BAföG: Staatliche Unterstützung für die Ausbildung

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz, kurz BAföG, beschreibt eine staatliche Ausbildungsförderung, die von Schülern und Studenten wahrgenommen werden kann. Rund 650.000 Studenten und 300.000 Schüler werden jährlich in dieser Form unterstützt. So kann jungen Menschen unabhängig von ihrer sozialen und finanziellen Situation die Möglichkeit eines Studium oder einer schulischen Ausbildung eröffnet werden. Die Chancengleichheit im Bildungswesen soll damit erhöht und Bildungsreserven in einkommensschwachen Bevölkerungsschichten mobilisiert werden.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Daniel Winterl

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Inhaltsverzeichnis
     

    Ursprünglich war es vorgesehen, dass die Eltern oder gar die Auszubildenden selbst für den Lebens- und Ausbildungsbedarf aufkommen müssen. Viele Eltern waren und sind immer noch nicht in der Lage, diese hohen Aufwendungen zu tragen, sodass sich viele Ausbildungsträume nicht realisieren ließen und lassen. Es war daher unerlässlich, durch den sozialen Rechtsstaat eine berufliche Chancengleichheit aller jungen Menschen zu bewirken.

    Am 1. September 1971 wurde daher das BAföG zunächst als Vollzuschuss eingeführt. Seit 1990 erhalten Studenten die Hälfte als Zuschuss, die andere Hälfte als zinsloses Darlehen, das auf eine Höchstsumme von 10.000 Euro gedeckelt ist. Das Schüler-BAföG wird dagegen weiterhin als Vollzuschuss gewährt.

    Informationen rund um das BAföG erhalten Sie auf der offiziellen Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Darüber hinaus erhalten Sie persönliche Beratung bei den Studentenwerken der Universitäten.

    Die Höhe der BAföG-Förderung

    Der Höchstsatz für Studenten beträgt monatlich 670 Euro, im Herbst 2016 wurde er auf 735 Euro angehoben. Darin enthalten sind ein Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag von 73 Euro (86 Euro ab Herbst 2016) sowie ein Mietkostenzuschlag. Wohnen Sie außerdem mit dem eigenen Kind unter zehn Jahren in einem Haushalt, gibt es einen Zuschlag von 113 Euro (130 Euro ab Herbst 2016), für jedes weitere Kind unter zehn Jahren gibt es jeweils 85 Euro.

    Ob Ihnen der Höchstsatz zusteht und wie hoch die Förderung tatsächlich ausfällt, hängt von vielen Faktoren ab:

    • Art der Ausbildung
    • Ort der Ausbildung
    • Wohnverhältnisse (eigene Wohnung oder bei den Eltern)
    • Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
    • Unterhaltspflicht durch die Eltern

     

    Statt bisher 752 Euro kann es im Jahr 2022 bis zu 812 Euro monatlich BAföG geben.

    Bei Studenten, die während des Studiums in einer eigenen Wohnung leben, beläuft sich der monatliche BAföG-Betrag auf 812 Euro. Wie hoch die Miete tatsächlich ist, spielt dabei keine Rolle. Seit der BAföG-Novellierung 2010 wird dieser Betrag pauschal an alle Studenten gezahlt, die nicht mehr in ihrem Elternhaus wohnen.

    Wenn Sie allerdings eine Wohnung bewohnen, die Eigentum Ihrer Eltern ist, besteht kein Anspruch auf Mietkostenzuschuss. Dann erhalten Sie, wie jeder Studenten, der noch im Haushalt der Eltern lebt, einen Betragg von 511 Euro.

    Der BAföG-Höchstsatz für Schüler liegt, abhängig vom Wohnsitz und der ausgeübten Schulart, zwischen 247 Euro und 752 Euro monatlich.

    Wie hoch die Förderung tatsächlich, ist auch hier wiederum von den obenstehenden Faktoren abhängig.

