Doppelte Haushaltsführung: Das sollten Sie beachten

Wer in Deutschland aus beruflichen Gründen zwei Haushalte führen muss, kann bei der Steuererklärung von der doppelten Haushaltsführung profitieren. So kann ein Teil der mit dem doppelten Haushalt verbundenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Die doppelte Haushaltsführung ist ein Begriff des deutschen Einkommensteuerrecht. Von dieser wird gesprochenwenn durch einen Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten wird und dieser auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnhaft ist (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG)

    Grundsätzlich hat die doppelte Haushaltsführung den Vorteil, dass Sie mit Steuerrückerstattungen rechnen können. Allerdings ist mit der Beantragung auch ein höherer Aufwand verbunden, da Sie die zusätzlichen Kosten über die Steuererklärung belegen müssen.

    Die Doppelte Haushaltsführung wird in Anlage N auf der dritten Seite der Steuererklärung beantragt.

    Voraussetzungen für die doppelte Haushaltsführung

    Soll der Fiskus eine doppelte Haushaltsführung berücksichtigen, musst am Beschäftigungsort eine Zweitwohnung existieren und ein eigener Haushalt an einem anderen Ort geführt werden, der den Lebensmittelpunkt darstellt.

    Damit eine doppelte Haushaltsführung beantragt werden kann, müssen vier verschiedene Voraussetzungen gegeben sein.

    1. Die zweite Wohnung muss beruflich bedingt bezogen werden.
    2. Die Wohnung befindet sich dort, wo der Arbeitsplatz ist, auch „erste Tätigungsstätte“ genannt. Wichtig ist dabei, dass der Arbeitnehmer von der neuen Wohnung aus seine Arbeitsstätte schneller erreicht als von der bisherigen Wohnstätte aus.
    3. Der bisherige Hauptwohnsitz wird beibehalten.
    4. Der Hauptwohnsitz ist der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers.

    Eigener Hausstand

    Um eine doppelte Haushaltsführung zu beantragen, muss ein eigener Haushalt am Hauptwohnsitz vorhanden sein. Ein solcher Haushalt existiert in den Augen des Fiskus dann, wenn Sie an einem anderen Ort als an dem Ort der Zweitwohnung eine eigene Wohnung besitzen oder mieten. Auch ein Haus gilt als eigener Haushalt.

    Zugleich müssen Sie die Haushaltsführung dieser Wohnung oder dieses Hauses mitbestimmen. In finanzieller Sicht bedeutet das, dass Sie mindestens zehn Prozent der mit dem Haushalt verbundenen Kosten tragen. Diese Rate bezieht sich zum Beispiel auf Mietzahlungen, Fixkosten wie Strom oder Gas sowie Aufwendungen für Lebensmittel. Wichtig ist, dass diese Beteiligung auch in Form von Zahlungsbelegen nachgewiesen werden kann.

    Einen Vorteil haben Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner in den Steuerklassen III, IV oder V, denn dann geht das Finanzamt immer von einer finanziellen Beteiligung aus.

    Beteiligung an Haushaltskosten beachten

    Wenn Sie als Hauptwohnsitz ein Zimmer bei Ihren Eltern angeben, um die Kosten für eine Zweitwohnung von der Steuer abzusetzen, müssen Sie auch dann nachweisen, dass Ihre Beteiligung an den laufenden Kosten für den Haushalt mindestens zehn Prozent beträgt. Auf diese Weise verhindert das Finanzamt zum Beispiel, dass Studenten Steuern sparen, obwohl sie de facto nicht mehr in ihrem Elternhaus als Hauptwohnsitz leben.

    Lebensmittelpunkt

    Der Hauptwohnsitz muss den Mittelpunkt Ihres sozialen Lebens bilden. Dabei unterscheidet der Fiskus zwischen Ehepaaren und Singles.

    • Ehepaare:  Der Lebensmittelpunkt ist dort, wo der Ehegatte lebt. In § 8 im Anwendungserlass zur AO  wird dies durch den Gesetzgeber wie folgt definiert: „Ein Ehegatte/Lebenspartner, der nicht dauernd getrennt lebt, hat seinen Wohnsitz grundsätzlich dort, wo seine Familie lebt."Der Arbeitnehmer muss in einem Jahr mindestens sechs Mal im angestrebten Hauptwohnsitz verweilen.
    • Singles: Hier gilt der Ort als Lebensmittelpunkt, an dem die engeren persönlichen Bindungen bestehen. Wer sich seltener als zwei Mal monatlich an seinem gewählten Erstwohnsitz aufhält und diesen dennoch als Lebensmittelpunkt verstanden wissen will, sollte bestimmte Bindungen nachweisen können. Hierzu zählen familiäre Verpflichtungen, Freundschaften und Vereinsmitgliedschaften.

    Lebensmittelpunkt im Ausland

    Liegt der Lebensmittelpunkt im Ausland, sollten Sie mindestens ein Mal jährlich dorthin reisen. Bei Fernzielen akzeptiert das Finanzamt diese auch noch als Lebensmittelpunkt, wenn Sie nur alle zwei Jahre dorthin fahren.

