Räum- und Streupflicht - und der Unfall durch Glatteis

Rutschige Wege durch gefrorenes Laub, Schnee und Glatteis - eine ständige Gefahrenquelle für Fußgänger und Radfahrer. Sturzunfälle können zu langwierigen Personen- und Sachschäden führen. Doch wie verhält es sich mit der Räum- und Streupflicht und wer haftet im Fall der Fälle? Ob Glatteisopfer oder Streupflichtiger - hier erfahren Sie mehr zum Thema Gefahrenvorsorge und welche Versicherungen finanziellen Halt geben können.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Der Winter kommt schneller als gedacht, und auch schon im Herbst können Gehwege durch nasses Laub rutschig sein. Deshalb ist es wichtig zu wissen, wann die Räum- und Streupflicht einsetzt.

    Wer ist streupflichtig?

    • Haus- und Grundeigentümer
    • Mieter (wenn dies im Mietvertrag festgelegt ist)

    Haus- und Grundeigentümer sind für die Sicherheit auf ihren Grundstücken selbst verantwortlich. Wird das Gebäude vermietet, kann der Eigentümer die winterliche Räum- und Streupflicht auf den Mieter übertragen - jedoch mit Einschränkungen: Der Eigentümer bleibt überwachungspflichtig, d.h. er muss sich in regelmäßigen Abständen davon überzeugen, dass der Mieter ordnungsgemäß seiner Räumungspflicht nachkommt.

    Unterlässt er dies, kann er im Falle von Personen- oder Sachschäden beispielsweise durch Glatteis voll haftbar gemacht werden. Erst wenn erwiesen ist, dass der Eigentümer seiner Überwachungspflicht nachgekommen ist, kann in nächster Instanz der Mieter für etwaige Unfallfolgen haftbar gemacht werden.

    Private Wege oder Plätze, die durch Passanten oder Mieter benutzt werden, um einen Weg abzukürzen, müssen nich durch den Eigentümer geräumt oder gestreut werden. Anders ist dies, wenn ein Privatweg der einzige Zugang zu einem bestimmten Grundstück darstellt.

    Wann muss gestreut werden?

    • Werktags: Ab 7 bis 20 Uhr
    • An Sonn- und Feiertagen: Ab 9 bis 20 Uhr
    Gehwege müssen werktags Gehwege in der Regel ab 7 Uhr morgens geräumt sein. An Sonn- sowie Feiertagen sollten Gehwege von 8 oder 9 bis 20 Uhr schneefrei sein.

    Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf den Mieter muss in jedem Fall im Mietvertrag festgelegt sein - eine Erwähnung in der Hausordnung genügt keineswegs. Im Vertrag ist in der Regel auch aufgeführt, wann und wie der Mieter zu räumen und zu streuen hat: Grundsätzlich muss an Werktagen ab 7 Uhr morgens für sichere Gehwege gesorgt werden, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr.

    Die abendliche "Räumungssperrstunde" beläuft sich täglich auf 20 Uhr - an Orten mit spätem Publikumsverkehr wie etwa Restaurants, Theater, Kneipen usw. kann sich die Pflicht zur Gefahrenvorsorge auch bis in die späteren Abendstunden erstrecken.

    Wer abwesend ist muss sich um Vertretung kümmern

    Berufliche Abwesenheit entbindet im Übrigen nicht von der Räum- und Streupflicht: Wenn Sie tagsüber unterwegs sind, müssen Sie sich rechtzeitig um eine Vertretung kümmern!

    Wie muss gestreut werden?

    • Gehwegbreite: 120 cm
    • Streumittel: Sand, Granulat oder Rollsplit

    Für das Räumen und Streuen ist eine Gehwegbreite von etwa 120 Zentimetern Breite ausreichend, so dass zwei Fußgänger gefahrlos aneinander vorbeigehen können. Dies gilt übrigens auch für Zufahrtswege vom Garten zur Haustüre, sowie für Treppen und Durchgänge. Gestreut werden darf mit Sand, Granulat oder Rollsplit - Salz sollte wegen seiner Umweltschädlichkeit nicht verwendet werden.

