Steuerklassenwechsel: So gehen Sie vor

Heirat, Scheidung, Arbeitslosigkeit oder die Geburt eines Kindes – es gibt zahlreiche Gründe, die zu einem Steuerklassenwechsel führen. Insbesondere bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften kann durch eine günstige Kombination von Steuerklassen ein höheres Nettogehalt herausgeschlagen werden.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: February 23, 2024

Author Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Der Wechsel erfolgt nicht immer automatisch, Sie müssen hierfür einen Antrag stellen. Nur bei einer Heirat wechseln Sie ohne Zutun von Steuerklasse I in IV (selbst wenn nur einer der Ehegatten arbeitet).

    Darüber hinaus kann die Einordnung in eine Steuerklasse nicht immer selbst entschieden werden: Ledige Erwerbstätige sowie verwitwete und geschiedene Personen werden automatisch der Steuerklasse I zugeordnet, während in die Steuerklasse II nur Alleinerziehende wechseln können. Voraussetzung hierfür ist, dass die steuerpflichtige Person das Kindergeld erhält und das Kind dauerhaft bei ihr wohnt. Führen Sie zusätzlich einen Nebenjob aus, werden Sie der Steuerklasse VI zugeordnet.

    Somit sind nur die Steuerklassen III, IV und V frei wählbar. Sie stehen nur verheirateten oder in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft lebenden Personen zu. Nur diese Personengruppen können Steuerklassen wählen. Erfahren Sie hier, wie Sie bei einem solchen Wechsel am besten vorgehen und welche Vorteile dies für Sie haben kann.

    Lohnsteuerklasse ändern: So funktioniert es

    Mit der Wahl der richtigen Steuerklasse lässt sich viel Geld sparen. Daher ist es sinnvoll, sich eingehend über den Wechsel zu informieren, wenn eine lebensverändernde Situation wie eine Heirat oder die Geburt eines Kindes bevorsteht.

    Im Folgenden haben wir die wichtigsten Fragen beantwortet, die im Zusammenhang mit der Steuerklassenänderung auftauchen können.

    Wann kann der Wechsel vorgenommen werden?

    Ein Wechsel der Steuerklasse ist einmal im Jahr möglich. Für das laufende Jahr kann der Steuerklassenwechsel jeweils bis zum 30. November beim Finanzamt beantragt werden. Die Steuerklasse kann auch mehrfach im Jahr gewechselt werden. Dabei sollte unbedingt in der Lohnabrechnung geprüft werden, ob die Änderung seitens des Chefs berücksichtigt wurde.

    Wo muss der Wechsel beantragt werden?

    Bis 2011 konnte der Antrag auf Wechsel bei der Gemeinde vorgenommen werden. Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte hat sich dies geändert. Zuvor mussten beide Ehepartner ihre Lohnsteuerkarten bei der Gemeinde vorlegen und sich diese zunächst vom Arbeitgeber aushändigen lassen.

    Inzwischen ist dies nicht mehr erforderlich. Stattdessen geben Sie Ihren Antrag nun beim zuständigen Finanzamt ab. Dessen Anschrift finden Sie auf Ihrem aktuellen Steuerbescheid. Dort müssen Sie mit Ihrem Partner persönlich erscheinen und ein entsprechendes Formular ausfüllen. Mit einer unterschriebenen Vollmacht und dem Personalausweis des Partners kann der Wechsel auch von Ihnen allein durchgeführt werden.

    Seit Januar 2018 ist es möglich, dass ein Ehegatte mit der Steuerklasse V oder III allein einen Steuerklassenwechsel beantragen kann.

    Welche Unterlagen werden benötigt?

    Beim Finanzamt müssen beide Eheleute ihre Personalausweise vorlegen. Zudem ist es sinnvoll, das Formular zum Antrag auf Steuerklassenwechsel zuvor herunterzuladen und bereits auszufüllen. Sie finden Formulare für den Steuerklassenwechsel auf der offiziellen Seite des Bundesfinanzministerums.

    Falls Sie den Antrag ohne Ihren Partner stellen, dürfen Sie natürlich die von ihm unterzeichnete Vollmacht nicht vergessen. Seit Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte ist es nicht mehr nötig, eine Lohnsteuerkarte mitzubringen. Das Finanzamt verfügt über alle nötigen Daten.

    Folgende Daten müssen unter anderem in dem Formular angegeben werden:

    • Name, Geburtsname und Geburtsdatum
    • Wohnort
    • Familienstand
    • Steueridentifikationsnummer

    Wie läuft der Steuerklassenwechsel ab?

