EU-Führerschein: Regelungen und Klassen

1999 wurden in Deutschland Scheckkartenführerscheine mit Buchstabensystem eingeführt, um innerhalb der EU ein weitgehend einheitliches Fahrerlaubnisrecht zu etablieren. Insbesondere die Änderung der Führerschein-Richtlinie vom 19.01.2013 hat diesen Prozess weiter vorangetrieben. Für Führerscheinbesitzer bedeutet das weitreichende Änderungen.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Der EU-Führerschein gilt als internationales Dokument zum Nachweis der Fahrerlaubnis. Wir erläutern Ihnen, welche Regelungen es gibt - und welche Neuregelungen seit 2013 gelten.

    Neuregelungen des Fahrerlaubnisrechts

    2013 wurde der Führerschein im Scheckkartenformat EU-weit eingeführt, um den unterschiedlichen Führerscheinarten entgegenzuwirken. Mit der dritten Führerschein-Richtlinie von 2013 wurden darüber hinaus verschiedene Neuerungen vorgenommen, wie die Einführung weiterer Fahrerlaubnisklassen sowie optimierte Sicherheitsmerkmale für einen verbesserten Schutz vor Fälschungen. Ebenfalls gilt seither die Umtauschpflicht nach 15 Jahren.

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    Begrenzte Gültigkeit des Führerscheins

    Seit 2013 ist die Gültigkeit des neuen Führerscheins limitiert. Demnach müssen alle Führerscheine, die ab dem 19. Januar 2013 ausgestellt oder verlängert wurden, nach 15 Jahren erneuert werden. Alle vor diesem Datum ausgestellten Führerscheine genießen hingegen Bestandsschutz und gelten weiter bis zum 19. Januar 2033. Erst dann greift die Umtauschpflicht auch für diese Dokumente – egal, ob Karten- oder Papierführerschein.

    Die Regelung soll eine fortwährende Aktualisierung des Fotos und Namens des Besitzers bezwecken. Sämtliche bestehende Rechte der Fahrerlaubnis bleiben bei der Erneuerung erhalten. Betroffen sind deshalb in erster Linie Fahranfänger, aber auch Personen, die das Ausweisdokument nach einem Verlust vorzeitig neu beantragen.

    Kosten bei Ersterteilung

    Die Kosten einer Ersterteilung des EU-Führerscheins variieren je nach Bundesland und stellenweise auch je nach Stadt oder Gemeinde. Fahranfänger können den Führerschein bis zu einem halben Jahr vor Erreichen des Mindestalters beantragen. Die Bearbeitung des Antrags kann bis zu drei Monate dauern.

    Das sind die neuen Führerscheinklassen

    Aus der aktuellen Führerscheinrichtlinie von 2013 sind außerdem zwei neue Führerscheinklassen aus ehemaligen Führerscheinklassen hervorgegangen – zum einen die Führerscheinklasse AM, zum anderen die Führerscheinklasse A2:

    Neue Führerscheinklasse Alte Führerscheinklasse Eigenschaften
    AM S und M

    Gilt für Krafträder, die hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor) sowie für zwei- bis dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (Quads); maximal 50 cm3 Hubraum;

    Maximal 4 kW Motorleistung; 45 km/h Höchstgeschwindigkeit; Mindestalter 16 Jahre

    A2 A (beschränkt)

    Gilt für Motorräder (auch mit Beiwagen); 175 kg Mindestgewicht; maximale Motorleistung von 35 kW/48 PS; Verhältnis von Leistung und Gewicht 0,2 kW/kg; Mindestalter 18 Jahre

    Somit werden in der neuen Klasse AM die Kleinkrafträder mit elektrischer Antriebsmaschine oder Verbrennungsmotor aus der Klasse M und die drei- bis vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuge der Klasse S zusammengefasst.

    Die neue Klasse A2 ersetzt dagegen die Klasse A (beschränkt), die bislang Fahrzeuge mit einem Leistungsgewicht von 0,16 kW/kg und einer maximalen Leistung von 25 kW/34 PS umfasste.