    Ferner muss der Streupflichtige regelmäßig prüfen, ob das Streugut noch seine Wirkung behält und gegebenenfalls "nachlegen". Das gilt auch bei andauerndem Schneefall oder Eisregen, solange die Rutschgefahr zumindest verringert werden kann. Nur bei extremer Wetterlage, die selbst wiederholtes Streuen wirkungslos macht, entfällt zeitweise die Streupflicht.

    Streusalz

    In zahlreichen Kommunen in Deutschland wird Streusalz auf Bürgersteigen oder dessen Verwendung stark eingeschränkt. In Stuttgart, Frankfurt, Köln, Düsseldorf, Dortmund, Essen sowie Leipzig ist Streusalz nur in extremen Situationen wie zum Beispiel Eisregen gestattet.

    Unfallopfer durch Glatteis: Was nun?

    Entsteht ein Rutschunfall etwa durch Glatteis, muss zunächst geklärt werden, ob überhaupt Ansprüche geltend gemacht werden können. Schadensersatz und Schmerzensgeld können nur unter zwei Bedingungen gefordert werden:

    1. Der Streupflichtige hat nachweislich gegen seine Streupflicht verstoßen.
    2. Es liegt "allgemeine Glätte" vor - bei stellenweiser Glättebildung besteht noch keine Streupflicht. Gefährliche Stellen, an denen sich auch ohne die entsprechende Wetterlage Glätte bilden kann, sind davon ausgenommen.

    Für Glatteisopfer gilt daher als erstes: Beweise sammeln! Sorgen Sie dafür, dass unverzüglich Fotos von der Gefahrenstelle gemacht werden, ermitteln Sie Zeugen des Unfalls und besorgen Sie sich Wetterberichte rund um die Unfallzeit. Auch ein ärztliches Attest über mögliche Unfallfolgen ist wichtig: Stürze sind häufig mit einem Verdienstausfall oder einem Haushaltsführungsschaden verbunden. Neben akuten Prellungen oder Knochenbrüchen können außerdem Spätfolgen auftreten, die zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führen. Ein Attest ist hier bares Geld wert.

    Haftung des Streupflichtigen

    Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt, muss die vollen Konsequenzen tragen, wenn dadurch ein Unfall entsteht. Hier können im Groben drei Haftungskategorien unterschieden werden. Der Streupflichtige haftet für:

    1. Materielle Schäden des Opfers wie Arzt- und Krankenhauskosten.
    2. Für Sachschäden wie zerrissene Kleidungsstücke.
    3. Für Kosten durch einen Verdienstausfall oder Rechtsstreit.

    Punkt zwei betrifft sogenannte "immaterielle" Schäden: Hierzu zählen der Haushaltsführungsschaden und das Schmerzensgeld. In dritter Instanz muss der Unfallverschulder mit strafrechtlichen Folgen wegen fahrlässiger Körperverletzung rechnen.

    Diese Versicherungen können helfen

    Zwei Versicherungen könnten Ihnen helfen, wenn es zu einem Schaden aufgrund versäumter Räum- und / oder Streupflicht kommt.

    Private Haftpflichtversicherung

    Bestimmt können Sie sich vorstellen, dass eine zu zahlende Strafe im Vergleich zu den Summen, die allein durch ärztliche Behandlungskosten entstehen, das kleinere Übel ist. So kommt es, dass Streupflichtige bei einem schwerwiegenderen Unfall schlagartig vor dem finanziellen Ruin stehen.

    Trotz solch enormer Alltagsrisiken verfügen nur 40 Prozent der deutschen Haushalte über die wichtigste aller freiwilligen Versicherungen: Die private Haftpflicht. Schon für wenige Euro im Monat springt sie bei Schäden im Privatbereich ein - bei selbstgenutzten Privatobjekten sichert sie beispielsweise das Risiko als Streupflichtiger in der Regel voll ab. Handelt es sich hingegen um eine Organisation, so muss das Risiko mit einer Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt werden, bei vermieteten Objekten ist eine Haus- und Grundstückshaftpflichtversicherung erforderlich.

