Rentenformel und demografischer Faktor

Die Rentenformel dient dazu, die Höhe der gesetzlichen Rente zu berechnen, die eine Person monatlich erhält. Ihre Grundlage findet sich in § 64 im Sechsten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VI). Der Demografiefaktor sollte nach dem Rentenreformgesetz 1999 die Rentenformel ergänzen und damit die längere Rentenbezugsdauer als Folge der gestiegenen durchschnittlichen Lebenserwartung berücksichtigen.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Verschiedene Faktoren haben einen Einfluss auf die Höhe der gesetzlichen Rente: die erworbenen Entgeltpunkte, der Zugangsfaktor, der aktuelle Rentenwert und der Rentenartfaktor. Zudem wirken sich individuelle Gegebenheiten, wie die Erwerbsbiografie, die relative Beitragshöhe, die Art der Rente aber auch die Entwicklung des allgemeinen Lohnniveaus sowie Veränderungen im Rentenrecht auf die Höhe der Rente aus.

    Mit der Formel lässt sich zumindest näherungsweise die Höhe der eigenen Rente ausrechnen.

    Die Rentenformel

    Monatliche Rente = Entgeltpunkte × Zugangsfaktor × aktueller Rentenwert × Rentenartfaktor

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    Entgeltpunkte

    Zunächst muss für die Rentenberechnung die Summe der eigenen Entgeltpunkte ermittelt werden. Für jedes Jahr in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung erhält ein Arbeitnehmer Entgeltpunkte, die aus dem individuellen Arbeitsentgelt berechnet werden.

    Als Grundlage dient dabei der durchschnittliche Lohn aller Arbeitnehmer des jeweiligen Jahres. Wenn Ihr Bruttogehalt beispielsweise diesem durchschnittlichen Gehalt entspricht, erhalten Sie für dieses Jahr einen Entgeltpunkt. Ihren individuellen Wert erhalten Sie, wenn Sie Ihr Jahresbruttogehalt durch das jeweilige Durchschnittsentgelt des Jahres dividieren.

    Zum Beispiel lag das Durchschnittsentgelt im Jahr 2014 bei 34.514 Euro. Wer genau so viel verdient, erhält für dieses Jahr einen Entgeltpunkt. Wer 17.257 Euro und damit genau die Hälfte verdient, erhält einen halben Entgeltpunkt. Und wer mit 69.028 Euro doppelt so viel verdient, erhält zwei Entgeltpunkte

    Die Punkte für jedes Jahr werden schließlich addiert, um die gesetzliche Rente zu berechnen. Wer 45 Jahre lang gearbeitet und immer das jeweilige Durchschnittsentgelt verdient hat, kommt also auf 45 Entgeltpunkte.

    Sinn dieses Punktesystems ist es, an den Lebensstandard anzuknüpfen: Die Höhe der Rente liegt unter oder über dem Durchschnitt, je nachdem ob unter- oder überdurchschnittliche Gehälter verdient wurden.

    Zugangsfaktor

    Mit Hilfe des Zugangsfaktors wird berücksichtigt, ob das gesetzlich festgesetzte Rentenalter bei Rentenbeginn erreicht ist. Durch den Zugangsfaktor wird in die Berechnung einbezogen, in welchem Alter der Renteneintritt erfolgt. Die sogenannte Regelaltersgrenze liegt momentan bei 65 Jahren und 4 Monaten für den Geburtsjahrgang 1950 (Stand Dezember 2015), es wird allerdings schrittweise für jedes nachfolgende Geburtsjahr angehoben.

    Für Geburtsjahrgänge ab 1964 wird die Regelaltersgrenze mit dem 67. Geburtstag erreicht. Wer in diesem Alter in den Ruhestand geht, verwendet in der Rentenformel den Zugangsfaktor 1,0, wodurch die Summe der Entgeltpunkte unverändert bleibt und weder Abschläge noch Zuschläge erfolgen.

    Wer früher in Rente geht, muss für jeden Monat einen Abschlag von 0,3 Prozent hinnehmen. Der Zugangsfaktor verringert sich also für jeden Monat um den Wert 0,003. Wer allerdings länger arbeitet, erhält für jeden Monat eine Rentenerhöhung von 0,5 Prozent. Sein Zugangsfaktor wächst also für jeden über das Regeleintrittsalter gearbeiteten Monat um den Wert 0,005.

