Gesetzliche Krankenversicherung
Gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Krankenkassen?
Die Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen sind im Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt und weitgehend gleich. Leistungen die nicht zum gesetzlich vorgesehen Leistungskatalog gehören, dürfen von den Krankenkassen nicht angeboten werden, auch nicht freiwillig!
Unterschiede gibt es im Servicebereich (Anzahl der Geschäftstellen) und in der Bewilligung von Leistungen, die gem. dem Wirtschaftlichkeitsgebot zugesagt werden dürfen (Freiwillige Zusatzleistungen – z.B. einige Naturheilverfahren). Aufgrund der Gesundheitsreform wird es zukünftig starke Unterschiede bei den Wahltarifen und Zusatzleistungen geben.
Wie kann ich meine Krankenkasse kündigen, bzw. wechseln?
Die Kündigungsfristen für die Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen wurden mit Wirkung zum 01.01.2002 durch den Gesetzgeber geändert.
Sowohl Pflichtmitglieder als auch freiwillige Mitglieder können Ihre Krankenkasse mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats kündigen.
Wird die Krankenkasse gewechselt, müssen Sie bei Ihrer neuen Krankenkasse jedoch eine Mindestvertragsdauer von 18 Monaten einhalten. Die Mindestvertragsdauer von 18 Monaten gilt nur dann nicht, wenn Sie als freiwilliges Mitglied kündigen um zu einer privaten Krankenversicherung zu wechseln, oder wenn Ihre Krankenkasse die Beitragssätze erhöht.
Der Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen: Sie können zwischen allen gesetzlichen Krankenkassen wählen, die sich der Allgemeinheit in Ihrem Bundesland geöffnet haben. Das sind grundsätzlich die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK´s) und die Ersatzkassen z.B. BARMER oder DAK sowie die geöffneten Betriebskrankenkassen (BKK´s). Für einen Wechsel innerhalb der gesetzlichen Krankenkassen reicht es, bei der neuen Kasse die Mitgliedschaft zu beantragen und der alten Kasse formlos schriftlich zu kündigen. Sie müssen lediglich die oben genannten Kündigungsfristen beachten.
Der Wechsel zur privaten Krankenversicherung:
Wollen Sie dagegen in eine private Krankenversicherung wechseln, ist grundsätzlich eine Gesundheitsprüfung durch die private Krankenversicherung erforderlich.
Tipps:
1. Eine Mitgliedschaft darf eine gestzliche Krankenkasse nur ausstellen, wenn die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorliegt. Die bisherige Krankenkasse muss Ihnen innerhalb von 2 Wochen eine Kündigungsbestätigung ausstellen.
2. Die private Krankenversicherung ist nicht verpflichtet Ihren Antrag anzunehmen! Warten Sie deshalb unbedingt das Ergebnis der Antragsprüfung ab, bevor Sie Ihre Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kündigen.
Zahlt meine Krankenkasse auch im Ausland?
Als Mitglied der gesetzlichen Krankenkassen haben Sie im Ausland nur einen eingeschränkten oder auch gar keinen Versicherungsschutz.
Innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes und in Ländern, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, erhalten Sie im Krankheitsfalle Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des ausländischen Krankenversicherungsträgers, zum Beispiel ärztliche Behandlung. Es gilt also nicht der Leistungskatalog der deutschen Krankenkassen, sondern der des jeweiligen Landes. Dabei können zum Teil erhebliche Eigenleistungen anfallen oder Leistungen werden nicht in dem Umfang zur Verfügung gestellt, wie Sie dies in Deutschland gewohnt sind. Oftmals können Sie sich nur von bestimmten, für die Sozialversicherung bzw. den staatlichen Gesundheitsdienst zugelassenen Ärzten/Gesundheitseinrichtungen behandeln lassen.
Für die Abrechnung mit ausländischen Ärzten benötigen Sie einen Auslandskrankenschein von Ihrer Krankenkasse. Die Erfahrung zeigt aber, dass nicht jeder Arzt im Ausland dieses Formular akzeptiert und oft wird man mit der Forderung nach Barzahlung konfrontiert. Teilweise ist auch zunächst der ausländische Krankenversicherungsträger aufzusuchen.
In Ländern ohne Sozialversicherungsabkommen besteht kein Versicherungsschutz. Auch die Kosten für einen medizinisch notwendigen Rücktransport werden – unabhängig vom Reiseland – nicht erstattet. Um das Risiko von hohen Eigenleistungen oder Nichterstattungen zu vermeiden empfiehlt sich daher immer der Abschluss einer privaten Reisekrankenversicherung. Diese Policen sind sehr günstig und übernehmen im Schadenfall die medizinisch notwendigen Behandlungskosten sowie einen medizinisch notwendigen Rücktransport in die Heimat.