    Wechsel in die Klasse A2 bzw. A

    Sollten Sie seit mindestens zwei Jahren über die Fahrerlaubnis A1 beziehungsweise Fahrerlaubnis 3 (bis 30. März 1980) verfügen, muss bei einem Wechsel in die Klasse A2 allein die praktische Prüfung, nicht aber der theoretische Test absolviert werden. Gleiches gilt für einen Wechsel von der Klasse A2 zur Klasse A. Für den Direkteinstieg der Klasse A ist derweil ein Mindestalter von 24 Jahren erforderlich.

    Umgestaltung der Führerscheinklasse A1

    Für Fahrzeuge der Klasse A1 wurde die Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h gekippt. Dagegen gilt dies für Motorräder mit oder ohne Beiwagen und der Beschränkung des Hubraums auf 125 cm³ und der Motorleistung auf 11 kW/15 PS ein maximales Leistungs-Gewicht-Verhältnis von 0,1 kW/kg.

    Neudefinition von Trikes und Gespannen

    Trikes und Gespanne werden mit der Regelung von 2013 gesetzlich wie folgt neu behandelt:

    • Trikes gelten seither als Motorräder. Hierfür wird je nach Leistung ein Führerschein der Klasse AM, A1 oder A benötigt.
    • Gespanne sind fortan einer vereinfachten Regelung unterworfen: Besitzer eines Führerscheins der Klasse B dürfen Anhänger mit mehr als 750 Kilogramm zulässiger Gesamtmasse fahren, solange die Zugkombination maximal 3,5 Tonnen umfasst. Die Stütz- und Aufliegelasten werden nicht mehr berücksichtigt. Nach einer theoretischen und praktischen Schulung sind mit der Klasse B und eingetragener Schlüsselziffer B96 auch Zugkombinationen bis 4,25 Tonnen zulässiger Gesamtmasse erlaubt. Schwere Anhänger bis 3,5 Tonnen erfordern weiterhin die Klasse BE.

    Die verschiedenen EU-Führerscheinklassen auf einen Blick

    In der folgenden Tabelle sind sämtliche aktuelle EU-Führerscheinklassen und deren Eigenschaften zusammengefasst. Zum Vergleich werden außerdem die entsprechenden ehemaligen deutschen Führerscheinklassen mit Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1998 dargestellt. Neue Führerscheinklassen beziehungsweise Führerscheinklassen mit einer Neuregelung ab dem 19.01.2013 sind mit einem * markiert:

    Neue Führerscheinklasse Alte Führerscheinklasse Eigenschaften
    AM* 4

    Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h; maximaler Hubraum von 50 cm3 bzw. bis zu 4 kW für Elektromotoren

    Krafträder mit Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h; maximaler Hubraum von 50 cm3; Merkmale von Fahrrädern bezogen auf die Gebrauchsfähigkeit (Fahrräder mit Hilfsmotor)

    Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h; maximaler Hubraum von 50 cm3 bzw. bis zu 4 kW für Elektromotoren; maximale Leermasse von 350 kg bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen

    Eingeschlossene Führerscheinklassen: Keine
    Mindestalter: 16 Jahre

    A1 1b

    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit Hubraum bis 125 cm3 und maximaler Motorleistung von 11 kW; Verhältnis von Leistung zu Gewicht maximal 0,1 kW/kg

    Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm3 sowie einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h; maximale Leistung von 15 kW

    Eingeschlossene Führerscheinklassen: AM
    Mindestalter: 16 Jahre

    A2* 1a

    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit maximaler Motorleistung von 35 kW; Verhältnis von Leistung zu Gewicht maximal 0,2 kW/kg

    Eingeschlossene Führerscheinklassen: A1 und AM
    Mindestalter: 18 Jahre

    A 1

    Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

    Mindestalter: 24 Jahre (Direkteinstieg) oder 20 Jahre (mindestens zwei Jahre Besitz der Klasse A2)

    Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bzw. einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

