Fahrzeughalter: Infos und Hinweise

Fahrzeughalter, Eigentümer oder Fahrer? Bei diesen Begriffen endet häufig das Wissen von Verkehrsteilnehmern und es werden alle Bezeichnungen synonym verwendet. Dabei hat der Fahrzeughalter andere Pflichten als der Fahrer oder der Eigentümer. Hier finden Sie kompaktes Wissen rund um den Fahrzeughalter und die damit verbundene Halterschaft.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Pflichten des Fahrzeughalters

    • Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO): Laut § 16 der StVZO muss der Fahrzeughalter dafür Sorge tragen, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig instand gehalten wird. Hierzu gehören die regelmäßigen Kontrollen durch die Hauptuntersuchung (HU) sowie die Abgasuntersuchung (AU). Darüber hinaus muss das Kfz die Anforderungen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) oder einer Einzelbetriebserlaubnis (EBE) erfüllen. Eine Betriebserlaubnis kann zum Beispiel erlöschen, wenn der Fahrzeughalter Änderungen am Fahrzeug vornimmt, die nicht vom TÜV abgenommen werden.
    • Pflichtversicherungsgesetz (PflVG): Laut § 1 des PflVG ist der Fahrzeughalter zum Abschluss und zur Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug verpflichtet. In Verbindung mit § 25 der Fahrzeugzulassungsverordnung muss ein Kfz außer Betrieb gesetzt werden, wenn es keinen gültigen Versicherungsschutz aufweist.
    • Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG): Laut § 1 des KraftStG ist der Fahrzeughalter zur fristgerechten Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer verpflichtet. Wird die Steuer nicht gezahlt und der Fahrzeughalter kommt in Verzug, wird ein Mahnverfahren eingeleitet. Werden die Steuern auch dann nicht beglichen, kann dies im schlimmsten Fall zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs führen. Erst wenn die Steuer bezahlt wurde, wird das Kfz wieder entsiegelt werden. Für die Mahnung ist das Hauptzollamt verantwortlich.
    • Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV): Laut § 13 der FZV sind Fahrzeughalter verpflichtet, der Zulassungsbehörde zu melden, wenn sie umgezogen sind oder sich der Name sowie der Halter ändern. Die Zulassungsbehörde gleicht zu diesem Zweck die Daten der Halter mit den Daten der Meldebehörden ab. Wer versäumt, Änderungen mitzuteilen, muss mit einem Bußgeld rechnen.

    Laut einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aus dem Jahr 1993 wird der Fahrzeughalter folgendermaßen definiert: „Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und wer diejenige Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt.“ (OLG Köln, Beschluss vom 8. Oktober 1993 - Ss 414/93 (Z) - NZV 1994, 203)

    Aus dieser Definition leitet sich ab, dass derjenige als verantwortlicher Halter angesehen werden kann, der das Fahrzeug wirtschaftlich in Gebrauch nimmt und über die Nutzung des Kfz bestimmen kann. Der Halter muss jedoch nicht der Eigentümer sein.

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    Verantwortlichkeit des Halters

    Gemäß § 31 der StVZO ist der Halter für folgende Sachverhalte verantwortlich:

    31 StVZO

    • Der Fahrer darf das Fahrzeug nicht alkoholisiert steuern. Der Halter muss ihn daran hindern.
    • Der Halter darf niemanden ans Steuer lassen, der keinen Führerschein besitzt oder der seinen Führerschein temporär abgeben musste.
    • Der Halter darf ein Fahrzeug nicht bewegen oder bewegen lassen, wenn die Betriebserlaubnis erloschen ist.
    • Der Halter darf das Fahrzeug nicht verwenden oder verwenden lassen, wenn der Betriebszustand nicht sicher ist. Dies können abgefahrene Reifen oder eine ungesicherte Ladung sein.

    Der Halter verhält sich korrekt, wenn er dafür Sorge trägt, dass das Fahrzeug in einwandfreiem, verkehrssicheren Zustand ist und nur von Fahrern genutzt wird, die nicht alkoholisiert sind und eine gültige Fahrerlaubnis besitzen.