    Private Unfallversicherung

    Finanziellen Schutz für den gefährdeten Fußgänger bietet die private Unfallversicherung. Sie ist vor allem dann sinnvoll, wenn keine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen werden kann. Sie sichert nicht nur die finanzielle Belastung durch Unfälle aller Art im Privatbereich ab, sondern auch mögliche Folgeschäden, wie etwa eine Hüftgelenkarthrose nach einem Glatteissturz.

    Neben den "akuten" Behandlungskosten sind damit auch ambulante Pflegedienste und Reha, sowie eventuell erforderliche Umbauten in Wohnung oder Fahrzeug mitversichert. Darüber hinaus können zusätzliche Leistungen abgesichert werden.

    Herbstlaub: Was Mieter und Vermieter wissen müssen

    Im Herbst werfen die Bäume ihre Blätter ab und Herbstlaub liegt auf den meisten Gehwegen. Gerade in Verbindung mit Regen wird es häufig zu einer rutschigen Schicht, auf der Fußgänger stürzen und sich verletzen können. Vielen Mietern und auch einigen Vermietern ist nicht klar, wer sich nun um die Beseitigung und Entsorgung der Blätter kümmern muss, was es dabei zu beachten gibt und wer bei einem Unfall aufgrund von Herbstlaub haftet.

    Vermieter trägt Verantwortung für Herbstlaub

    Eigentümer des jeweiligen Grundstücks sind dazu verpflichtet, für einen Gehweg zu sorgen, der von Laub befreit ist – egal ob er selbst dort wohnt oder nicht. Er kann die Räumpflicht zwar auch an seine Mieter übertragen, hat aber trotzdem die Pflicht, die Ausführung zu kontrollieren. Außerdem muss eine solche Übertragung im Mietvertrag geregelt sein, sonst ist sie nicht zulässig.

    Haftbar ist so also auch immer der Eigentümer des Grundstücks, wenn es zu einem Unfall kommt, auch wenn der Mieter seiner Räumpflicht nicht nachgekommen ist. Die Haftpflichtversicherung des Vermieters springt in diesem Fall ein und kommt den Ansprüchen nach, die die Krankenversicherung des Geschädigten erhebt. Eine Ausnahme gilt allerdings bei Unfällen am frühen Morgen: Hier kann der Eigentümer nicht unbedingt haftbar gemacht werden, weil ihm nicht zuzumuten ist, sich so früh um die Räumung zu kümmern.

    Was bei der Entsorgung zu beachten ist

    Die „Welt“ warnt davor, Herbstlaub zu verbrennen oder im Wald abzuladen – beides ist nämlich verboten. Wer einen Kofferraum voll Laub in den Wald bringt und dabei erwischt wird, muss mit einem Bußgeld von 300 Euro rechnen. Das Herbstlaub lässt sich am einfachsten im eigenen Garten auf dem Kompost entsorgen. Wer keinen Garten hat oder das Laub dort nicht haben möchte, kann es aber auch zur Entsorgung auf die Deponie bringen. Dabei fallen allerdings oft Gebühren an.

    Bei der Entsorgung spielt es außerdem eine Rolle, wo die Bäume stehen, die das Herbstlaub abgeworfen haben: Bei Bäumen im öffentlichen Straßenraum ist die Stadtreinigung dafür zuständig. Trotzdem muss der Eigentümer des Grundstücks dafür sorgen, dass der Weg gefahrlos begehbar ist. Es reicht aber aus, die Blätter zusammenzufegen. Handelt es sich allerdings um Herbstlaub von Bäumen auf dem eigenen Grundstück, muss der Eigentümer sich auch um die Entsorgung kümmern.

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