    Mindestalter: 21 Jahre

    Eingeschlossene Führerscheinklassen: A2, A1, AM

    B 3

    Kraftfahrzeuge (exklusive AM, A1, A2 und A) mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen; Beförderung von maximal acht Personen exklusive Fahrzeugführer; Anhänger mit nicht mehr als 750 kg bzw. über 750 kg, sofern die Kombination maximal 3,5 Tonnen beträgt

    Eingeschlossene Führerscheinklassen: AM und L

    Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“)

    BE

    Fahrzeugkombination aus Zugfahrzeug der Klasse B und Anhänger bzw. Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von bis zu 3,5 Tonnen

    Eingeschlossene Führerscheinklassen: keine

    Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“); Klasse B notwendig

    B96*

    Fahrzeugkombination aus Zugfahrzeug der Klasse B und Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination zwischen 3,5 und 4,25 Tonnen

    Eingeschlossene Führerscheinklassen: keine

    Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am „Begleiteten Fahren mit 17“); Klasse B notwendig

    C1

    Kraftfahrzeuge (exklusive AM, A1, A2 und A) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen; Beförderung von maximal acht Personen exklusive Fahrzeugführer; Anhänger mit nicht mehr als 750 kg

    Eingeschlossene Führerscheinklassen: keine

    Mindestalter: 18 Jahre; Klasse B notwendig; bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres; nach Vollendung des 45. Lebensjahres befristet auf fünf Jahre

    C1E

    Fahrzeugkombination aus Zugfahrzeug der Klasse C1 und Anhänger bzw. Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die Kombination maximal 12 Tonnen beträgt; Kraftfahrzeug der Klasse B und Anhänger bzw. Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen, sofern die Kombination maximal 12 Tonnen beträgt

    Eingeschlossene Führerscheinklassen: BE und D1E (Klasse D1 notwendig)

    Mindestalter: 18 Jahre; Klasse C1 notwendig; bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres; nach Vollendung des 45. Lebensjahres befristet auf fünf Jahre

    C 2

    Kraftfahrzeuge (exklusive AM, A1, A2 und A) mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen; Beförderung von maximal acht Personen exklusive Fahrzeugführer; Anhänger mit nicht mehr als 750 kg Gesamtmasse

    Eingeschlossene Führerscheinklassen: C1

    Mindestalter: 21 Jahre; Klasse B notwendig; befristet auf fünf Jahre

    CE

    Fahrzeugkombination aus Zugfahrzeug der Klasse C und Anhänger bzw. Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg

    Eingeschlossene Führerscheinklassen: BE, C1E, T, D1E (Klasse D1 notwendig), DE (Klasse D notwendig)

    Mindestalter: 21 Jahre; Klasse C notwendig; befristet auf fünf Jahre

    D1 2 und 3; je nach zulässigem Gesamtgewicht des Kfz bzw. der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Omnibussen

    Kraftfahrzeuge (exklusive AM, A1, A2 und A) zur Beförderung von bis zu 16 Personen exklusive Fahrzeugführer; maximale Länge von acht Metern; Anhänger mit nicht mehr als 750 kg Gesamtmasse

    Eingeschlossene Führerscheinklassen: keine

    Mindestalter: 21 Jahre; Klasse B notwendig; befristet auf fünf Jahre

    D1E

    Fahrzeugkombination aus Zugfahrzeug der Klasse D1 und Anhänger bzw. Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg

    Eingeschlossene Führerscheinklassen: BE und C1E (Klasse C1 notwendig)

    Mindestalter: 21 Jahre; Klasse D1 notwendig; befristet auf fünf Jahre

    D

    Kraftfahrzeuge (exklusive AM, A1, A2 und A) zur Beförderung von mehr als acht Personen exklusive Fahrzeugführer; Anhänger mit nicht mehr als 750 kg Gesamtmasse

    Eingeschlossene Führerscheinklassen: D1

    Mindestalter: 24 Jahre (Klasse B notwendig); befristet auf fünf Jahre

    DE

    Fahrzeugkombination aus Zugfahrzeug der Klasse D und Anhänger bzw. Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg

    Eingeschlossene Führerscheinklassen: BE, D1E, C1E (Klasse C1 notwendig)

