtkosten zur Uni geltend machen. Für zusammenveranlagte Ehepaare in Ausbildung ergibt sich eine Grenze von 12.000 Euro, die in diesem Bereich steuerlich absetzbar ist.

    Seit einem BFH-Urteil vom 13. Januar 2015 können Sie Ihr bis zu vier Jahre zurückliegendes Studium oder Ihre Erstausbildung steuerlich geltend machen. Damit wurde die Feststellung von Verlustvorträgen erleichtert und vor allem Berufsanfänger können nun davon profitieren, die bisher noch keine Steuererklärung abgegeben haben.

    Kosten im Rahmen einer weiterführenden Ausbildung

    Als Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung können Sie alle Kosten für Ihre berufliche Weiterbildung als Werbungskosten absetzen, sofern diese einen Nutzen für die Sicherung der eigenen Erwerbsfähigkeit hat. Diese Aufwendungen können allerdings unbegrenzt abgesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise Fortbildungen, Umschulungen, Zweit- und Folgestudien, Sprachkurse etc. Auch die Fahrtkosten können im Rahmen der Pendlerpauschale geltend gemacht werden, ebenso Aufwendungen für Lernmittel.

    Krankheitskosten absetzen

    Um Krankheitskosten steuerlich absetzen zu können, müssen Sie eine sogenannte zumutbare Eigenbelastung überschreiten. Diese ergibt sich aus Ihren gesamten Einnahmen: Als zumutbare Eigenleistungen gelten Ausgaben zwischen einem und sieben Prozent Ihrer Gesamteinnahmen (Gehalt, Miet- und Zinseinnahmen). Ihr Familienstand sowie die Anzahl Ihrer Kinder haben Einfluss auf diese Grenze.

    Als Krankheitskosten gelten Kosten, die dem Zweck der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Kosten für vorbeugende und der Gesundheit allgemein dienende Maßnahmen gelten nicht als außergewöhnliche Belastungen. Unter anderem können geltend gemacht werden:

    • Arztkosten
    • Rezeptgebühren
    • Hilfsmittel (Brillen, Zahnersatz, Hörgeräte, Rollstühle und andere Hilfsmittel im engeren Sinne – Hilfsmittel im weiteren Sinne müssen in ihrer medizinischen Notwendigkeit ärztlich durch ein Attest bestätigt werden)
    • Fahrtkosten zu einer Behandlung
    • Alternative Heilmethoden

    Freibeträge beantragen

    Durch Freibeträge können Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen senken, sodass Ihr Arbeitgeber weniger Lohnsteuer einbehalten muss. Um dieses Lohnsteuerermäßigungsverfahren zu nutzen, müssen Sie beim Finanzamt einen Freibetrag beantragen. Diese Ausgaben werden sofort berücksichtigt – nicht erst bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung im Folgejahr.

    Eintragen lassen können Sie sich Freibeträge für:

    • Werbungskosten: Aufwendungen für den Weg zwischen Wohnung und Arbeit, Reisekosten, Arbeitsmittel, berufliche Fortbildungen, Beiträge zu Berufsverbänden
    • Sonderausgaben: Unterhaltsleistungen an dauernd getrennt lebende oder geschiedene Ehe- und Lebenspartner, Kinderbetreuung, Kosten bis zu 6.000 Euro für die Berufsausbildung (Erststudium, Erstausbildung), Kirchensteuer (außer auf Abgeltungssteuer)
    • Außergewöhnliche Belastungen: Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltberechtigte Personen, Behindertenpauschbetrag, Freibetrag für den Sonderbedarf bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes, Hinterbliebenenpauschbetrag
    • Außerdem: haushaltsnahe Dienstleistungen, negative Einkünfte aus Kapitalvermögen, negative Summe von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit, Vermietung und Verpachtung sowie der sonstigen Einkünfte

    Um den Freibetrag vom Finanzamt eintragen zu lassen, müssen die Aufwendungen einen Betrag von 600 Euro überschreiten. Dies wird ermittelt, indem die Behörde bei den Werbungskosten den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro abzieht.

    Antragstellung

    Für Freibeträge, die ab 2019 gelten sollen, gibt es seit Oktober 2018 neue Formulare, die beim Finanzamt erhältlich sind. Diese müssen unterschrieben per Post oder persönlich übermittelt werden. Bei einem Erstantrag werden Nachweise wie Ausbildungsnachweise des Kindes verlangt.

    Arbeitsmittel steuerlich geltend machen

    Als letzten der hier angegebenen Steuertipps empfehlen wir Ihnen, Arbeitsmittel als Werbungskosten von der Steuer abzusetzen. Grundsätzlich gilt, dass Sie jeden Gegenstand als absetzbares Arbeitsmittel geltend machen können, wenn dieser überwiegend für berufliche Zwecke verwendet wird. Neben einem Arbeitszimmer zählen zu diesen Mitteln beispielsweise:

    • Berufsbekleidung
    • Aktentasche/-koffer
    • Computer, Laptop und ähnliches
    • Software
    • Werkzeug
    • Fachliteratur
    • Diktiergerät

    Sie können hierbei nicht nur die Anschaffungskosten absetzen, sondern auch Reparatur-, Wartungs- oder Reinigungskosten. In der Regel erkennen Finanzämter ohne einen Nachweis einen pauschalen Betrag von 110 Euro für die Anschaffung, Reparatur und Wartung von Arbeitsmitteln an. Haben Sie keine Nachweise für höhere Ausgaben, können Sie diesen Betrag immer angeben.