    Über einen Online-BAföG-Rechner können Sie bereits vor der Beantragung herausfinden, wie hoch Ihre Förderung ausfallen könnte. Dafür müssen Sie Angaben zu Ihrer Ausbildung, Ihrer Lebenssituation und Ihrem beziehungsweise dem Einkommen Ihrer Eltern machen. Hierbei handelt es sich allerdings um eine Einschätzung, der genaue Betrag ergibt sich erst durch die Berechnung vom Amt.

    Wer hat Anspruch auf Ausbildungsförderung?

    Studierende oder Schüler haben dann einen Anspruch auf Förderung, wenn alle gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählen:

    • BAföG erhalten deutsche Studierende, Praktikanten, Schüler und ausländische Auszubildende.
    • Zu Beginn der Ausbildung darf das 30. Lebensjahr bzw. für eine Master-Studium das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.
    • Förderungsfähig ist in der Regel nur die Ausbildung bzw. ein Master-Studiengang, wenn er auf einem Bachelor-Studiengang aufbaut.
    • Der zweite Bildungsweg und eine sich daran anschließende Ausbildung werden in der Regel ebenfalls gefördert.
    • Nach einem Wechsel der Fachrichtung innerhalb der Regelstudienzeit besteht weiterhin Anspruch auf Förderung, wenn ein wichtiger Grund für den Wechsel vorlag.

    Um BAföG zu erhalten, sollten alle diese Voraussetzungen auf Sie zutreffen. Sie können im Zweifelsfall beim zuständigen Amt einen Antrag auf Vorabentscheid stellen, um  abzuklären, ob Ihre Ausbildung gefördert werden kann.

    Grundsätzlich nicht förderungsfähig ist eine betriebliche Berufsausbildung, hier kann allerdings eine Berufsausbildungsbeihilfe in Betracht kommen. Die Förderung nutzen können Sie bei Ihrem ersten grundständigen Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, bei einem Masterstudium nach einem Bachelorabschluss und bei einer allgemeinbildenden Ausbildung frühestens ab der 10. Klasse.

    Außerdem ist eine Förderung bei einem Praktikum möglich, das im Zusammenhang mit Ihrer Ausbildung steht und nach Ausbildungsbestimmungen vorgeschrieben ist. Aus diesen Vorgaben ergeben sich folgende Arten von BAföG:

    1. Studenten-BAföG
    2. Schüler-BAföG
    3. Meister-BAföG

    Besteht kein Anspruch oder wird noch mehr Geld benötigt, kann ein Kredit für Azubis eine Option sein. In dem Fall sollten aber Bürgen auftreten, zum Beispiel die Eltern, um die Kreditchancen zu erhöhen.

    BAföG bei Stipendium

    Haben Sie sich auf ein Stipendium beworben und gleichzeitig einen BAföG-Antrag gestellt, müssen Sie aufpassen. Denn wenn Sie Unterstützung von einem der Begabtenförderungswerke erhalten, ist eine Förderung ausgeschlossen. Anders gestaltet sich die Regelung bei leistungsabhängigen Stipendien. Sie gelten bis zu einem Monatsschnitt von 300 Euro als anrechnungsfrei.

    Elternunabhängiges vs. elternabhängiges BAföG

    Im Regelfall wird elternabhängig BAföG gezahlt. Das bedeutet, dass sich der Förderungssatz aus dem Einkommen der Eltern aus dem vorletzten Kalenderjahr ergibt. Dafür werden entsprechende Nachweise über das Einkommen der Eltern zusammen mit dem Antrag eingereicht.