    Sie erscheinen persönlich bei Ihrem zuständigen Finanzamt, reichen dort das Antragsformular ein und erhalten üblicherweise nach wenigen Wochen per Post einen Bescheid über den erfolgreichen Wechsel der Lohnsteuerklasse. So können Sie in der Regel schon im Folgemonat Ihres Antrags von der neuen Steuerklasse profitieren.

    Muss vorab telefonisch ein Termin vereinbart werden?

    Die meisten Finanzämter verfügen über ein Kundencenter, bei dem Sie ohne Voranmeldung Ihr Anliegen vorbringen können. Möchten Sie, dass es schnell geht, kann es durchaus sinnvoll sein, telefonisch einen festen Termin zu vereinbaren. So können Sie in jedem Fall lange Wartezeiten umgehen.

    Wie erfahre ich, ob der Antrag geglückt ist?

    Sie erhalten wenige Wochen nach der Antragstellung einen postalischen Bescheid.

    Gründe für einen möglichen Steuerklassenwechsel

    Die Gründe für einen Steuerklassenwechsel sind vielfältig. Zum einen erfolgt er automatisch dann, wenn sich die Grundlagen für Ihre bisherige Einstufung ändern. Bei Singles ist das beispielsweise der Fall, wenn sie heiraten. In diesem Fall werden Sie von der Steuerklasse I in die Steuerklasse IV versetzt.

    Darüber hinaus gibt es Situationen, in denen es sinnvoll ist, das Wechseln selbst vorzunehmen. Wir haben Ihnen in einer Übersicht verschiedene Varianten zusammengestellt:

    Grund für den Steuerklassenwechsel Steuerklassen
    Eheschließung Hier erfolgt ein automatischer Wechsel von Steuerklasse I oder II in IV
    Trennung mit anschließender Scheidung und sofortiger räumlicher Trennung Hier erfolgt ein automatischer Wechsel von Steuerklasse IV in I (oder II, wenn einer der Partner das Sorgerecht für das/die Kind(er) erhält und alleinerziehend ist)
    Geburt eines Kinder bei einer zukünftig alleinerziehenden Person Hier erfolgt ein automatischer Wechsel von Steuerklasse I in II
    Gehaltssprung beim Ehepartner Abhängig von den Gehältern ist hier ein Wechsel von Steuerklasse IV zu III oder V möglich oder umgekehrt

    Darum lohnt sich der Steuerklassenwechsel

    Hat Ihr Partner eine Gehaltserhöhung bekommen oder wurde Ihre Arbeitszeit gekürzt und Sie verdienen jetzt weniger, sollte ein Wechseln in Erwägung gezogen werden.Denn dadurch können die steuerlichen Abzüge reduziert werden und Sie erhalten im besten Fall mehr Nettogehalt auf Ihr Konto. Das kann für Sie sogar einige hundert Euro mehr im Monat bedeuten.

    Allerdings sollten Sie sich nicht zu früh freuen, denn auf die Jahressteuerschuld hat der Wechsel keinen Einfluss. Bei der Lohnsteuer handelt es sich nämlich zunächst um eine Vorauszahlung. Erst bei Abgabe der Steuererklärung wird die tatsächliche Steuerschuld errechnet.

    So kann es sein, dass eine hohe Steuernachzahlung auf Sie zukommt. Daher sollte Sie genau abwägen, ob sich das Wechseln für Sie lohnt. Hierbei können verschiedene Faktoren eine Rolle spielen, die wir Ihnen nachfolgend auflisten.

    Bei staatlichen Zahlungen

    Die Wahl der optimalen Steuerklasse kann nicht nur dafür sorgen, dass sich Ihr Nettogehalt erhöht. Auch können Sie dadurch Einfluss auf Arbeitslosen- oder Mutterschaftsgeld nehmen. Droht eine baldige Arbeitslosigkeit oder ist Nachwuchs unterwegs, ist es sinnvoll, einen Wechsel in eine bessere Steuerklasse vorzunehmen.

    Sowohl das Mutterschafts- als auch das Arbeitslosengeld werden nach Ihrem Nettogehalt der letzten zwölf Monate berechnet. So hängt von der Steuerklasse die Höhe Ihres Arbeitslosen- oder Mutterschaftsgeldes ab.

