Punkteverfall: Verjährt, getilgt und gelöscht

Ein Eintrag in der Verkehrssünderkartei in Flensburg ist nicht für die Ewigkeit: Der Punkteverfall erfolgt entweder nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren. Seit der Reform aus dem Jahr 2014 sind diese Fristen starr, mit einem erneuten Verstoß verlängert sich die Zeitspanne demnach nicht. Was Sie allerdings beachten sollten: Zunächst werden die Punkte nur getilgt und erst nach einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: February 03, 2024

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Wenn der Volksmund von „Punkten in Flensburg“ spricht, ist eigentlich ein Eintrag im Fahreignungsregister (FAER), ehemals Verkehrszentralregister (VZR), gemeint. Für viele Autofahrer mit einem Vermerk in der Verkehrssünderkartei steht dabei eine Frage im Mittelpunkt: Wann verjähren Punkte in Flensburg?

    In diesem Zusammenhang führt die Umgangssprache zunächst in die Irre: Wenn von Verjährung die Rede ist, würden Verkehrsexperten eigentlich von Tilgung oder Löschung sprechen.

    Zunächst zur Tilgung: Gemeint ist die Tilgungsfrist, also die Zeitspanne, die vergehen muss, bis die Punkte aus dem Register entfernt werden. Das passiert, je nach Schwere des Vergehens, entweder nach zweieinhalb, fünf oder zehn Jahren. Läuft die Frist ab und sind die Punkte in Flensburg getilgt, ist erst die erste Phase des Punkteverfalls abgeschlossen.

    Eine vollständige Löschung erfolgt nach neuem Recht erst nach einer Sperrfrist von einem Jahr – mehr dazu erfahren Sie auch im Abschnitt Überliegefrist. Im Zusammenhang mit dem endgültigen Punkteverfall spricht das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) auch von der physikalischen Vernichtung der Informationen.

    Schließlich gibt es den Begriff Verjährung in der juristischen Praxis. Gemeint ist aber die Zeit zwischen Tattag und dem Versenden des entsprechenden Bescheids. Im Normalfall dürfen die beiden Termine nicht mehr als drei Monate auseinanderliegen. Werden Sie beispielsweise mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt und versendet die zuständige Behörde den Bußgeldbescheid nach Ablauf der Frist, erlischt die Durchsetzbarkeit.

    Altes System (vor dem 1. Mai 2014)

    Seit dem 1. Mai 2014 gibt es neue Regelungen zum Punkteverfall und -stand in Flensburg. Im alten System wurden Verkehrssünder mit maximal 18 Punkten abgestraft, nach der Reform des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) liegt die Obergrenze bei acht Punkten. Seither werden im Wesentlichen nur noch Verkehrsverstöße, die eine Gefährdung für die Verkehrssicherheit darstellen, durch Punkte erfasst.

    Ein besonders schweres Vergehen zog nach dem alten System zudem höchstens sieben Punkte nach sich, laut den aktuellen Bestimmungen werden pro Verstoß schlimmstenfalls drei verbucht.

    Zu dem Systemumbruch gibt es eine einfache Umrechnungstabelle:

    Punktestand am 30.04.2014 Zuordnung im neuen Fahreignungs-Bewertungssystem
    1-3 1 Vormerkung
    2-5 2
    6-7 3
    8-10 4 Ermahnung
    11-13 5
    14-15 6 Verwarnung
    16-17 7
    >18 8 Entziehung

    Alle vor dem 1. Mai 2014 dokumentierten Punkte wurden in das neue System transferiert, werden aber mit einer Überbrückungsdauer von fünf Jahren nach dem alten Recht getilgt. Delikte, die im neuen Recht keinen Eintrag in der Flensburger-Kartei zur Folge gehabt hätten, werden automatisch gelöscht. Das bezieht sich unter anderem auf Verstöße gegen:

    • Kennzeichenvorschriften
    • Fahrtenbuchauflagen
    • In Umweltzonen

    Eine zentrale Änderung betrifft vor allem den Punkteverfall: Die sogenannte Tilgungshemmung fällt weg. Das bedeutet, werden neue Einträge auf dem Konto ergänzt, verlängern sich die Tilgungsfristen für bereits bestehende Vergehen nicht mehr.

    Neues System (seit dem 1. Mai 2014)

    Für den Punkteverfall – also genau genommen für die Tilgungsfristen – ergibt sich nach neuem Recht die folgende Tabelle. Dabei verjährt jede Tat einzeln.