    In einigen Ausnahmefällen kann allerdings elternunabhängiges BAföG beantragt werden. Das Einkommen der Eltern wird dann außer Betracht gelassen, wenn Sie:

    • Ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen
    • Bei Beginn der Ausbildung das 30. Lebensjahr schon vollendet haben
    • Bei Beginn des Ausbildungsabschnittes nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig waren
    • Bei Beginn des Ausbildungsabschnittes mindestens drei Jahre nach einer Berufsausbildung erwerbstätig waren und die Ausbildung mindestens drei Jahre andauerte
    • Die allgemeine Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg erwerben
    • Den Aufenthaltsort Ihrer Eltern nicht kennen oder diese rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten
    • Vollwaise sind
    • Die Voraussetzungen zwar nicht erfüllen, Ihre Eltern aber nicht mehr unterhaltspflichtig sind und Ihre Ausbildung ohne BAföG gefährdet wäre

    Die Höhe des Anspruchs unterscheidet sich nicht vom elternabhängigen BAföG. Der Höchstsatz beträgt ebenfalls 812 Euro für Studenten und 645 Euro für Schüler.

    Studenten-BAföG

    Anspruch auf Studenten-BAföG besteht, wenn es sich um das erste grundständige Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule handelt. Ebenso kann die Förderung bei einem Master-Studium in Anspruch genommen werden, wenn dieses auf ein vorangegangenes Bachelor-Studium aufbaut.

    Zu beachten sind hierbei die Altersgrenzen: Das Grundstudium muss vor dem 30. Lebensjahr, das Master-Studium vor dem 35. Lebensjahr aufgenommen werden.

    Damit der Anspruch nicht verfällt, muss üblicherweise nach dem vierten Fachsemester dem BAföG-Amt ein Leistungsnachweis vorgelegt werden. Die Ausstellung dieses Nachweises muss beim zuständigen Prüfungsamt der Hochschule erfolgen.

    Anschließend muss das Formblatt 5 zusammen mit dem Antrag eingereicht werden. Nur wenn ein gesetzlich anerkannter Grund für eine Verzögerung besteht, wird die Förderung weiterhin gewährt. Andernfalls wird das BAföG gestrichen.

    Wie lange das BAföG gezahlt wird, ergibt sich aus der Regelstudienzeit des Studiengangs. Liegen anerkannte Gründe vor, kann die Förderung darüber hinaus gewährt werden.

    Es besteht allerdings die Möglichkeit, Studienabschlusshilfe zu beantragen, wenn Sie die Regelstudienzeit überschritten haben, aber kurz vor dem Abschluss Ihres Studiums stehen. Dabei handelt es sich um einen KfW-Kredit, der vollständig zurückgezahlt werden muss und für einen Zeitraum von höchstens zwölf Monaten gewährt wird.

    Das BAföG selbst setzt sich zur einen Hälfte aus einem Zuschuss und zur anderen Hälfte aus einem zinslosen Darlehen zusammen. Die Darlehensschuld ist auf eine Höhe von maximal 10.000 Euro begrenzt. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer.

    Schüler-BAföG

    Ob ein Anspruch auf Förderung besteht und wie hoch diese ausfällt, hängt vor allem von der Art der Schule ab. Daneben ist relevant, in welcher Klassenstufe der Schüler sich befindet, ob bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen wurde oder das Ziel der Ausbildung ein berufsqualifizierender Abschluss ist.

    Wer eine allgemeinbildende Schule besucht, kann erst ab der 10. Klasse gefördert werden. Wird eine Fachoberschule oder Berufsfachschule besucht, ist entscheidend, ob eine vorher abgeschlossene Berufsausbildung Voraussetzung für die Zulassung war.

    Daneben spielt die Wohnsituation eine wichtige Rolle. Voraussetzungen sind, dass der Schüler aus dem Elternhaus ausgezogen ist, da der Weg zur Schule zu weit ist, dass er bereits eigene Kinder hat, verheiratet oder geschieden ist und einen eigenen Haushalt führt. Auch die Altersgrenze ist entscheidend: Wurde das 30. Lebensjahr vollendet, besteht kein Anspruch auf elternabhängiges Schüler-BAföG.

    Schüler-BAföG wird als Vollzuschuss gewährt – es muss also nicht zurückgezahlt werden.

    Förderung bei Akademien und höheren Fachschulen!