    Aktueller Rentenwert

    Der aktuelle Rentenwert gibt an, wie viel Rente pro Entgeltpunkt monatlich gezahlt wird. Er wird jedes Jahr neu ermittelt und zum jeweils 01.07. festgesetzt. Die Berechnung erfolgt mit der Rentenanpassungsformel. Das geschieht, um eine Anpassung der Renten an die aktuelle Lohn- und Gehaltsentwicklung zu erreichen.

    Der aktuelle Rentenwert macht es außerdem erst möglich, aus der Zahl der Entgeltpunkte eine konkrete Summe in Euro zu berechnen. Er unterscheidet sich zwischen alten und neuen Bundesländern, was mit dem regional unterschiedlichen Lohnniveau zusammenhängt.

    Vom 01.07.2016 bis 30.06.2017 liegt der Rentenwert bei 28,66 Euro in den alten Bundesländern und rund 30,45 Euro in den neuen Bundesländern. Zu finden ist der jeweils aktuelle Rentenwert zum Beispiel auf der Internetpräsenz der Deutschen Rentenversicherung.

    Steuererklärung kann notwendig werden

    Es gab für Sie eine Rentenerhöhung? Aufpassen müssen Sie als Rentner nun, wenn Ihr Jahreseinkommenbisher knapp unter dem Grundfreibetrag lag. Dieser beträgt für 2015 8.472 Euro für Ledige und 16.944 Euro für Verheiratete. Die aktuelle Rentenerhöhung könnte dazu führen, dass Sie für 2015 eine Steuererklärung abgeben müssen. Dies bedeutet jedoch noch nicht, dass Sie auch Abgaben an das Finanzamt leisten müssen.

    Rentenartfaktor

    Neben der Rente wegen Alters gibt es noch verschiedene andere Arten von Renten, zum Beispiel die Witwenrente oder die Rente wegen Erwerbsminderung. Je nach Art der Rente wird ein anderer Faktor in der Rentenformel verwendet. Diese Rentenartfaktoren gibt es:

    Rentenart Rentenartfaktor
    Renten wegen Alters 1,0
    Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5
    Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0
    Erziehungsrenten 1,0
    Kleine Witwenrenten 0,25
    Große Witwenrenten 0,55
    Halbwaisenrenten 0,1
    Vollwaisenrenten 0,2
    • Die bekannteste Rentenart ist die Rente wegen Alters. Sie wird an Personen ausbezahlt, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze aus dem Arbeitsleben ausscheiden und in den Ruhestand gehen. Sie müssen mindestens fünf Jahre lang Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Dieser Zeitraum wird als Wartezeit bezeichnet.
    • Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung wird ausbezahlt, wenn der Empfänger beispielsweise aufgrund einer Erkrankung oder einer körperlichen Beeinträchtigung weniger als drei Stunden pro Tag arbeiten kann. Teilweise Erwerbsminderung liegt vor, wenn er zwischen drei und sechs Stunden täglich arbeiten kann.
    • Die Erziehungsrente dient dem Unterhaltsersatz und wird an geschiedene Personen ausbezahlt, die ein Kind erziehen und deren geschiedener Partner verstorben ist. Sie dürfen sich allerdings nicht in einer neuen Ehe befinden. Die Erziehungsrente wird aber anders als die Witwenrente aus der eigenen Rentenversicherung des Empfängers bezahlt, nicht aus der des Verstorbenen.
    • Eine Witwen- oder Witwerrente wird an die hinterbliebene Person gezahlt, wenn der Ehepartner stirbt. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Für die große Witwenrente liegt die Altersgrenze für den Empfänger aktuell bei 45 Jahren und wird schrittweise auf 47 Jahre angehoben (Stand November 2015).
      Sie wird aber auch an jüngere Personen ausgezahlt, wenn diese erwerbsgemindert sind oder ein Kind unter 18 Jahren erziehen. Wer keine dieser Voraussetzungen erfüllt, erhält die kleine Witwenrente.
      In den ersten drei Monaten nach dem Tod erhalten aber alle Witwen und Witwer den vollen Rentenartfaktor von 1,0. Als Grundlage dient die Rente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte. Diese wird um einen Abschlag gemindert, wenn er vor dem Alter von 63 Jahren verstorben ist.
    • Eine Waisenrente wird an die Kinder von Verstorbenen gezahlt, bis sie volljährig sind oder ihre Ausbildung abgeschlossen haben. Wenn nur ein Elternteil verstorben ist, erhalten Kinder eine Halbwaisenrente, bei beiden Elternteilen eine Vollwaisenrente.