    Tat mit 1 Punkt Ordnungswidrigkeit Punkteverfall nach 2,5 Jahren
    Tat mit 2 Punkten Grobe Ordnungswidrigkeiten Punkteverfall nach 5 Jahren
    Tat mit 2 Punkten Straftaten ohne Entzug der Fahrerlaubnis Punkteverfall nach 5 Jahren
    Tat mit 3 Punkten Straftat mit Entzug der Fahrerlaubnis Punkteverfall nach 10 Jahren

    Gründe für die Überarbeitung des Punktesystems

    Das System sollte gerechter, übersichtlicher und transparenter werden. Seitdem es die Tilgungshemmung für Punkte nicht mehr gibt, ist der Punkteverfall für Bürger beispielsweise leichter nachzuvollziehen. Außerdem werden vor allem besonders hartnäckige Verkehrssünder durch das neue Punkteregister bestraft, während vergleichsweise kleine Delikte nur noch mit Geldstrafen geahndet werden.

    Für Fußgänger gibt es seit der Reform beispielsweise nur noch selten Einträge in Flensburg: Für die meisten Delikte zu Fuß werden fünf bis zehn Euro Strafe fällig. Erst ab 60 Euro wird das Vergehen in der Verkehrssünderkartei dokumentiert. Fällig wird letzterer Betrag unter anderem bei Unfallflucht oder der Überquerung von Bahngleisen bei geschlossener Schranke – beide Vergehen werden mit je einem Punkt bestraft.

    Wie frage ich meinen Punktestand ab?

    Sie können Ihren Punktestand in Flensburg über das Internet abfragen, sofern Sie über den neuen Personalausweis verfügen (ausgestellt nach dem 1. November 2010) und die folgenden Kriterien erfüllt sind:

    • Sie besitzen die offizielle Ausweis-App
    • Sie haben ein Kartenlesegerät
    • Die Onlinefunktion Ihres Ausweises ist freigeschaltet

    Eine Punkteauskunft erhalten Sie auch auf dem Postweg. Dazu müssen Sie dem KBA in Flensburg einen Brief mit dem entsprechenden Antrag zuschicken und zusätzlich einige Informationen im Anhang ergänzen.

    Neben dem ausgefüllten Formular muss Ihre Anfrage folgende Unterlagen beigelegt werden:

    • Ihre Personendaten und eine amtlich beglaubigte Unterschrift oder
    • Ihre Personendaten, eine persönliche Unterschrift sowie die Kopie Ihres Personalausweises (Vorder- und Rückseite) – eine Kopie des Reisepasses ist ebenfalls zulässig.

    Punkteverfall in Flensburg: Die Überliegefrist

    Erst ein Jahr nach Ablauf der Tilgungsfrist werden Ihre Punkte vom Flensburger-Konto endgültig gelöscht – das heißt, der Punkteverfall ist definitiv. Diese Überliegefrist ist in § 29 Abs. 6 (2) des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) festgehalten.

    Warum eine solche Regelung sinnvoll ist, zeigt ein Beispiel: Ein Verkehrssünder hat im November bereits sieben der maximal möglichen acht Punkte auf seinem Konto in Flensburg angehäuft. Am 1. Januar läuft allerdings eine Tilgungsfrist ab. Einige Punkte verschwinden daher provisorisch aus dem Register. Im Februar wird nun aber ein erneuter Verstoß im vorhergehenden Dezember aufgedeckt – der Betroffene ist zu schnell gefahren und wurde geblitzt.

    Im Grunde hätte er seine Fahrerlaubnis im Dezember verlieren müssen, doch die Behörden haben für die Bearbeitung des neuen Verstoßes Zeit gebraucht. Dem Betroffenen wird aber trotzdem nachträglich die Fahrerlaubnis entzogen, denn die Tat wurde noch in der Überliegefrist verzeichnet. Da zwischen dem Verkehrsdelikt und der Zusendung des Bußgeldbescheids teilweise Monate liegen, schafft die Überliegefrist also einen Zeitpuffer. 

    Punkte vorzeitig abbauen

    Punkte in Flensburg können schneller verfallen, wenn Sie Eigeninitiative zeigen: Das neue Recht gibt Ihnen die Möglichkeit, an einem freiwilligen Fahreignungsseminar teilzunehmen – vor der Reform wurde eine solche Maßnahme Punkteabbauseminar genannt. Für dieses müssen Sie sich selbst anmelden und die Kosten eigenständig tragen.

    Sie können mit dem Kurs maximal einen Punkt abbauen, es gibt allerdings Einschränkungen. Auf Ihrem Konto in Flensburg dürfen nur höchstens fünf Punkte vermerkt sein (im alten Recht war der beschleunigte Punkteverfall von vier bis maximal acht Punkten möglich). Weiterhin dürfen Sie nur einmal innerhalb von fünf Jahren an einem freiwilligen Fahreignungsseminar teilnehmen.

