Nebentätigkeit: Wann ein Nebenjob zulässig ist

Wer sein Gehalt durch zusätzliche Einkünfte auffrischen möchte, hat als Arbeitnehmer grundsätzlich die Möglichkeit eine Nebentätigkeit aufzunehmen. Allerdings müssen dabei verschiedene gesetzliche Regelungen berücksichtigt werden wie Tarifverträge oder die Arbeitszeit. Worauf Sie bei der Aufnahme eines Nebenjobs achten müssen und unter welchen Umständen eine Nebentätigkeit überhaupt möglich ist, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: February 01, 2024

Author Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Das Wichtigste in Kürze

    • Arbeitnehmer, Rentner und Beamte können eine Nebentätigkeit ausüben.
    • Der Arbeitgeber muss einer Nebentätigkeit nicht zustimmen - Beamte benötigen aber eine Erlaubnis.
    • Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen Einkünfte aus Nebentätigkeiten bei der Versicherung angeben.
    • Wichtige gesetzliche Regelungen zur Nebentätigkeit ergeben sich aus den Bundesbeamtengesetzen, den Tarifverträgen, dem Arbeitszeitgesetz sowie den Nebentätigkeitsverordnungen der Länder.

    Als Nebentätigkeit wird allgemein eine berufliche Tätigkeit bezeichnet, die neben einem Hauptberuf ausgeübt wird. Diese Nebentätigkeit ist grundsätzlich immer erlaubt und wird durch das Grundgesetz mit dem Recht auf Berufsfreiheit nach Paragraph 12 Absatz 1 GG gedeckt. Allerdings kann die Ausübung der Nebentätigkeit durch gesetzliche Regelungen beschränkt werden.

    Nebentätigkeiten können grundsätzlich in verschiedenen Formen ausgeübt werden. Die gängigsten Nebentätigkeiten sind:

    • Ehrenämter
    • Ein zweites Arbeitsverhältnis
    • Selbständige Tätigkeit

    Bei der Ausübung der Nebentätigkeit ist es nicht relevant, ob diese in Bezug zur hauptberuflichen Beschäftigung steht.

    Wann ist ein Nebenjob zulässig?

    • Nebenjob als Rentner
      Als Rentner haben Sie das Recht, einen Nebenjob auszuüben. Wenn Sie die Altersrente beziehen und die Regelaltersgrenze überschritten haben, dürfen Sie ohne Rentenabzüge unbegrenzt dazuverdienen.
      Sollten Altersvollrentner vor Vollendung der Regelaltersgrenze im Jahr 2022 bis zu 46.060 Euro hinzuverdienen, gilt für einen 450-Euro-Minijob weiterhin eine Verdienstgrenze von 5.400 Euro für den Beschäftigungszeitraum von 12 Kalendermonaten. Allerdings müssen Sie die Einkünfte versteuern. Vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze dürfen Sie bis zu 450 Euro monatlich mit einer Nebenbeschäftigung ohne Rentenabzüge hinzuverdienen.
    • Vollzeitjob und Nebenjob
      Nebenbeschäftigungen sind sowohl bei einer Vollzeit- als auch bei einer Teilzeitbeschäftigung möglich.
    • Nebenjob in der Elternzeit
      Auch in der Elternzeit dürfen Sie einen Nebenjob annehmen. Die Nebenbeschäftigung darf in einem Umfang von bis zu 30 Stunden beim Hauptarbeitgeber erfolgen und bedarf eines Antrags. Möglich ist auch eine Nebenbeschäftigung bei anderen Arbeitgebern oder eine selbständige Beschäftigung. Der Hauptarbeitgeber kann in diesen Fällen nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
      Das Einkommen aus dem Mini-Job wird für das Elterngeld berücksichtigt. Auch vom Verdienst aus dem Nebenjob werden bei der Berechnung des Elterngelds Werbungskosten abgezogen, derzeit betragen diese 83,33 Euro pro Monat.

    Nebentätigkeitsverbot

    Ein Verbot von Nebentätigkeiten kann ein Arbeitgeber grundsätzlich nicht aussprechen. Dennoch gibt es eine Ausnahme: Wenn der Arbeitnehmer seine Nebentätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen ausüben möchte oder er durch die selbständige Nebentätigkeit zum Mitbewerber seines Arbeitgebers wird.

    In diesem Fall greift das Wettbewerbsverbot und der Arbeitgeber hat das Recht, dem Arbeitnehmer zu kündigen. Damit die Kündigung jedoch wirksam werden kann, muss die ausgeübte Nebentätigkeit das Interesse des Arbeitgebers beeinträchtigen. Dieses Interesse soll durch die Kündigung geschützt werden.

    Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24. März 2010 reicht es nicht für eine Kündigung, wenn das Konkurrenzunternehmen durch die Nebentätigkeit des Angestellten wirtschaftlich unterstützt wird.

    Versicherungspflicht und Recht

    Wenn Sie einer Nebentätigkeit nachgehen, müssen Sie insbesondere auf Ihre Versicherungspflichten achten. Sind Sie freiwillig gesetzlich versichert, müssen die Einkünfte aus dem Nebenjob mit angegeben werden. Dann kann die gesetzliche Krankenkasse auf dieser Basis Ihren Versicherungsbeitrag berechnen oder anpassen.

    Überschreiten Ihre Einnahmen aus der Nebentätigkeit die Grenze von 400 Euro, sollten Sie außerdem prüfen, ob Ihre private Haftpflichtversicherung noch für Ihre Tätigkeiten ausreicht oder ob Sie den Versicherungsschutz ausweiten müssen.

    Gesetzliche Regelungen zur Nebentätigkeit

    • Verdiensthöhe: Die Höhe von Nebenjobs ist grundsätzlich nicht beschränkt. Wer allerdings einen Minijob als Nebenjob ausübt, sollte nicht mehr als 450 Euro verdienen, damit die Einkünfte steuerfrei bleiben. Grundsätzlich muss der Minijob nicht in der Steuererklärung angegeben werden, doch der Arbeitgeber muss zwei Prozent Lohnsteuer pauschal abführen. Wird der Nebenjob nicht als Minijob ausgeübt, müssen die Einkünfte versteuert werden.
    • Arbeitszeit: Laut Arbeitszeitgesetz dürfen Arbeitnehmer maximal bis zu zehn Stunden täglich arbeiten.
    • Urlaub: Das Bundesurlaubsgesetz liefert die Vorlage dafür, dass der Urlaub der Erholung dient. Die Nebentätigkeit darf die beabsichtigte Erholung nicht verhindern oder einschränken.
    • Beamte: Wollen Beamte eine Nebentätigkeit aufnehmen, müssen Sie sich an das Bundesbeamtengesetz sowie an die jeweiligen Nebentätigkeitsverordnungen der Länder halten.
    • Tarifgesetze: Tariflich Beschäftigte müssen bei Nebentätigkeiten die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben beachten.

    Genehmigungspflicht

    Grundsätzlich bedarf es keiner Genehmigung durch den Arbeitgeber, dass Sie einen Nebenjob ausüben. Ein generelles Nebentätigkeitsverbot darf ein Arbeitgeber nicht aufstellen. Formulierungen wie „Eine Nebentätigkeit bedarf der ausdrücklichen Genehmigung des Arbeitgebers“ dürfen in einem Arbeitsvertrag nicht aufgeführt werden. Sie haben in dieser allgemeinen Form in der Regel keine Gültigkeit.

    Ein Nebenjob allein ist demnach auch kein hinreichender Kündigungsgrund. Allerdings können vertragliche Vereinbarungen bestehen, die zumindest eine Information über eine Nebenbeschäftigung erfordern.

    Der Arbeitnehmer hingegen ist verpflichtet, eine Nebentätigkeit vor Aufnahme anzuzeigen, sollte dies vertraglich/tarifvertraglich vereinbart sein oder die Interessen des Arbeitgebers tangiert. Sobald die Nebenbeschäftigung jedoch mit dem Hauptjob kollidiert, sollte der Arbeitgeber über die Beschäftigung aufgeklärt werden. Allgemein ist es empfehlenswert, mit dem Arbeitgeber über eine Nebenbeschäftigung zu sprechen. Dann kann dieser prüfen, ob seine Interessen dadurch beeinträchtigt werden.

    Wer das Gespräch nicht sucht und durch seinen Nebenjob die Interessen des Arbeitgebers einschränkt, kann eine Abmahnung riskieren. Im schlimmsten Fall kann der Arbeitnehmer dazu aufgefordert werden, den Nebenjob zu beenden.

    Wichtige Tipps für die Genehmigung

    Sie sind nicht verpflichtet, einen Antrag auf eine Nebentätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber zu stellen. Dennoch können Sie einen solchen Antrag aufsetzen, um selbst abgesichert zu sein. Formale Vorgaben gibt es bis auf die Schriftform nicht.

    Sollte Ihre Nebentätigkeit nicht gegen gesetzliche, tarifliche oder andere Regelungen verstoßen, kann ein Arbeitnehmer den Antrag auch nicht ablehnen.