    Neue Bundesländer: Umrechnungsfaktor

    Da die Einkommen in den neuen Bundesländern geringer sind, werden sie bei der Berechnung des Durchschnittsentgelts mit einem Umrechnungsfaktor an das Niveau in den alten Bundesländern angepasst. Auch die Gehälter, die in der DDR ausbezahlt wurden, werden mit einem Umrechnungsfaktor zu den Gehältern in der Bundesrepublik in Beziehung gesetzt.

    Wie auch das Durchschnittsentgelt wird der Umrechnungsfaktor in jedem Jahr neu festgesetzt. Im Jahr 2014 lag der Wert zum Beispiel 1,1665. Für 2015 wird er aufgrund der positiven Entwicklung der Durchschnittsentgelte voraussichtlich etwas höher ausfallen.

    Beitragsfreie Zeiten

    Nur wenige Arbeitnehmer sind ihr ganzes Leben lang ohne Unterbrechung beschäftigt und zahlen so nicht durchgängig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Beitragsfreie Zeiten können sich zum Beispiel durch Kindererziehung ergeben. Während der beitragsfreien Zeiten werden zwar keine Beiträge gezahlt, sie werden jedoch als versicherungsfremde Leistungen in der Prüfung des Rentenanspruchs sowie der Rentenberechnung berücksichtigt. 

    In diesen Jahren wurden also keine Beiträge vom Arbeitnehmer gezahlt, sie zählen aber dennoch für die Rentenberechnung.

    Arten von beitragsfreien Zeiten:

    • Kindererziehungszeiten: Die anrechenbare Kindererziehungszeit beträgt 24 Monate für Geburten vor 1992 und 36 Monate für Geburten ab 1992. Nur ein Elternteil erhält die Kindererziehungszeit seinem Rentenkonto gutgeschrieben, in den meisten Fällen ist es nach wie vor die Mutter. Für die Zeit der Kindererziehung erfolgt eine Einstufung beim Durchschnittsentgelt der Versicherten, die Rentenbeiträge übernimmt der Staat.
    • Pflegezeiten: Wenn Sie einen Angehörigen pflegen und nicht erwerbstätig sind, übernimmt dessen Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Rentenversicherungsbeiträge.
    • Arbeitslosigkeit: Bei Arbeitslosigkeit zahlt die Agentur für Arbeit Beiträge zur Rentenversicherung, wenn Sie im letzten Jahr vor Leistungsbeginn rentenversicherungspflichtig waren. Sie werden dann rentenrechtlich so gestellt als erhielten Sie 80 Prozent Ihres vorherigen Bruttoverdienstes. Bei Bezug von Arbeitslosengeld II werden keine Beiträge gezahlt.
    • Anrechnungszeiten: In diesen Zeiten zahlen weder Sie selbst noch sonst jemand für Sie Beiträge, die Zeiten werden aber trotzdem für bestimmte Wartezeiten und die Rentenberechnung berücksichtigt. Dazu zählen Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und die Ausbildung an Schule oder Hochschule.

    Rentenanpassungsformel

    Mit der Rentenanpassungsformel wird der aktuelle Rentenwert berechnet, der jährlich neu angegeben wird. Mit dieser Anpassung sollen die Rentner an der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung beteiligt werden.

    Im Großen und Ganzen richtet sich die Rentenanpassungsformel nach der Bruttolohnentwicklung, es spielen aber auch noch weitere Faktoren eine Rolle.

    In der Regel erfolgt jedes Jahr eine Anpassung, sie kann aber auch ausgesetzt werden, um auf Finanzierungsprobleme in der Rentenversicherung zu reagieren. Die dynamische Rente mit Bruttolohnanpassung gibt es seit 1957. Die Rentenanpassungsformel in ihrer aktuellen Form existiert seit der Rentenreform 2005.

    Rentenanpassungsformel

    Aktueller Rentenwert = Rentenwert aus dem Vorjahr × Lohnkomponente × Riester-Faktor × Nachhaltigkeitsfaktor

    Lohnkomponente / Bruttolohnfaktor

    Die Lohnkomponente sorgt für eine Anpassung der Renten an die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttolöhne. Dabei werden allerdings nur die Löhne einbezogen, auf die Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden. Maßgeblich ist jeweils die Lohnentwicklung des letzten gegenüber dem vorletzten Jahr.