    Andernfalls können Sie den gesamten Betrag steuerlich geltend machen, wenn die Aufwendung für das Arbeitsmittel einen Nettobetrag von 410 Euro nicht übersteigt. Hier ist eine Abschreibung über mehrere Jahre nicht nötig. Übersteigen die Anschaffungskosten den Betrag von 410 Euro, werden die Aufwendungen nur in Form einer dreijährigen Abschreibung vom Finanzamt berücksichtigt. Im Jahr der Anschaffung wird die Abschreibung pro Monat berechnet. Maßgebend ist der Nettobetrag ohne Umsatzsteuer, der Rechnungsbetrag darf sich bei 19 Prozent Mehrwertsteuer also höchstens auf 487,90 Euro belaufen. Es ist in jedem Fall ratsam, Quittungen und Rechnung über den Kauf als Nachweis aufzubewahren.

    Private Nutzung

    In der Regel ist eine private Nutzung von bis zu 10 Prozent erlaubt. Sie können aber auch einen anteiligen Kostenabzug durchsetzen und die Kosten entsprechend der privaten und beruflichen Nutzung aufteilen. Finanzämter geben hier meist eine Schätzung von 50 Prozent vor. Dies kann sowohl auf Geräte wie PC und Notebook als auch auf Reisekosten, das häusliche Arbeitszimmer oder die Haushaltshilfe zutreffen.

    Das änderte sich im Steuerjahr 2022

    Für die Steuererklärung im kommenden Jahr (2023) müssen in der Regel kaum noch Belege abgegeben werden. Es empfiehlt sich aber dennoch diese im Falle jeglicher Nachforschung durch die Behörde aufzuheben. Weitere wichtige Änderungen finden Sie hier:

    • Steuerklasse prüfen: Paare, die im Jahr 2022 heiraten, fallen wie schon im Vorjahr automatisch in die Steuerklasse Vier und zwar auch dann, wenn nur ein Partner berufstätig ist. Deshalb sollten Paare unbedingt prüfen, ob diese Eingruppierung für sie günstig ist. Falls nicht, was wohl auf sehr viele zutreffen wird, sollte ein Antrag gestellt werden.
    • Verspätete Abgabe der Einkommenssteuererklärung: Wer im kommenden Jahr die Abgabefrist für die Erklärung 2022 verpasst, wird wieder mit 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer (um Vorauszahlungen und anzurechnende Steuerabzugsbeträge vermindert) zur Kasse gebeten. Mindestens beträgt der Säumniszuschlag 25 Euro.
    • Zumutbarkeitsgrenze:  Für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze für außergewöhnliche Belastungen wird weiterhin eine stufenweise Ermittlung vorgenommen.
    • Anhebung des Grundfreibetrags: auf 10.347 Euro. Im Jahr 2023 ist eine Erhöhung um nochmals 285 Euro auf 9.408 Euro.
    • Anhebung des Kinderfreibetrags: bereits zum ersten Januar 2022 erhöht er sich auf 5.460 Euro pro Kind.
    • Anhebung des Kindergeldes: um 10 Euro ab dem 01. Juli 2022. Für das 1. und 2. Kind auf 219 Euro, für das 3. Kind auf 225 Euro sowie für das 4. und jedes weitere Kind auf 250 Euro.
    • Steuerliche Entlastung von E-Autos: Fahrer von Elektro- sowie Hybridelektrofahrzeugen erhalten eine steuerliche Entlastung, wenn sie die Dienstfahrzeuge privat nutzen. Die zusätzliche Innovationsprämie soll bis Ende Dezember 2022 verlängert werden, so dass Sie mit einem 9.000 Euro Zuschuss beim Kauf eines neuen E-Autos rechnen können.
    • Fahrtkosten: Bislang waren Fahrten für Arbeitnehmer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Arbeitgeber steuerpflichtig. Die Freigrenze betrug 44 Euro für Jobtickets und ähnliche Sachleistungen. Ab 2019 werden alle Zuschüsse seitens des Arbeitgebers für diese Art des Transports steuerfrei. Allerdings werden sie auf die Entfernungspauschale angerechnet.

    Verlängerte Frist für Steuererklärungen

    Zu den wichtigsten Änderungen gehört die in Kraft getretene Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärung bis 31.Oktober 2022. Wenn ein Steuerberater Ihre Steuererklärung erstellt, hat er künftig bis zum 28. oder (im Schaltjahr) 29. Februar des übernächsten Jahres Zeit, diese abzugeben.

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