Mütterrente: Höhe berechnen, Fragen & Antworten

Die Mütterrente ist ein gefragtes und viel diskutiertes Thema: Mit der Regelung sollen Mütter, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden, in der Rente bessergestellt werden. Neben einem Rechner zum Ermitteln der Höhe der Mütterrente finden Sie hier auch Antworten zu speziellen Sonderfällen.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: March 17, 2024

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Als Mütterrente wird umgangssprachlich die Neuregelung der Rentenpunkte für Mütter verstanden, deren Kinder vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden. Die Regelung sieht vor, dass pro Kind ein zusätzlicher Rentenpunkt vergeben wird. Prinzipiell betrifft diese Regelung auch Stief- und Adoptiveltern, sofern die Kindererziehungszeiten diesen angerechnet werden. Da aber größtenteils leibliche Mütter von der Neuregelung betroffen sind, wird die Änderung als Mütterrente bezeichnet. Am 1. Juli 2014 traten die Änderungen in Kraft. Zum 01. Januar 2019 wurden erneute Anpassungen wirksam, welche vor allem Neurentnerinnen betroffen haben. Zum 01. März 2019 erhalten auch bestehende Mütter rückwirkend eine Erhöhung.

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    Höhe der Mütterrente berechnen

    Mit unserem Mütterrente-Rechner können Sie ganz einfach selber die Höhe Ihrer Mütterrente berechnen. Als Ergebnis erhalten Sie den Betrag, der einmalig über einen Zeitraum von 12 Monate pro Rentenpunkt ausgezahlt wird. Erhalten Sie zwei zusätzliche Rentenpunkte durch die Mütterrente, wird dieser Gesamtbetrag also über einen Zeitraum von 24 Monaten ausgezahlt.

    Diesen Rechner auf Ihrer Webseite einbinden

    Fragen & Antworten zur Mütterrente

    Wer bekommt Mütterrente?

    Bis zum 1. Juli 2014 wurde für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden, 1 Rentenpunkt angerechnet. Nach der Einführung der Mütterrente erhöhte sich die Anzahl der Rentenpunkte auf insgesamt 2. Nicht betroffen von der Neuregelung sind Mütter, deren Kinder nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden: Diese erhalten weiterhin 3 Rentenpunkte pro Kind. Seit dem 01.01.2019 sieht das neue Rentenpaket vor, dass Mütter für Kinder, die vor vor 1992 geboren wurden, 0,5 Rentenpunkte zusätzlich erhalten. Damit erhöht sich der Anspruch auf 2,5 Rentenpunkte.

    Was ändert sich durch die Neuregelung der Mütterrente?

    Nach der Einführung der Mütterrente erhöhte sich die Anzahl der Rentenpunkte seit dem 01.01.2019 auf insgesamt 2,5 Rentenpunkte, falls das Kind vor 1992 geboren wurde . Nicht betroffen von der Neuregelung sind Mütter, deren Kinder nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden: Diese erhalten weiterhin 3 Rentenpunkte pro Kind.

    Wie beantrage ich Mütterrente?

    Die Mütterrente muss nicht gesondert beantragt werden. Sie wird im Zuge der regulären Rente erfasst. Als Nachweis für die Anspruchsberechtigung kann die Vorlage einer Geburtsurkunde des Kindes notwendig sein.

    Erhalte ich Mütterrente, wenn ich arbeitssuchend war oder in Voll- / Teilzeit gearbeitet habe?

    Sie erhalten die Rentenpunkte der Mütterrente unabhängig von Ihrer beruflichen Situation. Es ist unerheblich, ob Sie als arbeitssuchend gemeldet, oder in Vollzeit / Teilzeit beschäftigt waren.

    Wie werden die Rentenpunkte eingesetzt?

    Pro Jahr kann 1 Rentenpunkt eingesetzt werden. Allerdings gibt es eine Höchstgrenze von 2,1 Rentenpunkten pro Jahr. Demnach bekommt eine Person, die die Kindererziehungszeiten angerechnet bekommen möchte, aber durch ihr überdurchschnittliches Einkommen bereits mehr als 1,1 Rentenpunkte angesammelt hat, nicht den vollen Punkt pro Jahr gutgeschrieben.

    Wirken sich Rentenabzüge auch auf die Mütterrente aus?

    Von einem prozentualen Rentenabschlag ist auch die Mütterrente betroffen. Dieser muss auch von dem Wert der neuen Rentenpunkte abgezogen werden.

    Erhalte ich für Kinder, die ab 1992 geboren wurden, Mütterrente?