    Riester-Faktor

    Der Riester-Faktor heißt offiziell „Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung (RVB) und des Altersvorsorgeanteils (AVA)“ und wurde 2001 eingeführt. Er dient dazu, die Belastungen, die für die Erwerbstätigen durch die Beiträge zur staatlich geförderten privaten Altersvorsorge entstehen, auch auf die Rentenanpassungen zu übertragen.

    Im Riester-Faktor werden der Altersvorsorgeanteil (AVA) und der Rentenversicherungsbeitrag (RVB) berücksichtigt. Ersterer bezieht sich dabei auf die Beiträge zur Riester-Rente und letzterer auf die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Durch den Riester-Faktor steigen die Renten langsamer als die Einkommen.

    Da die Anpassung des Rentenwerts für alle Empfänger einheitlich geschieht, ist es unerheblich, ob eine Riester-Rente bezogen wird oder nicht.

    Nachhaltigkeitsfaktor

    Irrtümlicherweise ist oft von einem Nachhaltigkeitsfaktor bei der Rentenformel die Rede. Dieser findet jedoch nur bei der Rentenanpassungsformel Anwendung. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor soll das Verhältnis von Rentenbeziehern und Beitragszahlern berücksichtigt werden.

    Wenn es zum Beispiel durch demografische Veränderungen oder steigende Arbeitslosigkeit weniger Beitragszahler gibt, kommt es durch den Nachhaltigkeitsfaktor zu Kürzungen bei der Rentenanpassung.

    Umgekehrt erfolgen Steigerungen, wenn sich das Verhältnis beispielsweise durch sinkende Arbeitslosigkeit positiv verschiebt. In der Praxis verringert der Nachhaltigkeitsfaktor die Rente allerdings häufiger, als dass er sie erhöht ─ daher gerät er regelmäßig in die Kritik. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor bleibt die Entwicklung der Renten nämlich hinter der Lohnentwicklung zurück.

    Schutzklausel

    Mit der Schutzklausel wird ausgeschlossen, dass es durch den Riester-Faktor und/oder den Nachhaltigkeitsfaktor zu einer Reduzierung des Rentenwerts kommt, wenn zum Beispiel die Löhne sinken. Die Rentenanpassung fällt also immer entweder positiv oder gleichbleibend aus.

    Zweck dieser Schutzklausel ist, dass die Rentnerinnen und Rentner keine Rentenkürzungen aufgrund der Dämpfungsfaktoren (Nachhaltigkeits- und Riester-Faktor) in der Rentenanpassungsformel hinnehmen müssen.

    Nachholfaktor

    Wenn aufgrund der Schutzklausel eine Rentenanpassung nicht direkt erfolgen kann, weil sie eine Rentenkürzung nach sich ziehen würde, wird sie durch den Nachholfaktor zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt und mit Rentenerhöhungen verrechnet.

    Demografischer Faktor

    Der demografische Faktor sollte mit dem Rentenreformgesetz 1999 eingeführt werden und war 1998 von der schwarz-gelben Koalition bereits beschlossen worden. Ein demografischer Faktor sollte nach Definition dazu dienen, auf die demografische Entwicklung einzugehen, also eine gestiegene Lebenserwartung bei einem gleichzeitigen Geburtenrückgang.

    Durch diesen Faktor wären die Renten deutlich langsamer gestiegen, was faktisch eine Kürzung bedeutet hätte. Der demografische Faktor wurde aber noch vor seiner Einführung von der rot-grünen Bundesregierung wieder abgeschafft. Der später eingeführte Nachhaltigkeitsfaktor erfüllt heute allerdings eine ähnliche Funktion.

    Zusätzliche private Altersvorsorge

    Es ist grundsätzlich sinnvoll, zusätzlich zur gesetzlichen Rente eine private Altersvorsorge abzuschließen, da sich die Altersstruktur der deutschen Bevölkerung verändert und so immer weniger Beitragszahler auf immer mehr Rentenbezieher kommen.

    Dadurch entsteht eine Versorgungslücke zwischen der gesetzlichen Rente und dem tatsächlichen monatlichen Finanzbedarf. Wenn die Berechnung Ihrer Rente bei Ihnen Besorgnis auslöst, sollten Sie sich über zusätzliche Möglichkeiten der Vorsorge informieren.

    Verschiedene Möglichkeiten der privaten Vorsorge

    Für viele Angestellte ist die staatlich geförderte Riester-Rente geeignet, für Selbstständige die Rürup-Rente. Betriebsrenten, eine Kapitallebensversicherung oder ein Fondssparplan sind weitere Möglichkeiten, um privat fürs Alter vorzusorgen.