    • Wechsel bei Arbeitslosigkeit
      Werden Sie im laufenden Kalenderjahr arbeitslos, ist der Steuerklassenwechsel nicht unbedingt mit einem höheren Arbeitslosengeld verbunden. Denn bei der Berechnung wird von der am 1. Januar des jeweiligen Jahres gültigen Steuerklassenkombination ausgegangen. Wissen Sie zum Ende des Jahres, dass Sie oder Ihr Lebenspartner im darauffolgenden Jahr arbeitslos wird, können Sie einen Steuerklassenwechsel noch vor Beginn des neuen Jahres vornehmen. Es ist empfehlenswert, sich vor dem Wechsel eingehend bei der Agentur für Arbeit oder dem zuständigen Finanzamt beraten zu lassen.
    • Wechsel bei Mutterschaftsgeld
      Schwangeren Frauen wird oftmals empfohlen, vor dem Bemessungszeitraum in die Steuerklasse III zu wechseln. Mindestens drei Monate vor dem Beginn des Mutterschutzes beginnt dieser Bemessungszeitraum. Sie stellen die Monate dar, die zur Bemessung des Mutterschaftsgeldes herangezogen werden. Wenn sich Ihr Nettogehalt durch einen Wechsel steigern lässt, können Sie mit einem höheren Mutterschaftsgeld rechnen. Allerdings sollte dies vorab gut durchkalkuliert werden, da Ihr Partner ebenfalls betroffen ist und sich für Ihn höhere Steuerzahlungen ergeben könnten. Wägen Sie also ab, ob Ihnen der Wechsel tatsächlich finanzielle Vorteile bringt.

    Bei Heirat oder Einkommensänderung

    Sind Sie berufstätig und heiraten, werden Sie und Ihr Partner zunächst der Steuerklasse IV zugeordnet. Das muss aber nicht so bleiben, denn nun können Sie zusammen mit Ihrem Partner wählen und durch geschickte Kombination mehr Nettogehalt bekommen. Grundsätzlich kommen für Sie drei verschiedene Varianten in Frage:

    1. Sie bleiben beide in der Steuerklasse IV
    2. Der Besserverdienende wird nach Steuerklasse III, der Geringerverdienende nach Steuerklasse V besteuert
    3. Sie wählen die Kombination IV/IV mit Faktor

    Sind Sie nicht verheiratet, sondern befinden sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, sind Sie Ehepartnern steuerlich gleichgestellt und erhalten seit November 2015 automatisch die Steuerklassenkombination IV/IV. Sie können in diesem Fall ebenfalls auf Antrag Ihre Steuerklasse wechseln. Sowohl bei Heirat als auch bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird der Steuerklassenwechsel erst im Folgejahre nach der Hochzeit oder Eintragung wirksam.

    Wann ist aber nun welche Kombination sinnvoll? Grundsätzlich gilt, dass Ehepartner mit einem ähnlich hohen Einkommen die erste Kombination wählen sollten. Die Steuerklasse IV kann darüber hinaus nicht mit anderen Steuerklassen kombiniert werden.

    Hat der eine ein deutlich höheres Einkommen, empfiehlt sich die Kombination III/V, wobei derjenige mit dem höheren Gehalt nach Steuerklasse III besteuert wird. Nachteil dieser Variante ist, dass derjenige in Steuerklasse V vergleichsweise hohe Abzüge hat, da die beiden Grundfreibeträge nur demjenigen zugeordnet werden, der sich in Steuerklasse III befindet. Zudem sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Die Erfahrung zeigt, dass bei der Kombination oftmals Nachzahlungen anfallen.

    Vorteile bei Ehegattensplitting

    • Das Ehegattensplitting ist sinnvoll, wenn der eine Partner viel und der andere wenig verdient.
    • Sie und Ihr Partner geben eine gemeinsame Steuererklärung ab und werden steuerlich als eine Person behandelt. So können unterschiedliche Einkommensverteilungen ausgeglichen werden.
    • Beide Nettojahreseinkommen werden zusammengenommen und anschließend halbiert. Für die eine Hälfte wird die Einkommenssteuer berechnet und anschließend verdoppelt. Daraus ergibt sich die Einkommenssteuer, die das Paar gemeinsam zahlen muss.
    • In der Regel zahlen Sie bei diesem Verfahren weniger Steuern, als wenn beide ihre Einkommenssteuer einzeln berechnen lassen.