    Die neue Mütterrente betrifft nur vor 1992 geborene Kinder. Mütter mit Kindern, die an oder nach dem 1. Januar 1992 geboren wurden, erhalten ohnehin bereits 3 Rentenpunkte pro Kind. Jedoch erhalten Sie, unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes, maximal 10 Jahre Kinderberücksichtigungszeiten.

    Wie berechnet sich die Mütterrente bei Zwillingen / Mehrlingen?

    Die Aufteilung der Rentenpunkte erfolgt bei mehreren Kindern genauso wie bei einem Kind: Pro Jahr kann 1 Rentenpunkt eingesetzt werden. Bei Zwillingen, die vor 1992 geboren wurden, erhält die Mutter also insgesamt 5 Punkte – pro Kind je 2,5 – und kann ebenfalls pro Jahr einen dieser Rentenpunkte anrechnen lassen. Die insgesamt 5 Punkte werden also auf vier Jahre verteilt.

    Was passiert mit der Mütterrente bei Scheidung?

    Im Scheidungsfall wird durch das Familiengericht in Form eines Versorgungsausgleichs festgestellt, ob und in welchem Umfang einem Ehepartner etwas abgezogen und dem anderen hinzugefügt wird.

    Im Fall der Mütterrente kann nun eine Änderung nach diesem Ausgleich vorliegen – in diesem Fall kann durch die früheren Ehepartner vor dem Familiengericht die Abänderung einer bestehenden Entscheidung beantragt werden.

    Gibt es Rentenpunkte für Stiefkinder?

    Für Stiefkinder erhalten Sie nicht automatisch die neuen Rentenpunkte der Mütterrente. Jedoch können auch neben den leiblichen Eltern unter bestimmten Bedingungen Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern Kindererziehungszeiten für ihre eigene Rente erhalten. Um die Rentenpunkte angerechnet zu bekommen, müssen diese von der leiblichen Mutter an Sie übertragen werden.

    Sollte keine gemeinsame Erklärung abgegeben werden, erhält die leibliche Mutter die Rentenpunkte – auch wenn diese nicht den Großteil der Kindeserziehung getragen hat.

    Bekomme ich Mütterrente für im Ausland erzogene Kinder?

    Für die Erziehung von Kindern im nichteuropäischen Ausland werden grundsätzlich keine Kindeserziehungszeiten angerechnet. Außerdem sind Personen, die in einer engen Beziehung zum Arbeits- sowie Erwerbsleben in Deutschland stehen, beispielsweise im Rahmen einer Tätigkeit im Ausland, die von vornherein zeitlich begrenzt ist, ausgenommen.

    Da es weitere mögliche Ausnahmeregelungen gibt, empfehlen wir Ihnen sich in jedem Fall an Ihren Rentenversicherungsträger zu wenden.

    Ist die Mütterrente pfändungsfrei?

    Die Rente ist genau wie ein normales Einkommen aus einer beruflichen Tätigkeit pfändbar. Die zusätzlichen Leistungen durch die Mütterrente stellen da keine Ausnahme dar. Zudem kann es vorkommen, dass sich ein pfändbarer Betrag oder ein höherer pfändbarer Betrag als bisher ergibt, sollte sich eine Rente durch die Mütterrente erhöhen. Damit einem Rentner nicht das gesamte Einkommen gepfändet werden kann, gibt es eine je nach Einzelfall unterschiedlich hohe Pfändungsfreigrenzen:

    • Liegt das Renteneinkommen unter dieser Grenze, kann nichts gepfändet werden.
    • Liegt die Rentenleistung knapp über der Freigrenze, wird die Differenz zwischen Rentner und Gläubigern aufgeteilt.
    • Fällt die Rente deutlich höher aus und liegt über der Einkommenshöchstgrenze, wird alles darüber Liegende vollständig gepfändet.

    In Bezug auf die Mütterrente lauten die Informationen der „Deutschen Rentenversicherung“ wie folgt: „Erhöht sich eine Rente durch die Mütterrente, kann dies dazu führen, dass sich dadurch erstmalig ein pfändbarer Betrag oder ein höherer pfändbarer Betrag als bisher ergibt.“ In Bezug auf die Pfändbarkeit muss die Mütterrente also als Teil der regulären Rente verstanden werden.

    Individuelle Beratung

    Bitte wenden Sie sich bei konkreten Fragen zur Mütterrente an die Deutsche Rentenversicherung. Die Beratung ist kostenlos telefonisch oder vor Ort möglich. Adressen für Auskunfts- und Beratungsstellen finden Sie unter www.deutsche-rentenversicherung.de. Die kostenlose Hotline erreichen Sie unter: 0800 1000 4800.

    Weitere Informationen finden Sie außerdem in der Broschüre der deutschen Rentenversicherung.

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