Dank Ferienjob zur finanziellen Unabhängigkeit

Insbesondere in den langen Sommerferien sind Ferienjobs für Schüler ideal: Sie haben genügend Zeit, etwas Geld zu sparen, um sich ihre Sonderwünsche zu erfüllen. Auf diese Weise können sie vor allem die Dinge kaufen, für die ihre Eltern nicht gewillt sind, Geld auszugeben – dabei ist es unerheblich, ob es sich um neue Kleidung, ein neues Smartphone oder eine größere Anschaffung handelt.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Daniel Winterl

Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Mit Ferienjobs schaffen sich Schüler eine finanzielle Unabhängigkeit von ihren Eltern. Hinzu kommt, dass sie schon in jüngeren Jahren lernen, selbst Geld zu erwirtschaften und sich im Umgang mit dem selbst erarbeiteten Lohn zu verbessern.

    Taschengeld aufbessern

    Ob für das langersehnte PC-Spiel, den Führerschein oder eine Urlaubsreise mit den Freunden – zahlreiche Schüler und Studenten möchten ihr Taschengeld aufbessern, um sich ihre Wünsche erfüllen zu können. Ein Ferienjob kann hierbei helfen; allerdings sind dabei einige Dinge zu beachten.

    Bevor jedoch mit den Schülerjobs begonnen werden kann, sind einige Dinge zu berücksichtigen, über die sich sowohl die Schüler als auch die Eltern informieren sollten:

    1. Die rechtliche Lage bezüglich Ferienjobs für Kinder unter 15 Jahren
    2. Die maximal mögliche Stundenanzahl für Schüler und Studenten
    3. Das Jugendarbeitsschutzgesetz
    4. Der Mindestlohn für Schüler und Studenten
    5. Eventuell zu zahlende Abgaben
    6. Verbotene Tätigkeiten
    7. Die Versicherungen

    Diese Aspekte werden wir in den folgenden Kapiteln näher erläutern.

    Wo sich Ferienjobs finden lassen

    Es ist nicht immer einfach, einen geeigneten Ferienjob zu finden. In der nachstehenden Tabelle finden Sie einige Anbieter, bei denen Ihr Nachwuchs nach einem geeigneten Job suchen kann. Neben den schwarzen Brettern in Schulen und Universitäten sowie in den Anzeigeblättern regionaler Zeitungen lassen sich auch im Internet Schüler- und Studentenjobs finden:

    Ferienjobs für Schüler Ferienjobs für Studenten
    Schuelerjobs.de Jobbörse der Bundesagentur für Arbeit
    Ferienjob.de Ferienjob.de
    Gelegenheitsjobs.de Gelegenheitsjobs.de
    Heimarbeit.de Jobmensa.de
    Ferienjobber.net Ferienjobber.net

    Hierbei handelt es sich nur um einige Internetportale, auf denen Schüler und Studenten einen passenden Ferienjob finden können – es stehen noch viele weitere zur Verfügung.

    Allerdings sollte berücksichtigt werden, dass sich auch einige schwarze Schafe im Internet befinden können. Bei Minderjährigen sollten also stets die Eltern die einzelnen Jobangebote prüfen.

    Rechtliche Grundlagen für Ferienjobber

    Laut dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Kinder unter 15 Jahren grundsätzlich nicht arbeiten, da sie bis zum 14. Lebensjahr als Kinder gelten. Personen zwischen 15 und 18 Jahren gelten allerdings als Jugendliche. Da sie üblicherweise vollzeitschulpflichtig sind, dürfen sie meist nur mit Einschränkungen arbeiten. Zudem darf die ausgeübte Arbeit keine Gefährdung für die Gesundheit darstellen.

    Ausnahmen

    Auch bezüglich der Ferienjobs bestätigen Ausnahmen die Regel: So dürfen beispielsweise Kinder über 13 Jahren bis zu zwei Stunden pro Tag leichte Arbeiten verrichten. Dafür muss jedoch eine Erlaubnis der Eltern vorgelegt werden.

    Auch bezüglich der Arbeitszeiten gibt es Ausnahmen: Während gesetzlich maximal eine 40-Stunden-Woche geregelt ist, dürfen sie während der Erntezeit in der Landwirtschaft bis zu 85 Stunden pro Doppelwoche arbeiten – also etwa 2,5 Stunden pro Woche mehr. Das gilt allerdings nur für Jugendliche über 16 Jahre.

    Welche Arbeiten sind generell für Kinder verboten?