    Für (Fach-)Akademien und höhere Fachschulen wird üblicherweise kein Schüler-BAföG gewährt. Hier erhalten Sie eine Förderung wie Studenten, die zur Hälfte zurückgezahlt werden muss.

    Meister-BAföG

    Mit dem Meister-BAföG wird die berufliche Aufstiegsfortbildung von Handwerkern und anderen Fachkräften gefördert. Im Gegensatz zum Studenten- und Schüler-BAföG ist es nicht im Bundesausbildungsförderungsgesetz, sondern im Aufstiegsausbildungsförderungsgesetz geregelt. 

    Die Förderung setzt sich zum einen Teil aus einem staatlichen Zuschuss, zum anderen Teil aus einem zinsgünstigen KfW-Darlehen zusammen. Voraussetzung für den Erhalt ist, dass mit der Fortbildung ein Abschluss über dem Niveau eines Facharbeiter-, Gesellen-, Gehilfen- oder Berufsschulabschlusses erreicht wird.

    Kriterium für diese Maßnahme ist, dass sie sich aus mindestens 400 Unterrichtsstunden zusammensetzt. Bei einer Vollzeitmaßnahme muss der Unterricht an vier Tagen die Woche mit insgesamt 25 Wochenstunden stattfinden. Teilzeitmaßnahmen dürfen nicht länger als vier Jahre andauern und mindestens 150 Unterrichtstunden in acht Monaten vorweisen.

    Übersteigt das Einkommen die Freibeträge, wird der Bedarf gekürzt. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach den Bedarfssätzen des BAföG, die für Schüler mit abgeschlossener Ausbildung im eigenen Haushalt gelten.

    Ausnahme Auslands-BAföG

    Sie möchten Ihr Studium im Ausland mithilfe von BAföG finanzieren? Haben Sie dem Grunde nach Anspruch im Inland, so können Sie grundsätzlich auf für einen Ausbildungsaufenthalt im Ausland Förderung erhalten.

    Gezahlt wird sie für ein vollständiges Studium innerhalb der EU oder Schweiz, für ein Auslandsteilstudium nach mindestens einem Studienjahr im Inland oder für einen integrierten Studiengang. Ebenfalls ist Förderung für ein Praktikum im Ausland möglich, wenn es in der Prüfungs- und Studienordnung als notwendig vorgesehen ist.

    Auch wenn Sie im Inland kein BAföG erhalten, kann es sich für einen geplanten Auslandsaufenthalt lohnen, einen Antrag zu stellen. Es werden nämlich zusätzlich zu den Bedarfssätzen Zuschläge gezahlt, die ebenfalls zur Hälfte Zuschuss und zur anderen Hälfte zinsloses Darlehen sind.

    Zuschläge gibt es für Reisekosten, eventuelle Zusatzkosten der Krankenversicherung oder höhere Lebensunterhaltungskosten außerhalb der EU. Der Zuschlag für Studiengebühren im Ausland wird dagegen in voller Höhe als Zuschuss gewährt. Wie die Förderungshöhe letztendlich ausfällt, hängt neben den gewährten Zuschlägen von Faktoren wie dem Zielland und den persönlichen Lebensumständen ab.

    Der Antrag für Auslands-BAföG muss bei besonderen Ämtern für Ausbildungsförderung eingereicht werden, also nicht beim Studentenwerk der eigenen Hochschule. Welches Amt zuständig ist, hängt üblicherweise von dem Zielland ab. Die Ämter sind in ganz Deutschland verteilt. Wer beispielsweise ein Auslandsstudium in Italien machen möchte, muss sich an das Amt für Ausbildungsförderung in Berlin wenden.

    Wichtig bei der Antragsstellung

    Für den BAföG-Antrag sollten Sie sich ausreichend Zeit nehmen. Gerade der Erstantrag ist mit großer Sorgfalt und vor allem frühzeitig auszufüllen, da das Beschaffen der benötigten Unterlagen einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

    Die benötigten BAföG-Formulare für den Antrag können Sie in der Regel von der Webseite des Studentenwerkes Ihrer Universität oder von der offiziellen Webseite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung herunterladen.