    Der Lehrgang wurde von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) konzipiert und besteht aus:

    • Zwei verkehrspädagogischen Modulen von je 90 Minuten. Auf dem Stundenplan stehen Straßenverkehrsrecht und verkehrssicheres Verhalten, vergleichbar mit einer Theoriestunde in der Fahrschule.
    • Zwei verkehrspsychologischen Modulen von je 75 Minuten. In diesen Sitzungen wird das Fahrverhalten von Punkteinhabern analysiert. Ziel dabei ist es, Handlungsweisen zu verbessern und damit die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen.

    Da es sich um einen freiwilligen Kurs handelt, müssen Sie die Kosten selbst tragen: Die Preise liegen zwischen 400 und 500 Euro. Ihr zuständiges Straßenverkehrsamt informiert Sie über die Details wie Ansprechpartner, Gebühren und Termine.

    Punktestand und Fahrerlaubnisentzug

    Zunächst ziehen Ordnungswidrigkeiten einen Eintrag nach sich, je nach Schwere werden entweder ein oder zwei Punkte fällig (siehe dazu auch die Tabelle im Abschnitt Punkteverfall: Neues System seit dem 1. Mai 2014). Solche Vergehen werden zusätzlich mit einer Geldbuße ab 60 Euro geahndet (zuvor: 40 Euro).

    Jede Tat, die Auswirkungen auf die Sicherheit im Straßenverkehr hat, fällt in diese Kategorie, wie zum Beispiel:

    • Falschparken oder –halten
    • Handy am Steuer
    • Geschwindigkeitsübertretungen
    • Rotlichtverstöße
    • Nötigung
    • Fahrerflucht
    • unterlassene Hilfeleistung 

    Folgenschwerer als Ordnungswidrigkeiten sind Straftaten. Das heißt, es handelt sich um einen besonders schweren Verstoß, der entweder mit zwei oder mit drei Punkten bestraft wird. Zum Beispiel kommen bei Fahrerflucht und Trunkenheit im Verkehr jeweils zwei Punkte in das Register.

    Drei Punkte, also das Maximum, gibt es in dem Fahreignungs-Bewertungssystem unter anderem für Fahren im Vollrausch oder Nötigung im Straßenverkehr.

    Ab acht Punkten ist Schluss, die Fahrerlaubnis ist weg:

    Punkte Maßnahmenstufe
    1 Vormerkung
    2 Vormerkung
    3 Vormerkung
    4 1. Ermahnung
    5 1. Ermahnung
    6 2. Verwarnung
    7 2. Verwarnung
    8 3. Entzug

    Wann werden Punkte in der Flensburger-Kartei vermerkt?

    Generell gilt, dass Punkte in das FAER eingetragen werden, sobald der rechtskräftige Tatbestand von der zuständigen Stelle – also je nach Art des Vergehens Bußgeldstelle, Amtsgericht oder Staatsanwaltschaft –  an das KBA übermittelt wurde. Auf die tatsächliche Dauer dieses Verwaltungsaktes haben Sie als Betroffener keine direkten Einflussmöglichkeiten.

    Allerdings lässt sich die Zeit bis zur Rechtskraft unter Umständen durch einige Tricks verlängern, beispielsweise durch verzögernde Einlassungen oder das Einlegen eines Widerspruchs. Nach Erhalt des Bußgeldbescheids haben Sie zwei Wochen Zeit, Einspruch einzulegen.

    Bei einem Strafbefehl gilt dieselbe Frist. Legen Sie Rechtsmittel ein, wird der Punkteeintrag in das Register hinausgezögert. Ob das allerdings sinnvoll ist, hängt immer vom Einzelfall ab. Drohen bei einem kritischen Punktestand weitere Eintragungen im FAER, empfiehlt es sich meist, sich juristischen Beistand zu suchen.

    Werden mehrere Taten gleichzeitig begangen, gilt entweder die Tateinheit – nur für das schwerste Delikt gibt es Punkte – oder die Tatmehrheit. Dabei werden die Verstöße gesondert gefasst, wenn eine gewisse Zeitspanne dazwischen liegt. Wird ein Verkehrssünder im Abstand von einer Stunde zweimal mit überhöhter Geschwindigkeit geblitzt, gibt es jeweils für beide Ereignisse Punkte.

    Auskunft über die Punktevergabe und den Punkteverfall finden Sie im Katalog des KBAs.

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