    Die Polizei kann bei Missachtung der Pflichten sowohl den Fahrzeughalter als auch den Fahrer belangen. Dies gilt zum Beispiel dann, wenn ein Auto mit stark abgefahrenen Reifen bei einer Kontrolle außer Betrieb genommen wird.

    Das sollten Fahrzeughalter beachten

    1. Sorgen Sie für einen verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs und führen Sie regelmäßig Inspektionen durch.
    2. Bringen Sie Ihr Kfz regelmäßig zur HU.
    3. Lassen Sie niemanden mit dem Auto fahren, der alkoholisiert ist oder unter Drogeneinfluss steht.
    4. Lassen Sie niemanden ohne Führerschein mit dem Kfz fahren, dessen Halter Sie sind.
    5. Sorgen Sie für einen konstanten Haftpflichtschutz mit einer Autoversicherung
    6. Nehmen Sie keine Änderungen am Fahrzeug vor, die nicht vom TÜV abgenommen werden.
    7. Melden Sie Änderungen Ihres Namens oder Ihrer Anschrift umgehend bei der Zulassungsbehörde.

    Haftung des Fahrzeughalters

    Der Fahrzeughalter haftet für Ordnungswidrigkeiten des Fahrers, auch wenn er das Fahrzeug nicht selbst fährt. Diese Haftung ergibt sich aus der Verantwortung des Halters.

    Er muss dafür Sorge tragen, dass das Fahrzeug sachgemäß und gemäß den geltenden Regelungen genutzt wird. Wird zum Beispiel eine Ordnungswidrigkeit von einem Fahrzeugführer durch Falschparken begangen und der Fahrer kann nicht ermittelt werden, erhält der Halter den Kostenbescheid.

    Gleiches gilt auch dann, wenn der Halter den Fahrer nicht nennen möchte. In diesem Fall besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht und der Halter übernimmt die Bußgelder oder sogar Abschleppkosten.

    Ermittlung des Fahrzeughalters

    Der Fahrzeughalter kann anhand des Kfz-Kennzeichens über die Zulassungsbehörde ermittelt werden.

    Vorsicht beim Verleihen des Autos

    Im Alltag kommt es oft vor, dass Fahrzeughalter ihren Wagen an Freunde oder Bekannte verleihen. In diesem Fall ist Vorsicht geboten, denn die Haftpflichtversicherung des Halters muss in diesem Fall die Schäden bei einem Unfall übernehmen.

    Demnach haftet der Halter für alle Schäden sowie Verkehrsvergehen, die der Entleiher mit dem Fahrzeug verursacht. Ein Leihvertrag, der im Vorfeld geschlossen werden kann, sichert den Halter rechtlich ab.

    Prüfen Sie vor dem Verleihen, ob Ihre Versicherung überhaupt andere Fahrer gestattet. Sonst kann die Kfz-Haftpflicht im Schadensfall auch die Zahlung verweigern. Im Falle einer Straftat wie dem Fahren ohne Führerschein droht auch dem Halter bis zu einem Jahr Haft, wenn er den Fahrer ohne gültige Fahrerlaubnis das Auto hat nutzen lassen.

    Keine Haftung bei Schwarzfahrt

    Eine sogenannte „Schwarzfahrt“ liegt vor, wenn ein Auto ohne Kenntnis des Fahrzeughalters bewegt wird, zum Beispiel nach einem Diebstahl. In diesem Fall haftet der Fahrzeughalter nicht, wenn mit dem Fahrzeug ein Unfall geschieht oder weitere Straftaten verübt werden.

    Haftung bei Anhängern und motorbetriebenen Fahrrädern

    Die Halterhaftung gilt übrigens nicht nur bei Kraftfahrzeugen, sondern auch bei Anhängern sowie bei motorbetriebenen Fahrrädern.

