Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer ist eine Steuer auf Kapitalerträge. Unter Kapitalerträgen werden Renditen und Zinsgewinne aus unterschiedlichsten Anlageformen verstanden. Wer Kapitalerträge hat, die über den Freibetrag, den sogenannten Sparerpauschbetrag, mit einer Höhe von 801 Euro pro Person hinausgehen, muss diese durch die Abgeltungssteuer versteuern.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: November 10, 2023

Author Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Zum 1. Januar 2009 wurde in Deutschland die Abgeltungssteuer von 25 Prozent (plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) eingeführt. Die Steuer wird auf Kapitaleinkünfte erhoben und spielt damit für Sparer und Anleger eine wichtige Rolle. Sowohl die Zinserträge von klassischen Sparanlagen als auch Renditen aus Aktienanlagen, Anleihen und weiteren Anlageformen müssen seither per Abgeltungssteuer versteuert werden, wenn sie die geltenden Freibeträge übersteigen.

    Die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent wird von den Banken zusammen mit dem erhobenen Solidaritätszuschlag und der gegebenenfalls anfallenden Kirchensteuer automatisch eingezogen und an das Finanzamt überwiesen. Die Abgeltungssteuer wird zunächst einmal grundsätzlich auf alle Kapitalerträge erhoben, Anleger können den Sparerpauschbetrag aber per Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungsbescheinigung geltend machen.

    Die Abgeltungssteuer in anderen EU-Ländern

    Eine Abgeltungssteuer wird auch in den meisten anderen europäischen Ländern erhoben, wo jedoch oftmals Ausnahmen für bestimmte Arten von Erträgen oder lange Anlagezeiträume gelten. Der Steuersatz reicht von 10 Prozent in Griechenland und Luxemburg bis 59 Prozent auf kurzfristig realisierte Kursgewinne in Dänemark. Im Vergleich zum Durchschnitt ist der deutsche Steuersatz dabei relativ hoch.

    Wie die Abgeltungssteuer genau funktioniert, warum die Steuer eigentlich eine Steuererleichterung darstellt und welche Möglichkeiten es zum Steuersparen gibt, erfahren Sie in diesem Artikel.

    Was ist die Abgeltungssteuer?

    Sparer, die in Form von Bankeinlagen, Aktien, Anleihen, Fonds oder Zertifikaten Geld anlegen, gelten als von der Abgeltungssteuer betroffen. Der Grund für die Einführung der Abgeltungssteuer lag darin, dass die Bundesrepublik einen im internationalen Wettbewerb konkurrenzfähigen Steuersatz für Kapitaleinkünfte schaffen wollte. Vor 2009 mussten solche Gewinne in der Steuererklärung angegeben und zum normalen Einkommenssteuersatz beziehungsweise als Kapitalertragssteuer und Zinsabschlagsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert werden.

    Die nun gültige pauschale Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent brachte für Menschen mit einem persönlichen Einkommensteuersatz über 25 Prozent eine entsprechende Steuererleichterung mit sich. Zusätzlich wurde das Anfertigen der Steuererklärung durch die Abgeltungssteuer vereinfacht, informiert der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.

    Die Kapitalerträge müssen seit 2009 nicht mehr in der Steuererklärung aufgeführt werden, sondern sind mit der automatischen Abgeltungssteuer, dem Namen der Steuer entsprechend, abgegolten. Vor der Einführung der Abgeltungssteuer wurden die zahlreichen möglichen Kapitaleinkünfte zum Teil sehr unterschiedliche Steuern eingezogen, zum Beispiel über Kapitalertragssteuer und Zinsabschlagsteuer. Aus diesem Grund musste jeder Ertrag einzeln in der Steuererklärung angegeben werden.

    Tipp: Mit Hilfe der zahlreichen Abgeltungssteuer-Rechner online, können Steuern auf die Kapitalerträge berechnet werden.

    Der Unterschied zur Kapitalertragssteuer

    Im Alltag werden die Begriffe Abgeltungssteuer und Kapitalertragssteuer teilweise gleichbedeutend verwendet. Tatsächlich ist die Kapitalertragssteuer nur die bekannteste Form der Abgeltungssteuer.

    Die Kapitalertragssteuer vor 2009
    Damals umfasste die Kapitalertragssteuer Erträge aus Kapitalvermögen und wurde vom Finanzamt als prozentualer Abschlag eingefordert. Der Steuersatz betrug zuletzt 20 Prozent für Dividenden, 30 Prozent für Zinsen aus Kapitalanlagen und 35 Prozent für anonyme Tafelgeschäfte. Auf diese Beträge wurde jeweils noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent erhoben.

    Lediglich in zwei Fällen wurde keine Kapitalertragssteuer erhoben: Zum Einen betraf dies Geringverdiener wie Rentner oder Studenten, die sich beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung ausstellen lassen konnten. Die Bescheinigung galt für maximal drei Jahre. Entsprechend verhielt es sich, wenn ein noch ausreichender Freistellungsbescheid vorlag.