    Jegliche Arbeiten, die Kinder und Jugendliche auf psychische oder physische Weise überfordern gelten als verboten. Hinzu zählen auch Jobs, die in extremer Umgebung verrichtet werden müssen. Dazu gehören:

    • Akkordarbeit: Beispielsweise Arbeiten am Fließband, wo die Leistung direkt an der Stückzahl messbar ist
    • Schwere körperliche Arbeit: Schüler dürfen nicht schwer heben, Bauarbeiten fallen demnach weg
    • Gefährliche Arbeit: Hierzu gehören unter anderem Arbeiten an gefährlichen Maschinen wie einer Sägemaschine oder Arbeiten unter Lärm sowie bei Hitze oder Kälte

    Was das Jugendarbeitsschutzgesetz sagt

    Das Jugendarbeitsschutzgesetz stellt ein deutsches Gesetz zum Schutz von arbeitenden Kindern sowie Jugendlichen dar und ist die rechtliche Grundlage für Schülerjobs. Neben allen oben aufgeführten Aspekten regelt es unter anderem auch die allgemeinen Ruhepausen sowie die Arbeitszeiten. Bezüglich der Ruhepausen gilt dabei:

    1. Bei einer Arbeitszeit von 4,5 bis sechs Stunden sind insgesamt 30 Minuten Ruhepause anzusetzen.
    2. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden sind insgesamt 60 Minuten Ruhepause anzusetzen.
    3. Als Ruhepausen gelten nur solche Arbeitsunterbrechungen, die mindestens 15 Minuten betragen.
    4. Bei normalen Arbeitszeiten wird diese ohne die Ruhepausen berechnet.
    5. Die Ruhepausen werden bei Schichtzeiten zur täglichen Arbeitszeit dazugerechnet.

    Darüber hinaus ist im JArbSchG festgelegt, dass Jugendlichen mindestens zwölf Stunden lang Freizeit gewährt werden muss, bevor sie wieder beschäftigt werden dürfen.

    Ferienjobs ab dem 13. Lebensjahr

    Kinder unter 13 Jahren dürfen laut JArbSchG überhaupt nicht arbeiten. Für Kinder zwischen 13 und 15 Jahren gilt die Ausnahme, dass sie maximal zwei Stunden täglich arbeiten dürfen. Erforderlich ist hierbei stets die schriftliche Erlaubnis der Eltern. Hier sind leichte Arbeiten erlaubt, wie zum Beispiel das Austragen von Zeitungen, Nachhilfestunden geben oder Hunde zum spazieren ausführen. Diese vergüteten Tätigkeiten dürfen nur zwischen 8:00 und 18:00 Uhr ausgeübt werden.

    Dabei muss es sich allerdings um eine leichte Tätigkeit handeln. Hierbei handelt es sich beispielsweise um:

    • Zeitungen austragen
    • Babysitten
    • Mit Hunden spazieren gehen
    • Einkaufshilfe
    • Schnee räumen
    • Nachhilfe geben
    • Einkäufe für andere Personen erledigen
    • Im Haushalt oder Garten aushelfen

    Arbeiten in der Landwirtschaft

    Auch hier besteht wieder eine Ausnahme: Im landwirtschaftlichen Bereich dürfen Kinder in diesem Alter auch drei Stunden täglich beschäftigt werden.

    Für Kinder ab 13 Jahren erlaubte Uhrzeiten

    Bezüglich der Arbeitszeiten gilt, dass die Kinder weder vor Schulbeginn noch während des Unterrichts arbeiten dürfen. Erst nach Ende des Schulunterrichts oder in den Ferien ist ihnen erlaubt zu arbeiten.

    Kinder ab 13 dürfen dabei zwischen acht Uhr morgens und 18 Uhr abends arbeiten – Tätigkeiten zwischen 18 Uhr abends und acht Uhr morgens sind grundsätzlich nicht erlaubt. Auch am Wochenende ist den Kindern das Arbeiten untersagt. Die Ruhezeit muss ununterbrochen zwölf Stunden betragen.

    Ferienjobs ab dem 15. Lebensjahr

    Schüler zwischen 15 und 18 Jahren dürfen bis zu acht Stunden pro Tag und bis zu fünf Tage pro Woche arbeiten. Bei einer Fünf-Tage-Woche dürfen die Jugendlichen also insgesamt 40 Stunden leisten.

    Jugendliche ab 15 Jahren dürfen zwischen sechs Uhr morgens und 20 Uhr abends arbeiten; dabei sind Tätigkeiten am Wochenende ebenso wie an den Feiertagen untersagt. Hier muss ebenfalls eine ununterbrochene Ruhezeit von zwölf Stunden eingehalten werden – das gilt auch für Schichtarbeiten.

    Obergrenze von vier Wochen

    Pro Jahr sind maximal 20 Kalendertage beziehungsweise maximal vier Wochen erlaubt. Dem Jugendlichen ist es allerdings selbst überlassen, ob sie die Arbeitszeit auf das Jahr verteilen oder an einem Stück arbeiten – letzteres lohnt sich beispielsweise während der Sommerferien.

    Ferienjobs ab dem 16. Lebensjahr

    Für Jugendliche ab 16 Jahren gelten üblicherweise die gleichen Regeln wie für 15-Jährige. Auch die Ruhezeit beträgt hier wieder zwölf Stunden. Einige Aspekte ändern sich erst beim Erreichen der Volljährigkeit: Volljährige Schüler dürfen beispielsweise bis zu 50 Tage pro Jahr arbeiten.

