Umlaufvermögen: Nicht auf Dauer angelegte Vermögensgegenstände

Das Gesamtvermögen von Unternehmen teilt sich in Anlage- und Umlaufvermögen auf. Als Teil der Bilanz spielt das Umlaufvermögen eine wichtige Rolle bei der Unternehmensbewertung. In diesem Ratgeber erhalten Sie alle wichtigen Informationen über das Umlaufvermögen und seine Bedeutung für Unternehmen.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Das Umlaufvermögen wird in der Regel als Gegenstück zum Anlagevermögen bezeichnet, mit welchem es das Gesamtvermögen eines Unternehmens bildet. Dieses ist laut § 266 HGB auf der linken Seite der Bilanz, unter Aktiva, aufgeführt. Zum Umlaufvermögen werden in der Bilanz unter anderem Vorräte, wie Roh-, Hilfs-, und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse, Waren oder Anzahlungen abgebildet.

    Dabei handelt es sich um Vermögensgegenstände, die nicht dauerhaft im Betrieb verbleiben und in der Regel sofort verwendet werden. Je nach Art des Umlaufvermögens ist eine dauerhafte Nutzung nicht geplant oder überhaupt nicht möglich. Kurz gesagt: Zum Umlaufvermögen gehört das Vermögen, das kein Anlagevermögen ist.

    Aufgrund seiner temporären Nutzung schwankt die Höhe des Umlaufvermögens ständig. Für die Bewertung dieses Vermögensteils spielen vor allem die Anschaffungs- und Herstellungskosten eine Rolle.

    Restlaufzeit

    Beträgt die Restlaufzeit von Forderungen mehr als ein Jahr, muss dies in der Bilanz gesondert aufgeführt werden.

    Bestandteile

    • Vorräte: Hier zählt das Gesetz Rohstoffe, Hilfsstoffe oder Betriebsstoffe auf. Ebenso zählen unfertige Erzeugnisse oder Leistungen sowie fertige Erzeugnisse und Waren dazu. Auch finanzielle Vorräte werden mit geleisteten Anzahlungen genannt.
    • Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: Hierbei handelt es sich um Forderungen aus Lieferungen oder Leistungen, gegen verbundene Unternehmen oder gegen Unternehmen, das Beteiligungen hält.
    • Wertpapiere: Als Wertpapiere des Umlaufvermögens werden Urkunden bezeichnet, die ein bestimmtes Recht gewährleisten. Zu diesen Urkunden werden Inhaber- sowie Orderpapiere und wertpapierähnliche Rechte gezählt.
      Hierzu zählen Anteile an verbundenen Unternehmen sowie sonstige Wertpapiere.
    • Liquide Mittel: Die Geldmittel sowie Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens eines Unternehmens, die kurz-oder auch mittelfristig in Geld umgewandelt werden können, werden als liquide Mittel bezeichnet.
      Diese Mittel werden durch den Kassenbestand, Bundesbankguthaben sowie Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks gebildet.

    Somit können Unternehmen ihr Umlaufvermögen steigern, indem sie mehr Waren verkaufen und die offenen Forderungen zu diesem Vermögensteil gezählt werden. Eine direkte „Investition“ in das Umlaufvermögen ist nicht möglich, wie es zum Beispiel beim Anlagevermögen üblich ist.

    Wichtige Kennzahl für Unternehmen

    Wenn Unternehmen wissen, wie hoch ihr Umlaufvermögen ist, wissen sie ebenfalls, wie viel Kapital kurzfristig einsetzbar ist. Da das Umlaufvermögen auch aus Rohstoffen oder Hilfsstoffen besteht, können Unternehmen auf der Basis dieses Vermögensteils die Produktion besser planen und steuern.

    Zuordnung von Vermögensgegenständen

    Je nach Vermögensart ist eine eindeutige Zuordnung zum Umlauf- oder Anlagevermögen problematisch. Dies gilt insbesondere für Ausleihungen und Wertpapiere. Sie werden im Handelsgesetzbuch sowohl bei den Finanzanlagen und somit beim Anlagevermögen als auch beim Umlaufvermögen aufgeführt.

    Letztlich hängt die Zuordnung dieser Vermögensgegenstände davon ab, wie sie verwendet werden und wie lange das Kapital gebunden ist. Dienen die Wertpapiere dauerhaft dem Betrieb, werden sie dem Anlagevermögen zugeordnet. Sollen sie zum Umlaufvermögen gezählt werden, müssen die Wertpapiere oder Ausleihungen zum Bilanzstichtag verkauft werden.

    Sobald ein Unternehmen eine Zuordnung vorgenommen hat, muss es sich daran halten. Nur im Falle einer Änderung des Verwendungszwecks kann die Umwidmung des Vermögensteils erfolgen. Eine Umwidmung hat letztlich auch Konsequenzen für die Bewertung. So müssen Vermögensgegenstände im Anlagevermögen nur nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden. Für Umlaufvermögen wird hingegen das deutlich strengere Niederstwertprinzip angewandt.

    Zuordnung nach US-GAAP

    Die US-GAAP sind durch den Financial Accounting Standards Board (FASB) anerkannt und somit für (privatrechtliche)  wichtig, da auch die Securities and Exchange Commission (SEC) sowie das American Institute of Certified Public Accountants (AICPA) die US-GAAP beglaubigt haben.

    Nach den allgemeinen Rechnungslegungsvorschriften der USA, den United States Generally Accepted Accounting Principles (kurz: US-GAAP) werden im Rahmen der „Current Assets“ nur diejenigen Vermögensgegenstände zum Umlaufvermögen gezählt, die innerhalb des gewöhnlichen Geschäftszyklus veräußert oder verwendet werden. Wenn die Geschäftszyklen weniger als ein Jahr dauern, dient ein Jahr als Berechnungsgrundlage.