    So viel Nettorente bleibt vom Brutto

    Die Berechnung der späteren Nettorente ist leider pauschal kaum möglich. Von der monatlichen Rente, die auf dem Rentenbescheid angegeben ist, werden Steuern sowie Beiträge für Pflege- und Krankenversicherung abgezogen. Die Höhe dieser Abgaben variiert je nach dem, bei welcher Versicherung Empfänger versichert sind und in welchem Jahr der Renteneintritt liegt. Wer erfahren möchte, wie hoch die tatsächliche monatliche Netto-Rentenhöhe ungefähr ist, muss die folgenden Dinge beachten.

    Versicherungsbeiträge reduzieren die Rentenhöhe

    Der aktuelle allgemeine Beitragssatz für gesetzlich Krankenversicherte beträgt nach Informationen der „Deutschen Rentenversicherung“ 15,5 Prozent. Wie auch während des Berufslebens der Arbeitgeber zahlt auch die Rentenversicherung mit 7,3 Prozent fast die Hälfte davon. Von der Rente werden somit durchschnittlich 8,2 Prozent abgezogen. Außerdem wird ein zusätzlicher Krankenversicherungsbeitrag von 0,9 Prozent erhoben.

    Rentner, die eine private Krankenversicherung haben, bezahlen die von ihrer Versicherung geforderten Beiträge. Auch sie können einen Zuschuss von der Rentenversicherung erhalten. Dieser muss allerdings bei der Rentenantragstellung beantragt werden. Die maximale Höhe der Leistung orientiert sich an dem Beitragssatz der gesetzlichen Versicherung.

    Bei der gesetzlichen Pflegeversicherung verhält es sich ähnlich: Für die gesetzliche Pflegeversicherung wird die Bruttorente mit 1,025 Prozent belastet. Die Rentenversicherung zahlt den gleichen Anteil. Für kinderlose Rentner wird der Beitragszuschlag für Kinderlose in Höhe von aktuell 0,25 Prozent erhoben. Wenn Sie eine private Pflegeversicherung abgeschlossen haben, zahlen Sie die vertraglich vereinbarten Beiträge.

    Nettorente nach Steuerabgaben

    Ein Teil der Rentenhöhe gehört zu den steuerpflichtigen Einnahmen. Wie hoch dieser Teil ist, hängt vom Jahr des Renteneintritts ab. Der steuerpflichtige Anteil der Rente steigt seit 2005 jährlich an und wird im Jahr 2040 bei 100 Prozent liegen, informiert die „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“.

    Jahr des Renteneintritts Steuerpflichtiger Anteil der Rente
    2014 68 Prozent
    2020 80 Prozent
    2030 90 Prozent
    2040 100 Prozent

    Datenquelle: „Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.“

    Wie für jeden anderen Steuerzahler gilt für Rentner ein Grundfreibetrag von derzeit 8.354 Euro pro Jahr. Liegt der steuerpflichtige Teil der Jahresbruttorente unter diesem Wert, müssen keine Steuern gezahlt werden und die Bruttorente wird zur Nettorente. Wer eine Rentenhöhe über dem Grundfreibetrag hat, muss ganz normal Steuern zahlen. Die Höhe der Abgaben hängt vom Einkommen ab. Die Einkommensgrenzen für Ehepaare sind jeweils doppelt so hoch:

    • Bis 8.354 Euro Jahreseinkommen werden keine Steuern fällig
    • Bei 8.355 bis 13.469 Euro werden 7,2 Prozent Einkommenssteuer bezahlt
    • Von 13.470 bis 52.881 Euro müssen 7,2 bis 26,5 Prozent Einkommensteuer geleistet werden
    • Einkommen von 52.882 bis 250.730 Euro werden mit 26,5 bis 38,7 Prozent besteuert
    • Mit einer Jahresrente von über 250.731 zahlen Sie den Spitzensteuersatz von 45 Prozent

    Mit einem Blick auf Ihren Rentenbescheid und den von Ihnen erwarteten Beiträgen für die Kranken- und Pflegeversicherung können Sie anhand Ihrer Brutto-Rentenhöhe unter Berücksichtigung der Steuern Ihre Nettorente berechnen. Mit einer privaten Altersvorsorge können Sie ihre finanzielle Situation im Alter verbessern.

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