    Mindestalter: 24 Jahre; Klasse D notwendig; befristet auf fünf Jahre

    L 5

    Zugmaschinen, die bauartbedingt zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind; Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h; Kombination aus Fahrzeug und Anhänger mit maximaler Geschwindigkeit von 25 km/h; selbstfahrende Arbeitsmaschinen,  Futtermischwagen, Stapler sowie andere Flurförderzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h; Kombination dieser Fahrzeuge mit Anhängern

    Eingeschlossene Klassen: keine

    Mindestalter: 16 Jahre

    T -

    Zugmaschinen mit Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h; selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h; jeweils nach Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt (auch mit Anhänger)

    Eingeschlossene Klassen: L, AM

    Mindestalter: 16 Jahre bei 40 km/h (bbH) und 18 Jahre bei 60 km/h (bbH)

    Umtausch in EU-Führerschein beantragen

    Sie müssen Ihren alten Führerschein erst bis 2033 umtauschen, können dies jedoch bereits jetzt jederzeit tun. Den neuen EU-Führerschein können Sie dabei leicht und unkompliziert bei Ihrer zuständigen Fahrerlaubnisbehörde, also dem Straßenverkehrsamt, dem Ordnungsamt oder dem Landratsamt beantragen. Hierzu benötigen Sie folgende Unterlagen:

    • Ihren bisherigen Führerschein
    • Ein aktuelles biometrisches Lichtbild im Halbprofil ohne Kopfbedeckung bei hellem Hintergrund (35 x 45 mm)
    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
    • Je nach Führerscheinklasse oder Alter: Vorlage eines Gesundheitschecks (etwa bei LKW- und Busfahrern)

    Für den Führerscheinumtausch werden derzeit Gebühren von etwa 25 Euro fällig. Den neuen Führerschein erhalten Sie in der Regel nach etwa zwei bis drei Wochen. Der alte Führerschein behält nach dem Umtausch zwar weiterhin in Deutschland und im EU-Ausland seine Gültigkeit. Allerdings ist bei einer Polizeikontrolle oder der Miete eines Fahrzeugs stets die Vorlage des neuen EU-Führerscheins empfehlenswert, um Problemen wegen alter Fotos oder nicht leserlicher Angaben vorzubeugen.

    Besonderheiten der Klasse 2 und 3

    Die Führerscheine der alten Klassen 2 sowie 3 für besondere Zugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von maximal 18,5 Tonnen sind von dem Wechsel bis 2033 ausgenommen. Diese müssen spätestens im Alter von 50 Jahren auf den Kartenführerschein umgetauscht werden. Hierfür ist zusätzlich die Vorlage der Kraftfahreignung notwendig. Notwendige Umstellungen bzw. Verlängerungen sollten etwa drei Monate vor dem Ablauftermin beantragt werden.

    EU-Führerschein und MPU

    Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen die verkehrsrechtlichen Vorschriften oder das Strafgesetz droht eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zur Beurteilung der Fahreignung. Diese besteht aus einem medizinischen Check, einem Leistungstest am Computer sowie einem psychologischen Gespräch. 

    In einigen Fällen können Betroffene die angeordnete Untersuchung nach Führerschein-Entzug dadurch umgehen, indem sie das neue Ausweisdokument in einem anderen EU-Staat erwerben. Doch hierbei gilt es einiges zu beachten.

    MPU – Gründe, Ablauf, Kosten

    Eine MPU wird immer dann angeordnet, wenn die Führerscheinstelle Zweifel meldet, ob ein Autofahrer zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr körperlich oder charakterlich in der Lage ist.

    Eine MPU kann demnach bei folgenden Vergehen angeordnet werden:

    • Alkohol: Nachweislich mit mindestens 1,6 Promille oder mehrmals mit mindestens 0,5 Promille gefahren; durch Zuwiderhandlungen oder Auffälligkeiten aufgefallen
    • Drogen: Nachweislich Drogen konsumiert; Nachweis von Drogen im Blut ausreichend
    • Punkte in Flensburg: Seit dem 01.05.2015 acht Punkte in Flensburg
    • Straftaten: Mehrmals durch Straftaten im Straßenverkehr mit hohem Aggressionspotential aufgefallen
    • Führerscheinentzug: Mehrmaliger Entzug der Fahrerlaubnis oder während der Probezeit zuwidergehandelt
    • Körperliche oder geistige Einschränkungen: Fahrtauglichkeit ist durch körperliche oder geistige Einschränkungen beeinträchtigt