    Steuerliche Aspekte

    Wenn Sie eine doppelte Haushaltsführung beantragen, können Sie folgende Kosten von der Steuer absetzen:

    • Kosten für die Unterkunft: Bis zu 1.000 Euro können Sie als Unterkunftskosten pro Monat geltend machen. Dieser Kostenrahmen umfasst Kosten für Miete, Mietnebenkosten, Rundfunkbeiträge (ggf. ist eine GEZ-Befreiung möglich), Reinigungskosten, Zweitwohnungssteuer oder Kosten für mit dem Wohnraum verbundene Sondernutzungsflächen wie Parkplätze. Sind Sie Eigentümer der Zweitwohnung, können Sie auch Zinsen oder Abschreibungen steuerlich geltend machen. Als Unterkunft oder „Hausstand“ zählen neben Mietwohnungen auch möblierte Zimmer, Hotelzimmer sowie Gemeinschaftsunterkünfte.
    • Kosten für die Unterkunft bei der Wohnungssuche: Suchen Sie nach einer Wohnung an Ihrem Arbeitsort und haben Sie weiterhin einen anderen Lebensmittelpunkt, können auch die Kosten für die Wohnungssuche steuerlich angerechnet werden.
    • Fahrtkosten: Die Kosten für die Fahrten zu Ihrem Hauptwohnsitz lassen sich steuerlich absetzen. Hier kann die Entfernungspauschale von 30 Cent pro Kilometer angesetzt werden. Wichtig ist, dass keine Dienstwagen oder Firmenwagen genutzt werden. Reisen Sie mit dem Zug oder Bus nach Hause, lassen sich diese Kosten als Reisekosten absetzen.
    • Verpflegungsmehraufwendungen: In den ersten drei Monaten nach dem Beziehen der Zweitwohnung können Sie die Mehrkosten für Verpflegung steuerlich absetzen. Maßgeblich dafür ist, wie viele Tage Sie nicht an Ihrem Erstwohnsitz waren.

    Sonderregelungen

    Grundsätzlich werden steuerliche Fragen meist durch das Bundesfinanzministerium beantwortet. Doch in der Praxis gibt es immer wieder Fälle, die umstritten sind und die nicht von allen Finanzämtern akzeptiert werden.

    Zusätzlich zu den nur begrenzt abzugsfähigen Unterkunftskosten dürfen Sie die Aufwendungen für die „notwendige“ Einrichtung abziehen. Die nachweisbaren Kosten für die Wohnungseinrichtung sind als sonstige Mehraufwendungen unbegrenzt abziehbar, entschied der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 4. April 2019, Az. VI R 18/17).

    Die Finanzämter haben bislang die Kosten für Hausrat und Einrichtungsgegenstände zu den Unterkunftskosten gerechnet. Dazu hatte sie das Bundesfinanzministerium per Schreiben vom 24. Oktober 2014 verpflichtet. Das steht jedoch im Widerspruch zum aktuellen BFH-Urteil (Az. VI R 18/17). Darin steht, dass Einrichtungskosten innerhalb der 1.000-Euro-Grenze anzusetzen sind.

    Dieser Anordnung hat das Finanzgericht Düsseldorf in einem Urteil von 2017 widersprochen. Demnach gibt es keine tatsächlich wirksame gesetzliche Begründung für diese Auffassung. Somit könnten auch die Kosten für Gegenstände des Hausrats oder die Einrichtung in der Zweitwohnung in vollem Umfang ohne Limit steuerlich abgesetzt werden. Dazu zählen zum Beispiel Leuchten, Gardinen, Haushaltsartikel oder Möbel. Diese Regelung würde dann unabhängig von einer monatlichen Grenze gelten.

    Kosten für Einrichtung und Hausrat steuerlich geltend machen

    Im Falle einer Ablehnung durch das Finanzamt könnte dann mit Verweis auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14. März 2017 mit dem Aktenzeichen 13K 1216/16 Widerspruch eingelegt werden.

    Wichtiges zusammengefasst

    Wenn Sie eine doppelte Haushaltsführung in der Steuererklärung beantragen, müssen Sie insbesondere darauf achten, dass auch alle vier relevanten Aspekte dafür erfüllt werden. Sonst kann das Finanzamt Ihre Doppelbelastung nicht anerkennen.

    • Zu den häufigen Fehlern gehören darüber hinaus, dass Verpflegungskosten über den Zeitraum der ersten drei Monate in der neuen Zweitwohnung geltend gemacht werden. Häufig werden auch zu viele Tage zur Berechnung dieser Zusatzkosten angegeben. Achten Sie deshalb darauf, dass Sie die Drei-Monats-Frist nicht überschreiten.
    • Viele Arbeitnehmer geben die Kosten für die Untermiete nicht bei der doppelten Haushaltsführung an. Doch diese können ebenfalls geltend gemacht werden.
    • Wer wöchentlich mehrfach nach Hause fährt, kann dennoch nur eine Familienheimfahrt steuerlich geltend machen. Demnach sollten Sie bei der Angabe der entstandenen Kosten aufpassen, dass die Entfernungspauschale nicht überstrapaziert wird.
    • Ein gängiger Fehler sind Steuererklärungen ohne entsprechende Belege. Alle Ausgaben für Miete oder Nebenkosten können zwar angegeben werden. Fehlen jedoch auf Nachfrage durch das Finanzamt die Belege dafür, gibt es keine Steuererstattung. Bei regelmäßigen Mietzahlungen können zum Beispiel Kontoauszüge als Belege dienen. Wenn Sie dagegen Umzugskosten geltend machen wollen, sollten Sie unbedingt eine Rechnung vom Umzugsunternehmen anfordern und diese mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.

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