    Wenn Sie einem niedrigeren Steuersatz als 25 Prozent unterliegen, stellt die Abgeltungssteuer pauschal keine zusätzlich erhöhte Steuerbelastung dar. In diesem Fall können Sie sich nämlich über Ihre Steuererklärung die Differenz erstatten lassen, sodass Sie dann nur Ihren normalen Steuersatz anstatt der 25 Prozent entrichten müssen. Wer keine Steuererklärung abgibt, erhält eventuell zu viel gezahlte Steuern jedoch nicht zurück. Dies fällt erst ins Gewicht, wenn Sie Kapitalerträge oberhalb der Freibeträge einnehmen. Auf die Freibeträge wird im Verlauf des Artikels noch im Detail eingegangen.

    Kapitalerträge im Sinne der Abgeltungssteuer sind:

    • Zinsen auf Spareinlagen wie Girokonto, Tagesgeld, Festgeld, Sparbuch

    • Zinsen aus festverzinslichen Wertpapieren wie Geldmarkt- und Rentenfonds

    • Zinsgewinne aus einer Kapitallebensversicherung

    • Zinseszins-Gewinne aus Investmentfonds

    • Erträge aus Genussscheinen und offenen Immobilienfonds

    • Aktiendividenden

    • Kursgewinne aus Verkäufen von Aktien, Anleihen oder Fonds

    • Gewinne aus dem Handel mit Derivaten

    Alle Kapitalerträge in den oben aufgeführten Bereichen werden, sobald der Freibetrag überschritten wird, automatisch durch die Abgeltungssteuer versteuert. Das bedeutet, dass die Banken die Steuer eigenständig an das Finanzamt überweisen und der Anleger selbst nicht tätig werden muss. Der Kunde erhält über die entrichtete Abgeltungssteuer eine Abrechnung von der jeweiligen Bank, mit welcher die Geldanlage durchgeführt wurde

    Fondsgebundene Lebensversicherung

    Für fondsgebundene Lebens- oder Rentenversicherungen fällt während der Ansparphase keine Abgeltungssteuer an. Am Ende der Laufzeit muss nur die Hälfte des Ertrages mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden. Voraussetzung dafür ist, dass der Vertrag mindestens zwölf Jahre läuft und nicht vor dem 60sten Geburtstag des Kunden endet.

    Diese Regelung können auf Antrag auch Kunden in Anspruch nehmen, die ihren Vertrag erst nach dem 31.12.2008 abschließen (Veranlagungsoption).

    Höhe der Abgeltungssteuer und zusätzlicher Abgaben

    Neben der Abgeltungssteuer fallen zusätzlich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an. In Bundesländern wie Bayern und Baden-Württemberg fällt eine Kirchensteuer von 9 Prozent an. Die zusätzlichen Abgaben erhöhend die Grundabgeltungssteuer um 5,5 Soli und 9 Prozent Kirchensteuer (in Bayern und Baden-Württemberg 8 Prozent). Die folgenden Rechenbeispiele verdeutlichen die Zusammensetzung der Gesamtabgaben:

    • Rechenbeispiel: Solidaritätszuschlag auf Abgeltungssteuer 5,5 Prozent von 25 Prozent = 1,375 Prozent

    • Rechenbeispiel: Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer 9 Prozent von 25 Prozent = 2,2 Prozent
      Für Bayern und Baden-Württemberg: 8 Prozent von 25 Prozent = 1,96 Prozent

    Insgesamt werden Kapitalerträge folglich ohne Kirchensteuer mit ~26,38 Prozent und inklusive Kirchensteuer mit ~27,99 Prozent (Bayern, Baden-Württemberg: ~27,82 Prozent) versteuert.

    Freibetrag für Kapitalerträge

    Die Abgeltungssteuer fällt wie bereits erwähnt auf alle Kapitalerträge an, welche den Freibetrag überschreiten. Der Freibetrag für Kapitalerträge heißt heute Sparerpauschbetrag, nachdem er einst unter dem Begriff Sparerfreibetrag geführt worden war.

    Der Sparerpauschbetrag bei der Abgeltungssteuer beträgt pro Person und Jahr 801 Euro. Verheiratete Paare dürfen jährlich zusammen 1.602 Euro unversteuert Kapitaleinkünfte einnehmen.

    Wer also in einem Jahr insgesamt mit allen von der Abgeltungssteuer betroffenen Anlageformen Kapitalerträge in Höhe von 802 Euro erhält, muss einen Euro versteuern. Dies setzt allerdings voraus, dass der Sparerpauschbetrag beantragt wurde. Dies kann entweder in Form der Erteilung von Freistellungsaufträgen oder durch eine Nichtveranlagungsbescheinigung erfolgen.