    Ablauf

    Die Fahrerlaubnisbehörde kann in solchen Fällen ein MPU-Gutachten vom Betroffenen anfordern. Entsprechend der vorliegenden Straftat gestalten sich der Ablauf und die Fragen der MPU individuell. Alkoholverstöße ziehen beispielsweise schwerpunktmäßig Fragen nach den Trinkgewohnheiten nach sich. Vorbereitungskurse oder Gespräche mit Psychologen können zur Vorbereitung genutzt werden.

    Kosten

    Je nach Begutachtungsanlass variieren die Kosten in etwa zwischen 350 und 750 Euro. Tendenziell sind dabei Gutachten zu Punkteansammlungen in Flensburg günstiger als Drogenuntersuchungen. Zusätzlich sind jedoch Kosten für die Vorbereitung, Abstinenznachweise und psychologische Gutachten zu beachten, die die MPU zu einer kostspieligen Angelegenheit werden lassen. 

    Wann ist ein Führerschein in Deutschland gültig?

    Laut EuGH sind deutsche Behörden dazu verpflichtet, ausländische EU-Führerscheine anzuerkennen, sofern das Dokument rechtmäßig im entsprechenden EU-Staat ausgestellt wurde. Auf diese Weise können EU-Bürger mit ihrer Fahrerlaubnis auch hierzulande mit dem Auto fahren.

    Gültigkeit ausländischer Führerscheine

    Als EU- bzw. EWR-Bürger mit gültigem EU-Führerschein und gegebenenfalls einem ordentlichen Wohnsitz in Deutschland benötigen Sie keinen deutschen Führerschein. Besitzen Sie hingegen eine Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU-Ausland und verlegen Ihren Wohnsitz längerfristig nach Deutschland, so ist der ausländische Führerschein noch für sechs Monate gültig und muss danach in eine deutsche Fahrerlaubnis umgetauscht werden. Die Frist kann hingegen um sechs Monate verlängert werden, sofern der Antragssteller der Fahrerlaubnisbehörde beweist, sich lediglich bis zu zwölf Monate in Deutschland aufzuhalten.

    Führerschein-Tourismus

    Einige deutsche Autofahrer versuchen, die MPU zu umgehen, indem sie sich ihren Führerschein im EU-Ausland neu ausstellen lassen. Doch nur in wenigen Fällen ist ein solches Vorgehen rechtens.

    Schließlich gilt in Deutschland zunächst eine Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Erfolgt der Neuerwerb eines Führerscheins im EU-Land vor Ablauf dieser Sperrfrist, erkennen deutsche Behörden die Fahrerlaubnis nicht an. Der Fahrer macht sich strafbar.

    Sobald die Sperre abgelaufen ist, darf der Führerschein auch im EU-Ausland beantragt werden – jedoch unter der Voraussetzung, dass der Antragssteller einen Wohnsitz im entsprechenden EU-Staat innehat, den er an mindestens 185 Tagen im Jahr nutzt. Nur in solchen Fällen ist der Erwerb eines EU-Führerscheins anstelle der MPU rechtmäßig. Andernfalls drohen Strafen, sollten deutsche Führerscheinstellen herausfinden, dass der betroffene Fahrer nicht 185 Tage im Ausland gewohnt hat.

    MPU oder Führerschein im EU-Ausland erwerben?

    In der Regel ist die MPU kostengünstiger als die Beantragung eines EU-Führerscheins im EU-Ausland über etwaige Anbieter im Internet. Die erforderliche Anmeldung eines Wohnsitzes im entsprechenden Ausland ist ebenfalls mit bürokratischem sowie zeitlichem Aufwand verbunden. Deshalb sollte schließlich in jedem Fall der legale Weg der MPU bestritten werden, wenn nötig auch mit einer professionellen Vorbereitung.

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