    Oder Sie suchen direkt Ihr zuständiges Amt auf und lassen sich dort die Anträge aushändigen. Nach und nach stellen die Studentenwerke auf den Online-Antrag um, sodass der Antrag sogar teilweise schon papierlos übermittelt werden kann.

    Stellen Sie einen Erstantrag als Student, müssen Sie die folgenden Formblätter ausfüllen:

    • Formblatt 1 (Antrag auf Ausbildungsförderung)
    • Anlage 1 zu Formblatt 1 (Schulischer und beruflicher Werdegang)
    • Formblatt 2 (Bescheinigung nach §9 BAföG über den Besuch der Ausbildungsstätte, die Teilnahme an einem Praktikum oder Fernunterrichtslehrgang)
    • Formblatt 3 (Einkommenserklärung des Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners bzw. des Vaters, der Mutter)

    Darüber hinaus müssen Sie dem Antrag die folgenden Nachweise beilegen:

    • Nachweis über das Mietverhältnis, falls der Antragssteller einen eigenen Haushalt führt
    • Krankenversicherungsnachweis
    • Vermögensnachweise
    • Immatrikulationsbescheinigung nach §9 BAföG (ersetzt das Formblatt 2)
    • Steuerbescheide der Eltern
    • Bescheide über sonstige Einnahmen (Renten, Arbeitslosengeld oder Krankengeld)
    • Geschwisternachweise (Immatrikulations- oder Schulbescheinigung ab der 10. Klasse, Ausbildungsverträge)

    Den vollständig ausgefüllten Antrag reichen Sie dann beim Studentenwerk Ihrer Universität ein. Nun ist Geduld gefragt, denn die Bearbeitungszeit der Anträge kann teilweise mehrere Monate dauern.

    Insbesondere zum Wintersemester steigt die Anzahl der Anträge, da dann die meisten Studiengänge beginnen und somit die Zahl der Erst- als auch Folgeanträge ansteigt. Die steigenden Studierendenzahlen sowie die doppelten Abiturjahrgänge in den vergangenen Jahren haben neben Personalmangel ebenfalls zu verzögerten Abläufen beigetragen.

    Sie können selbst dazu beitragen, die Bearbeitung zu beschleunigen, indem Sie darauf achten, den Antrag vollständig auszufüllen und alle erforderlichen Nachweise sofort beilegen. Unvollständige Anträge sorgen nur für weitere Verzögerungen. Auch sollten Sie den Antrag möglichst frühzeitig einreichen. Beim Auslands-BAföG sollte dies sogar sechs Monate vor dem geplanten Aufenthalt sein.

    Tipps und Hinweise zum BAföG-Antrag

    1. Das Ausfüllen der Anträge und Zusammenstellen der Nachweise sollte sofort nach Erhalt des Studienplatzes erfolgen. Andernfalls kann ein formloser Antrag gestellt werden, um alle Ansprüche zu wahren.
    2. Falls noch nicht vorhanden, sollte ein Girokonto angelegt werden, da das BAföG direkt an den Student ausgezahlt wird.
    3. Bei Schriftverkehr mit dem BAföG-Amt sollte immer die Förderungsnummer angegeben werden.
    4. Die BAföG-Weiterförderung sollte spätestens zwei Monate vor Ablauf der derzeitigen Förderung neu beantragt werden.
    5. BAföG wird frühestens für den Monat der Antragstellung gewährt, nicht aber vor Beginn der Ausbildung. Rückwirkend wird keine Förderung gezahlt!

    Verdienstgrenze beim BAföG-Bezug

    Für viele Studenten reicht der monatliche BAföG-Betrag nicht aus, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Ein Nebenjob neben dem Studium lässt sich daher kaum vermeiden. Doch sollten BAföG-Empfänger die geltenden Einkommensgrenzen beachten, damit die Förderung am Ende nicht gekürzt wird.

