Künstlersozialversicherung: GKV für Künstler und Publizisten

Künstler und Publizisten genießen in Deutschland bei der Krankenversicherung eine besondere Stellung. Sie sind ähnlich unabhängig wie Selbständige, können sich jedoch über die Künstlersozialversicherung (KSV) günstig krankenversichern und bezahlen ähnlich wie Angestellte nur den Arbeitnehmeranteil.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist Bestandteil der gesetzlichen Sozialversicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Es handelt sich dabei um eine Möglichkeit der gesetzlichen Krankenversicherung für Künstler und Publizisten. Die KSV gehört zum Geschäftsbereich der Unfallversicherung Bund und Bahn. Die Aufgaben der KSV bestehen darin, es Künstlern und Publizisten zu ermöglichen, am gesetzlichen Sozialversicherungssystem in Deutschland teilzuhaben.

    Die Unfallversicherung ist für die Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes verantwortlich. Im Jahr 2015 waren insgesamt 184.046 Künstler und Publizisten in der KSV versichert. Damit hat sich die Zahl der Versicherten seit 1991 mehr als verdreifacht. Das Haushaltsvolumen der KSV betrug im Jahr 2015 974,9 Millionen Euro.

    Die Künstlersozialkasse funktioniert ähnlich wie das System der gesetzlichen Krankenkassen (GKV). Sie hat ihren Sitz in Wilhelmshaven. Die Versicherten zahlen 50 Prozent des Beitrags. Während bei der GKV der Arbeitnehmer die andere Hälfte übernimmt, tragen bei der KSK der Staat sowie die Künstlersozialabgabe die anderen 50 Prozent.

    Die Künstlersozialabgabe muss von Auftraggebern bezahlt werden, die einen selbständigen Künstler oder Publizisten beauftragt haben.

    Gegründet 1983

    Diese besondere Form der Krankenversicherung wurde mit dem Inkrafttreten des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) am 1. Januar 1983 umgesetzt.

    Dabei wurden erstmals selbständige Künstler sowie Publizisten in das gesetzliche Sozialversicherungssystem mit Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung integriert. Mit der Einführung der KSV hat Deutschland ein System geschaffen, dass es in dieser Art in Europa nicht gibt.

    Die Rolle der Künstlersozialkasse ist wichtig, da das Versicherungssystem Künstler und Publizisten finanziell unterstützt. Bei der Konzeption der Sozialkasse wurde davon ausgegangen, dass diese Berufsgruppen in besonderem Maße von schwankenden Auftragslagen sowie sinkenden Honoraren leiden.

    Durch die geringeren Beiträge zur KSK soll Freiberuflern und Künstlern dennoch die Möglichkeit gegeben werden, vom gesetzlichen Sozialversicherungssystem zu profitieren. Die KSK wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch als „soziales Rückgrat“ von Künstlern und Publizisten bezeichnet.

    Absicherungen und Abgaben der KSV

    Die Künstlersozialversicherung umfasst die zentrale Absicherung bei Lebensrisiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Alter. Die Krankenkasse übernimmt wie eine gesetzliche Krankenversicherung die Behandlungskosten im Krankheitsfall oder leistet im Pflegefall wichtige Unterstützung.

    Einzahlung durch Abgaben

    Unternehmen, die Künstler und Publizisten regelmäßig beauftragen, müssen Abgaben auf die Honorarzahlungen leisten. Mit diesen Abgaben wird die KSV unter anderem finanziert. Sie sind vergleichbar mit dem Arbeitgeberanteil bei der GKV. Im Vergleich zu Arbeitgebern müssen Auftraggeber nicht die komplette Hälfte der Krankenkassenbeiträge übernehmen.

    Den fehlenden Anteil übernimmt in diesem Fall der Bund. Die Künstlersozialabgabe beträgt seit dem Jahr 2018 4,2 Prozent. Auch für das Jahr 2022 wurde dieser Wert weiterhin festgesetzt.

    Die Höhe der Künstlersozialabgabe wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemeinsam mit dem Finanzministerium immer für das folgende Kalenderjahr im Voraus bestimmt.

    Abgabepflichtig sind übrigens auch Vereine oder staatliche Einrichtungen. Bei Vereinen gilt jedoch die Ausnahme, dass sie keine Abgaben entrichten müssen, wenn sie weniger als drei Veranstaltungen pro Jahr in Auftrag geben. Bei Laienmusikvereinen besteht keine Abgabenpflicht. Das gilt auch für die Beschäftigung von Dirigenten oder Chorleitern.

    Voraussetzungen für die Aufnahme

    Nach § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gilt als Voraussetzung für die Versicherungspflicht, dass eine künstlerische oder auch publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig sowie nicht nur vorübergehend ausgeübt wird. Als Künstler wird hier bezeichnet, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst macht, ausübt oder lehrt.

    Demnach können sich folgende Personengruppen über die KSV absichern:

    1 KSVG

    „Selbständige Künstler und Publizisten werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versichert, wenn sie

    1. die künstlerische oder publizistische Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und
    2. im Zusammenhang mit der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.“

    Voraussetzung ist somit, dass der Versicherte selbständiger Künstler oder Publizist ist und diese Tätigkeit sein Hauptberuf ist. Darüber hinaus dürfen die Versicherungsnehmer maximal einen Arbeitnehmer oder nur Minijobber sowie Azubis beschäftigen.

    Bei der Künstlersozialversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Wer die Voraussetzungen für die Absicherung erfüllt, wird automatisch darüber versichert.

    Studenten sind in der Regel von der Versicherungspflicht ausgenommen, da sie nicht zugleich künstlerisch oder publizistisch voll erwerbstätig sein können. Allerdings können die Voraussetzungen für eine mögliche Versicherungspflicht geprüft werden, wenn Studenten eine publizistische oder künstlerische Arbeit während des Studiums aufnehmen.