    Die dritte Variante, IV/IV mit Faktor, wird vergleichsweise selten gewählt. Hierfür muss ein formloser Antrag beim Finanzamt gestellt und die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Kalenderjahres angegeben werden.

    Der Antrag muss jedes Jahr neu gestellt werden, zudem verpflichtet es Sie zur Abgabe einer Steuererklärung. Das Finanzamt errechnet auf Basis des angegebenen Einkommens die voraussichtliche Jahreseinkommensteuerschuld und teilt diese dann durch zwölf.

    Das Ergebnis wird jeden Monat als Lohnsteuer einbehalten, um dadurch spätere Nachzahlungen zu vermeiden. Zusätzlich wird ein Faktor, ähnlich dem Ehegattensplitting, angewandt, um die Lohnsteuer zu mindern.

    Bei Trennung oder Scheidung

    Kombination IV/IV

    Seit dem Jahr 2010 können Ehepaare zudem eine Kombination aus den Steuerklassen 4 und 4 mit Faktor wählen. Durch den Faktor wird seitens des Finanzamts der Splittingvorteil bereits während des Jahres berücksichtigt. Das Finanzamt errechnet also zuerst die voraussichtliche Jahreseinkommensteuerschuld eines Ehepaares. 
    Befinden sich beide Ehegatten im Trennungsjahr in der Kombination IV/IV, ist ein Wechsel in die Steuerklasse I durchaus möglich, wenn er von beiden zeitgleich beim zuständigen Finanzamt vorgenommen wird.

    Geschieht der Wechsel ohne die Zustimmung des anderen, kann sich daraus ein steuerlicher Nachteil für ihn ergeben. Es kann in diesem Fall zu Schadensersatzforderungen kommen, wenn der eine Partner Steuernachzahlungen leisten muss.

    Kombination III/V

    Bei dieser Kombination wird während des Jahres die richtige Lohnsteuer abgeführt. Dies unterliegt der Bedingung, dass das gemeinsame Einkommen nach dem Verhältnis 60 : 40 auf die Steuerklasse III für den mehr verdienenden Ehepartner und die Steuerklasse V für den weniger verdienenden Ehepartner verteilt wird.

    Diese Kombination bedeutet steuerliche Nachteile für den geringer verdienenden Ehepartner, da sein Einkommen höher besteuert wird. Hier müssen für die Trennungszeit besondere Vereinbarungen getroffen werden. So darf der Geringverdiener nicht ohne Zustimmung des anderen die Steuerklasse bei Trennung ändern.

    In Steuerklasse III können bis zu 13.805 Euro an geleisteten Unterhaltsleistungen, etwa Naturalleistungen oder Krankenkassenbeiträge, als Sonderausgaben abgesetzt werden. Dagegen muss der Ehegatte mit dem geringeren Einkommen Unterhaltsleistungen in voller Höhe absetzen. Die höhere Besteuerung sorgt für einen deutlichen Nachteil, sodass der Partner in Steuerklasse III eine Erklärung abgeben sollte, die dem benachteiligten Partner einen Steuererlass ermöglicht.

    In jedem Fall sind die Ehegatten in Trennung nach § 1353 BGB zu ehelicher Solidarität verpflichtet und müssen eine für beide Seiten vorteilhafte steuerliche Vereinbarung treffen.

    Gemeinsame steuerliche Veranlagung

    Um Komplikationen bei der Berechnung der Ansprüche zu vermeiden, ist eine gemeinsame Veranlagung im Jahr der Trennung ratsam. Das gilt vor allem dann, wenn bei der Kombination III/V für einen der Partner erhebliche Nachteile entstehen. Zudem kommt beiden Partner der Splittingtarif zugute, der zu einer deutlich geringeren Steuerbelastung führt.

    Treffen Sie am besten bereits im Rahmen der Trennungsvereinbarungen genaue Absprachen zum Steuerklassenwechsel. So kann es durchaus sinnvoll sein, wenn sich beide dazu entschließen schon im Trennungsjahr in die Steuerklasse I zu wechseln.

    Steuerklassenwechsel im Trennungsjahr vornehmen!

    Beachten Sie, dass Sie den Steuerklassenwechsel schon mit dem Ablauf des Trennungsjahres vornehmen müssen und nicht erst nach der rechtskräftigen Scheidung. Sie sind nach Ablauf des Trennungsjahres dazu verpflichtet, in die Steuerklasse I oder II zu wechseln, andernfalls kann das Finanzamt Nachzahlungen einfordern.

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