    Grundsätzlich ist es erlaubt, sich etwas hinzuzuverdienen. Es sollte lediglich darauf geachtet werden, dass der jährliche Freibetrag von 4.880 Euro brutto innerhalb des Bewilligungszeitraumes nicht überschritten wird.

    Das heißt, dass Studenten im Schnitt 450 Euro im Monat verdienen dürfen, ohne mit Auswirkungen auf die Höhe des Förderbetrages rechnen zu müssen. Dieser Freibetrag wird zum 1. August 2016 entsprechend der neuen Minijob-Regelung auf 5.400 Euro im Jahr angehoben, sodass pro Monat 450 Euro ohne Abstriche hinzuverdient werden dürfen. Allerdings spielt es keine Rolle, ob das Einkommen in zwei Monaten oder über das ganze Jahr verteilt erzielt wurde.

    Liegt das Einkommen innerhalb des Bewilligungszeitraumes über dieser Verdienstgrenze, wird der zu viel verdiente Betrag vom Freibetrag abgezogen und diese Differenz über zwölf Monate vom BAföG abgezogen.

    Fragen und Antworten

    Gibt es BAföG auch für einen Masterstudiengang?

    Ja, auch ein Master-Studium ist förderungsfähig, sofern diesem ein Bachelorabschluss vorausgeht. Ein anderweitiger Hochschulabschluss, beispielsweise ein Diplom, berechtigt nicht zur Inanspruchnahme von BAföG-Leistungen für ein Master-Studium. Ein fachlicher Zusammenhang zwischen Bachelor und Master muss nicht bestehen.

    Haben Ausländer Anspruch auf BAföG?

    Unter bestimmten Voraussetzungen wird die Ausbildungsförderung Ausländern bewilligt. Wer aus der EU, der Schweiz, Liechtenstein, Island oder Norwegen kommt, kann BAföG erhalten, wenn er eine Daueraufenthaltsgenehmigung oder eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzt oder mit einem Unionsbürger verheiratet ist.

    Ebenso ist eine Förderung möglich, wenn die Mutter oder der Vater Unionsbürger ist und sich als Arbeitnehmer, Selbstständiger oder zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten will. Zudem besteht die Möglichkeit, wenn vor dem Beginn der Ausbildung bereits ein Arbeitsverhältnis in Deutschland bestand und der Job im inhaltlichen Zusammenhang mit der Ausbildung steht.

    Kann nach Überschreitung der Regelstudienzeit weiterhin BAföG bezogen werden?

    Für Studenten an Hochschulen, die die Förderungshöchstdauer überschritten haben, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Studienabschlusshilfe zu beantragen. Sie wird in Form eines verzinslichen Bankdarlehens für höchstens zwölf Monate gewährt. Die Ausbildungsstätte muss bestätigen, dass die Ausbildung innerhalb dieses Zweitraumes abgeschlossen werden kann. Bevor die Studienabschlusshilfe beantragt wird, sollte allerdings abgeklärt werden, ob eine Förderung über die Höchstdauer hinaus besteht. Das ist nämlich deutlich günstiger als die Studienabschlusshilfe.

    Der Antrag wurde immer noch nicht bewilligt – kann ein Vorschuss beantragt werden?

    Die Bearbeitungszeiten für BAföG-Anträge können mitunter mehrere Monate betragen. Oftmals hat das Semester bereits angefangen und das Geld wird knapp. Beim Erstantrag gibt es die Möglichkeit, einen Vorschuss zu beantragen und das nur unter bestimmten Voraussetzungen. So muss der Antrag von Ihrer Seite so vollständig wie möglich eingereicht worden sein. Die Höhe des Vorschusses ist auf 80 Prozent des zu erwartenden Förderbetrages begrenzt und er wird für höchstens vier Monate gezahlt. Wenn der Bescheid nicht innerhalb von sechs Wochen erteilt und die erste Zahlung nicht innerhalb von zehn Wochen geleistet werden kann, muss das Amt von sich aus den Vorschuss gewähren.

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