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    Fahrzeughalter vs. Fahrzeugeigentümer

    Fahrzeughalter und Fahrzeugeigentümer können zwei unterschiedliche Personen sein. Per Definition ist der Fahrzeughalter diejenige Person, die im Fahrzeugschein eingetragen wurde. Der Halter ist für die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich und verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung für das Auto abzuschließen. Somit gehören Aufgaben wie der Abschluss der Versicherung, das Zahlen von Steuern und die Wartung des Fahrzeugs zu denen des Halters. Der Fahrzeugeigentümer hingegen ist derjenige, dem das Fahrzeug im rechtlichen Sinne gehört.

    Gängige Beispiele hierfür sind:

    1. Leasing
      Beim Leasing ist der Leasingnehmer der Fahrzeughalter und das Leasingunternehmen ist der Fahrzeugeigentümer. Die Nutzung sowie die Haltung werden mit dem Leasingvertrag auf den Leasingnehmer übertragen. Ähnliches gilt übrigens auch bei einer Kfz-Finanzierung, wenn die Bank den Fahrzeugbrief als Sicherheit behält. So lange der Kredit nicht beglichen ist, ist die Bank Besitzerin des Kfz, der Fahrzeughalter ist der Kreditnehmer.
    2. Familieninterne Trennung
      Innerhalb von Familien werden Halter, Eigentümer und Fahrer auf verschiedene Familienmitglieder verteilt. Eine gängige Konstellation besteht darin, dass Eltern Versicherungsnehmer und Halter, die Kinder aber Eigentümer sind. Dadurch sind günstigere Versicherungstarife über die Eltern möglich. Ebenso ist denkbar, dass Eltern Versicherungsnehmer, Halter und Eigentümer des Fahrzeugs sind, die Kinder jedoch nur als Fahrer bei der Versicherung angemeldet werden.

    Eintragung des Fahrzeughalters

    Der Fahrzeughalter muss bei der Zulassungsbehörde gemeldet werden. Er wird in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II eingetragen. Trotz dieses Eintrags muss der Fahrzeughalter nicht automatisch der Eigentümer sein.

    Jedoch wird der Eintrag in Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief als Nachweis für die Eigentümerschaft verwendet. Sofern jedoch eine Abweichung zwischen Halter und Eigentümer besteht, sollte diese schriftlich fixiert werden, um bei Haftungsfragen, zum Beispiel bei einem Fahrzeugverkauf, abgesichert zu sein.

    Abweichende Halterschaft

    Von einer abweichenden Halterschaft ist die Rede, wenn Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter nicht die gleichen Personen sind.

    Eine abweichende Halterschaft wird häufig angewendet, wenn Eltern die Versicherungsnehmer der Kfz-Versicherung sind, um ihren Kindern eine bessere Schadensfreiheitsklasse (SF-Klasse) und somit einen günstigeren Versicherungstarif zu ermöglichen.

    Dies ist besonders bei jungen Fahranfängern lohnenswert, da sie sonst mit sehr hohen Tarifen in die Kfz-Versicherung einsteigen müssen. Nach der Mitversicherung über die Eltern haben Sie die Möglichkeit, bei einer eigenen Kfz-Versicherung in eine niedrigere SF-Klasse eingestuft zu werden.

    Versicherungsprämie und -kosten für Kinder beachten

    Beachten Sie, dass die Versicherungsprämie später für Kinder günstiger sein kann, die Versicherungskosten bei den meisten Versicherungen jedoch steigen, wenn eine abweichende Halterschaft besteht. Die Versicherung geht in diesem Fall in der Regel davon aus, dass das Fahrzeug von mindestens zwei Personen gefahren wird. Bei Paaren mit einem gemeinsamen Haushalt hingegen wird die Versicherung meist nicht teurer.

    Eine abweichende Halterschaft kann ebenfalls finanzielle Vorteile bringen, wenn ein Ehepartner den Neuwagen als seinen Zweitwagen versichert und die Halterschaft auf seinen Partner oder seine Partnerin überträgt.

    Abweichende Halter können selbst auch ohne Führerschein eine Kfz-Versicherung abschließen. Bei einer abweichenden Halterschaft haftet aber letztlich der Halter des Fahrzeugs.

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