    Dennoch gibt es für Schüler ab dem 16. Lebensjahr einige Ausnahmen, von denen 15-Jährige ausgeschlossen sind:

    • In Konditoreien und Bäckereien dürfen sie schon um fünf Uhr morgens beginnen.
    • 17-Jährige dürfen in Bäckereien sogar schon um vier Uhr morgens beginnen.
    • Schüler ab 16 Jahren dürfen in der Landwirtschaft ab fünf Uhr morgens oder bis 21 Uhr abends arbeiten.
    • In Schichtbetrieben gilt für Jugendliche ab 16 Jahren die Ausnahme, bis 23 Uhr tätig sein zu dürfen.
    • Im Schaustellerbereich und in Gaststätten dürfen die Schüler bis 22 Uhr arbeiten.

    Sonderregelung Schultag

    Beginnt der Unterricht am darauffolgenden Tag vor neun Uhr morgens, müssen die Jugendlichen ihre Arbeit spätestens um 20 Uhr am Abend davor beenden.

    Ferienjobs ab der Volljährigkeit

    Sobald Schüler das 18. Lebensjahr erreicht haben, unterstehen sie nicht mehr dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Deshalb dürfen sie bis zu 50 Tage im Jahr arbeiten. Diese können sie entweder über das ganze Jahr verteilen oder zwei Monate am Stück arbeiten. Dabei dürfen sie sowohl in den Ferien als auch neben der Schule beschäftigt werden.

    Alles, was über diese Zeit hinausgeht, gilt nicht mehr als Ferienjob. Dadurch ändern sich üblicherweise auch die Regelungen zu Steuern und Sozialabgaben.

    Abweichende Regelung für Studenten!

    Während der Vorlesungszeit dürfen sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. In den Semesterferien kann mehr gearbeitet werden – jedoch nur, wenn sie nicht schon während der Semesterzeit über 20 Stunden je Woche beschäftigt waren.

    Sofern diese Regelung eingehalten wird, müssen sie zudem keine Beiträge in die Kranken-, Arbeitslosen- oder Pflegeversicherung einzahlen.

    Das muss der Arbeitgeber beachten

    Nicht nur die Ferienjobber selbst, sondern auch die Arbeitgeber haben einige Dinge zu berücksichtigen, wenn sie Schüler oder Studenten einstellen möchten:

    Arbeitsvertrag

    Zwar ist ein Arbeitsvertrag nicht zwingend notwendig, aber doch äußerst empfehlenswert. In diesem können die Arbeitszeiten, die Entlohnung sowie die jeweiligen Tätigkeiten schriftlich festgehalten werden. Auf diese Weise sind sowohl der Arbeitgeber als auch der Ferienjobber abgesichert.

    Arbeitslohn

    Minderjährige Ferienjobber haben keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Volljährigen Schülern hingegen steht der Lohn von mindestens 9,82 pro Stunde zu. Beide Seiten sollten unbedingt darauf achten, dass diese Regelung eingehalten wird.

    Darüber hinaus benötigt der Arbeitgeber einige Angaben von den Schülern, so unter anderem:

    • Bei Minderjährigen eine schriftliche Erlaubnis der Eltern
    • Eine Ausweiskopie des Schülers
    • Eine Lohnsteuerkarte

    Wichtig sind insbesondere das Geburtsdatum des Ferienjobbers und die Steuer-Identifikationsnummer. Übrigens: Für Schüler bieten Banken oft ein spezielles Girokonto - wer ein paar Angebote vergleicht, kann hier sogar zusätzlich Rabatte in Online-Shops erhalten.

    Steuerpflicht: Das gilt es zu beachten

    Sofern es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, der Schüler oder Student also nicht mehr als 450 Euro pro Monat verdient, müssen keine Steuern gezahlt und keine Sozialabgaben gemacht werden. Verdienen die Ferienjobber allerdings über 900 Euro brutto, werden sie steuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn sie insgesamt nur einen Monat beschäftigt waren.

    Können die Steuern zurückgefordert werden?

    Möchten die Schüler die gezahlten Steuern zurückfordern, müssen sie im darauffolgenden Jahr eine Steuererklärung abgeben. Hat ihr Verdienst im gesamten Jahr das steuerfreie Existenzminimum unterschritten, erhalten sie im Regelfall alle gezahlten Steuern zurück. Für 2015 lag diese Grenze bei 8.472 Euro, für 2016 gilt ein Grundfreibetrag von 8.652 Euro.

    Wie wirkt sich der Ferienjob auf das Kindergeld aus?

    Generell hat der Ferienjob keine negativen Auswirkungen auf das Kindergeld: Üblicherweise bleibt dieser Anspruch für die Eltern bestehen. Allerdings kann der Anspruch in den folgenden Fällen wegfallen, wenn die Kinder ihre Erstausbildung absolviert haben. Auch kann der Anspruch nichtig sein, wenn die Schüler mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten.

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