    Enthalten sollten sein:

    • Ihr Name, Ihre Anschrift, Ihre Position im Unternehmen
    • Name und Anschrift des Arbeitgebers
    • Datum
    • Beschreibung Ihrer Nebentätigkeit
    • Ausübungsbeginn oder -zeitraum der Nebentätigkeit
    • Zeitlicher Umfang Ihres Nebenjobs
    • Ort, Datum und Unterschrift des Arbeitgebers und Arbeitnehmers

    Grenzen der Ausübung eines Nebenjobs

    Ein Arbeitgeber hat grundsätzlich nicht das Recht, über die Freizeitgestaltung eines Angestellten zu entscheiden. Somit darf er ihn auch nicht bei einem Nebenjob einschränken. Ein Nebenjob darf jedoch die vereinbarte Arbeitszeit des Hauptjobs nicht beeinträchtigen. Darüber hinaus darf die Art der Nebentätigkeit nicht zum Nachteil für den Arbeitgeber werden. Daraus folgt eine Einschränkung der Freiheit zur Nebentätigkeit, denn ein Arbeitnehmer darf einen Nebenjob nicht ausüben, wenn das Interesse des Arbeitsgebers dadurch beeinträchtigt wird.

    Eine weitere Einschränkung besteht beim Nebenjob in der Arbeitszeit. Hier greift Paragraph 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Demnach dürfen Arbeitnehmer an Werktagen nicht mehr als acht, in Ausnahmefällen zehn Stunden arbeiten. Wer in Vollzeit arbeitet, hat somit gesetzlich keine Möglichkeit, eine weitere Anstellung als Nebentätigkeit anzunehmen. Demnach sind Nebentätigkeiten eher für Teilzeitbeschäftigte geeignet.

    Sind Sie krank gemeldet, gibt es ebenfalls Einschränkungen bei der Nebentätigkeit. So dürfen Sie dann keinen Nebenjob ausüben, wenn dieser den Heilungsprozess insgesamt verlängert oder gefährdet.

    Haben Sie sich Urlaub genommen, ist eine Nebentätigkeit ebenfalls nur eingeschränkt möglich. Sie ist zum Beispiel ausgeschlossen, wenn sie die beabsichtigte Erholung einschränkt oder behindert.

    Grundsätzlich sind mehrere Nebentätigkeiten möglich. Allerdings ist dabei die Gefahr groß, dass sowohl Interessen des Hauptarbeitgebers als auch gesetzliche Regelungen zur Arbeitszeit gefährdet werden. So ist bei der Ausübung mehrerer Jobs zum Beispiel vorgeschrieben, dass ausreichende Pausen zwischen den verschiedenen Jobs vorhanden sind. Paragraph 5 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes sieht zum Beispiel vor, dass eine Ruhezeit von elf Stunden vor der Wiederaufnahme des Hauptberufs liegen muss.

    Steuerliche Aspekte der Nebentätigkeit

    Wenn Sie einer Nebentätigkeit nachgehen, müssen Sie die Einkünfte daraus selbstverständlich versteuern. In der Einkommensteuererklärung werden Einkünfte aus einer Nebentätigkeit in der Regel als „Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit“ gemäß Paragraph 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) angegeben.

    Sind Sie in Ihrem Nebenjob Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Übungsleiter oder üben Sie eine vergleichbare Nebentätigkeit aus, sind Ihre Einkünfte aus dieser Arbeit pro Jahr bis zu einer Höhe von 2.100 Euro steuerfrei. Grundlage für die Steuerbefreiung liefert Paragraph 3, Nummer 26 des EStG.

    Sonderfall bei Beamten

    Wenn Beamte eine Nebentätigkeit ausüben wollen, müssen Sie sich an das Beamtengesetz des Bundes und der Länder halten. Durch den Dienstherr wird in der Anspruch des Beamten zur Anwartschaft der Versorgung auf ein zusätzliches Betätigungsfeld außerhalb des bereits bestehenden Beamtenverhältnisses erweitert. Dabei kann es sich um Nebentätigkeiten auf 450-Euro-Basis, aber auch um Nebenbeschäftigung darüber hinaus handeln.

    Im Bundesbeamtengesetz werden in Paragraph 97 Nebentätigkeiten und Nebenbeschäftigungen definiert. Nicht als Nebentätigkeit gelten demnach öffentliche Ehrenämter, unentgeltliche Vormundschaften oder Betreuung und Pflegschaft.

    Um eine Nebentätigkeit auszuüben, benötigen Beamte nach Paragraph 99 des Bundesbeamtengesetzes eine Genehmigung:

    99 Bundesbeamtengesetz

    „Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind.“

    Die sonst geltenden Nebentätigkeitsverordnungen werden von den Bundesländern zum Beispiel für Richter, Lehrer oder andere Landesbeamte aufgestellt. Die jeweiligen Verordnungen finden Sie im Internet auf den offiziellen Seiten der Landesverwaltungen.

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