    Finanzamt prüft übergreifend Sparerpauschbetrag

    Die Banken, welche einen Freistellungsauftrag von Ihnen erhalten, übermitteln diesen an das Finanzamt. So kann dort überprüft werden, dass die Kapitalerträge den Sparerpauschbetrag von 801 Euro nicht übersteigen.

    Nichtveranlagungsbescheinigung

    Die Nichtveranlagungsbescheinigung erhalten Sie von Ihrem Finanzamt. Die Nichtveranlagungsbescheinigung bestätigt, dass keine Einkommenssteuer an das Finanzamt gezahlt werden muss und keine jährliche Einkommenssteuererklärung abgeben werden muss. Dafür muss das Amt feststellen, dass die zu erwartenden Kapitalerträge unter dem Freibetrag liegen werden. Die ausgestellte Bescheinigung muss dann der Bank vorgelegt werden, damit zukünftig keine Abgeltungssteuer mehr berechnet wird. Sollten die Einkünfte doch mal höher ausfallen, wird dies dem Finanzamt von der Bank mitgeteilt und dort überprüft.

    Tipps zur Abgeltungssteuer

    1. Freistellungsaufträge erteilen: Ohne Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungsbescheinigung wird die Abgeltungssteuer automatisch eingezogen, auch wenn Ihre Kapitalerträge insgesamt unter 801 Euro oder bei verheirateten Paaren unter 1.602 Euro liegen. Haben Sie vergessen, einen Freistellungsauftrag zu erteilen, können Sie sich die zu viel entrichteten Steuern bei der Einkommenssteuererklärung zurückholen, indem Sie die Anlage KAP nutzen. Um einen Überblick zu behalten, können Sie unser Formular als Übersicht über Freistellungsaufträgenutzen.
    2. Pauschbeträge von Kindern: Auch Kinder haben jeweils ihren eigenen Sparerpauschbetrag von 801 Euro. Wer zum Beispiel eine Geldanlage für die spätere Ausbildung oder den Start ins selbstständige Leben tätigt, kann diese über die Steuer-ID des Kindes laufen lassen.
    3. Verluste mitteilen: Sollten Sie bei einer Anlage zeitweilige Verluste hinnehmen müssen, sollten diese in der Steuererklärung angegeben werden. Ansonsten werden diese nicht mit den Erträgen an anderer Stelle verrechnet.
    4. Steuersatz prüfen: Liegt Ihr persönlicher Steuersatz unterhalb von 25 Prozent, sollten Sie ebenfalls eine Steuererklärung einreichen, falls Sie durch die Abgeltungssteuer Abzüge hatten.

    Fehler bei steuerl. Kapitalmaßnahmen-Bewertung möglich

    Insbesondere wenn ausländische Firmen komplexe Kapitalmaßnahmen durchführen, liegen Banken häufig nicht alle Informationen vor, um den Vorgang unter steuerlichen Gesichtspunkten korrekt zu bewerten. Daher wird oft auf die Einordnung durch private Finanzinformations-Dienstleister zurückgegriffen – und diese muss nicht zwingend richtig sein. So geschehen im Fall der dänischen Reederei A.P. Möller/Maersk: Die Reederei hatte im April 2014 Gratisaktien an ihre Anteilseigner ausgegeben. Diese wurden zunächst als steuerpflichtige Sachausschüttung bewertet. Obwohl die beschenkten Aktionäre keine Zahlung, sondern lediglich neue Aktien erhalten hatten, mussten sie die Abgeltungssteuer entrichten.

    Erst später wurde der Vorgang auf Nachfrage der Banken vom hessischen Finanzministerium erneut geprüft. Und das Ministerium bewertete den Vorgang nicht als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Die unter Umständen schon von der Bank für den Aktionär entrichtete Abgeltungssteuer war also nicht rechtmäßig.

    Erst später wurde der Vorgang auf Nachfrage der Banken vom hessischen Finanzministerium erneut geprüft. Und das Ministerium bewertete den Vorgang nicht als steuerpflichtigen Kapitalertrag. Die unter Umständen schon von der Bank für den Aktionär entrichtete Abgeltungssteuer war also nicht rechtmäßig.

    Sonderfall Werbungskosten

    Seit der Umwandlung des Sparerfreibetrags in den Sparerpauschbetrag im Jahr 2009 können zusätzlich keine Werbungskosten für Depots oder Konten mehr geltend gemacht werden. Vor 2009 konnte der Sparerfreibetrag um eine Werbungskostenpauschale erweitert werden. Diese Pauschale wurde jedoch in den Sparerpauschbetrag von 801 Euro einbezogen und gilt daher als abgegolten. Ausnahmen gibt es nur bei Steuerpflichtigen, deren Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Dann kann der Steuerabzug der tatsächlichen Werbungskosten beantragt werden, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 9 K 1637/10).

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