    Bei bereits bestehender sozialer Absicherung keine KSV nötig

    Wer mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigt oder wer auf andere Weise sozial abgesichert ist, muss sich nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichern.

    Bei Nebentätigkeit keine KSV-Pflicht

    Wird die künstlerische oder publizistische Arbeit nur vorübergehend oder als Nebentätigkeit ausgeübt, besteht keine Versicherungspflicht in der KSV.

    Finanzielle Voraussetzungen

    Wer über die KSV abgesichert wird, muss ein jährliches Einkommen von 3.900 Euro überschreiten. Für Berufsanfänger gibt es in den ersten drei Jahren kein Mindesteinkommen.

    Als Berufseinsteiger oder Besserverdienende haben Künstler und Publizisten die Möglichkeit, sich auch privat krankenversichern zu lassen. Hierzu kann die Künstlersozialkasse einen Zuschuss leisten.

    Allerdings müssen Versicherte darauf achten, dass eine Rückkehr in die gesetzliche Absicherung nur zum Ende der Berufsanfängerzeit möglich ist. Bezüglich der Rentenversicherung können Versicherte nicht von der Versicherungspflicht befreit werden.

    Mögliche Mitversicherung von Familienmitgliedern

    Haben Versicherte in der KSV eine Familie, können Kinder oder Ehepartner wie in der GKV kostenlos mitversichert werden. Für Ehepartner gilt dann ebenso, dass sie entweder keiner Arbeit oder nur einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen dürfen.

    Beitragsbemessung

    Die Beiträge zur KSV richten sich nach dem voraussichtlichen Jahreseinkommen, das ein Künstler oder Publizist erzielt. Aktuell (Stand: Mai 2022) liegt der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bei 18,6 Prozent, der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung bei 14,6 Prozent. Je nach Krankenkasse müssen Versicherte einen unterschiedlichen Zusatzbeitrag leisten.

    Der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung beträgt 2,35 Prozent bei Eltern. Kinderlose bezahlen 2,6 Prozent.

    Bei einem voraussichtlichen Jahreseinkommen von 20.000 Euro müssen Versicherungsnehmer mit monatlichen Aufwendungen für die Künstlersozialversicherung von circa 150 Euro rechnen.

    Das voraussichtliche Jahreseinkommen kann gemäß dem allgemeinen Gewinnermittlungsverfahren des Einkommensteuerrechts ermittelt werden. Hierfür werden Betriebseinnahmen mit Betriebsausgaben gegengerechnet. Als Grundlage kann der letzte Einkommensteuerbescheid dienen.

    Ändern sich die geschätzten Einkommensverhältnisse, können Versicherte diese an die KSK melden. Die Beiträge werden dann entsprechend korrigiert. Es ist empfehlenswert, dass Künstler und Publizisten die Schätzung des voraussichtlichen Jahreseinkommens gewissenhaft vornehmen.

    Leistungen der Künstlersozialkasse

    Die Künstlersozialversicherung deckt die Versicherungszweige der gesetzlichen Renten-, Kranken- sowie sozialen Pflegeversicherung. Ist eine Person nach dem KSVG versichert, so hat diese an die KSK einen einkommensgerechten Beitrag aufzuwenden.

    Die Künstlersozialkasse meldet die Versicherungsnehmer bei den zuständigen Ortskrankenkassen an. Die Beiträge werden anschließend an die entsprechenden Träger weitergeleitet. Die Anträge auf Renten oder Reha-Maßnahmen müssen bei den jeweiligen Trägern beantragt werden.

    Im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung können Versicherungsnehmer auch Krankentagegeld mit Wahltarifen beim jeweiligen Versicherer beantragen.

    Vor- und Nachteile für Freiberufler

    Vorteile Nachteile
    • Geringere Beitragshöhe als bei privater Krankenversicherung
    • Beiträge sind vom Einkommen abhängig
    • Gleiche Versicherungsleistung auch für niedrige Einkommen
    • Beiträge werden auch in die Rentenversicherung eingezahlt
    • Es handelt sich um eine Pflichtversicherung
    • Keine Versicherungsmöglichkeit mit weniger als 3.900 Euro Jahreseinkommen
    • Anfänger profitieren nur drei Jahre von Sonderreglungen

    Kritik an der Künstlersozialkasse

    Die Berufsgruppe der Selbständigen sieht sich durch die Mitfinanzierung der Künstlersozialkasse in der Regel in doppelter Weise benachteiligt. Beauftragen Selbständige Freiberufler oder Künstler, müssen sie über die Abgabe an die Künstlersozialkasse die Krankenversicherung der Auftragnehmer mitfinanzieren.

    Zugleich erhalten sie jedoch keine staatliche Unterstützung. Interessensverbände wie der Bundesverband der Selbständigen (BDS) haben deshalb schon öfter gefordert, dass es entweder eine staatliche Unterstützung für Künstler, Freiberufler und Selbständige geben sollte oder für niemanden.

    Kritisiert wird außerdem, dass die Verwaltung der Abgaben an die Künstlersozialkasse für Unternehmen einen hohen zusätzlichen Arbeits- und Kostenaufwand bedeutet. Ebenfalls im Zentrum der Kritik steht, dass auch Abgaben für Leistungen von Künstlern bezahlt werden müssen, die selbst gar keine Mitglieder in der KSK sind.

    Positive Stimmen

    Entgegen aller Kritik sind die Interessensverbände von Künstlern oder Journalisten dafür, dass die Künstlersozialversicherung beibehalten werden soll. Sie sehen in einer möglichen Abschaffung das Ende für viele Freischaffende, deren finanzielle Möglichkeiten durch eine teurere Krankenversicherung erschöpft wären.

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