    Die International Financial Reporting Standards (IFRS) sehen hingegen ein Wahlrecht vor, ob zwischen Anlage- und Umlaufvermögen unterschieden wird.

    Kurzfristiges und langfristiges Umlaufvermögen

    In der Regel wird von kurzfristigem Umlaufvermögen gesprochen, wenn die Laufzeit unter einem Jahr liegt. Langfristiges Umlaufvermögen wird meist länger gebundenes Vermögen genannt, das dennoch zum Umlaufvermögen gezählt wird. Das können zum Beispiel Rohstoffe oder Bankguthaben sein, die ein Unternehmen als Reserve lagert, um bei Engpässen dennoch produzieren zu können.

    Gliederung in der Bilanz

    In der Bilanz muss das Umlaufvermögen auf der Aktiva-Seite gegliedert werden. Die Gliederung erfolgt nach der im Handelsgesetz vorgegebenen Einstufung in Paragraph 266. Um die Bilanz erstellen zu können, muss vorher der Bestand genau aufgenommen werden.

    Aktiva Passiva
    • Anlagevermögen
      1. Immaterielle Vermögensgegenstände, Rechte
      2. Sachanlagen
      3. Finanzanlagen
    • Umlaufvermögen
      1. Lagerbestand
      2. Foderdungen, sonstige Vermögensgegenstände
      3. Wertpapiere
      4. Schecks, Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten
    • Rechnungsabgrenzungsposten
    • Eigenkapital
      1. Gezeichnetes Kapital
      2. Kapitalrücklagen
      3. Gewinnrücklagen
      4. Gewinn/ Verlustvortrag
      5. Jahresüberschuss/-fehlbetrag
    • Rückstellungen
    • Verbindlichkeiten
    • Rechnungsabgrenzungsposten
    Bilanzsumme

    Umlaufvermögen in der Bilanzanalyse

    Bei der Unternehmensbewertung ist das Umlaufvermögen im Rahmen der Bilanzanalyse von Bedeutung. Sie liefert wichtige Kennzahlen über die Liquidität sowie die wirtschaftliche Gesundheit eines Unternehmens.

    Vermögensintensität

    Diese Kennzahl drückt das Verhältnis von Anlage- und Umlaufvermögen aus. Somit kann abgelesen werden, wie hoch die liquiden und nicht langfristig gebundenen Mittel eines Unternehmens sind.

    Die Rechnung: Vermögensintensität = Anlagevermögen ÷ Umlaufvermögen

    Die Bewertung der Vermögensintensität fällt unterschiedlich aus. So ist zum Beispiel bei Händlern oder Bauunternehmen von einem hohen Anteil an Umlaufvermögen auszugehen. Im Gegenzug sollte ein Transport- oder Infrastrukturunternehmen einen höheren Anteil an Anlagevermögen aufweisen. Eine hohe Vermögensintensität kann bedeuten, dass einem Unternehmen durch die langfristige Bindung seines Vermögens wenig liquide Mittel zur Verfügung stehen. Je nach Branche kann dies von Nachteil sein.

    Umlaufintensität

    Mit diesem Richtwert wird das Verhältnis von Umlaufvermögen zum Gesamtvermögen angegeben. Grundsätzlich gilt, dass eine hohe Umlaufintensität von Vorteil ist, denn sie zeigt, dass ein Unternehmen nur wenig Kapital gebunden hat und flexibel investieren kann.

    Die Rechnung: Umlaufintensität = Umlaufvermögen ÷ Gesamtvermögen

    Umlaufintensität und Vermögensintensität beziehen sich vorwiegend auf die Aktiva der Bilanz. Die folgende Kennzahl berücksichtigt darüber hinaus auch die bilanzierten Passiva.

    Working Capital

    Das Working Capital wird auch Netto-Umlaufvermögen genannt und gilt als präzisere Kennzahl der Unternehmensbewertung. Die Zahl kann positiv oder negativ sein.

    Die Rechnung: Working Capital = Umlaufvermögen - kurzfristige Verbindlichkeiten

    Für die Berechnung können auch nur einzelne Bestandteile des Umlaufvermögens berücksichtigt werden, zum Beispiel nur Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie Vorräte. Davon werden dann die entsprechenden Positionen der Passivseite abgezogen.

    Fällt das Working Capital positiv aus, kann das bedeuten, dass ein Unternehmen über langfristige Finanzierungsmittel verfügt. Üblicherweise haben Unternehmen aus der Industrie ein positives Working Capital. Fällt es bei ihnen negativ aus, kann das ein Zeichen für fehlende Substanz sein.

    Ein negatives Netto-Umlaufvermögen kann für ein Handelsunternehmen zum Beispiel ein positives Zeichen sein, weil aufgrund seiner hohen Verkäufe noch viele Zahlungen offen sind. Allerdings kann ein negatives Working Capital zugleich ein Hinweis auf eine fehlende oder geringe Liquidität sein.

    Bewertung und Abschreibung

    Im Rechnungswesen bedeutet die Abschreibung auf Umlaufvermögen, dass deren Wertverlust in der Bilanz erfasst wird. Allerdings gibt es im Gegensatz zum Anlagevermögen keine planmäßige Abschreibung.

    Gemäß Paragraph 253, Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) müssen die Gegenstände des Umlaufvermögens mit deren Herstellungs- und Anschaffungskosten angesetzt werden. Es besteht im Gegensatz zum Steuerrecht eine Abschreibungspflicht oder Aktivierungspflicht. Dabei muss das sogenannte „Niederstwertprinzip“ angewandt werden.

    Das Steuerrecht gibt Unternehmen hingegen im Rahmen der Teilwertabschreibung ein Wahlrecht, ob Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens abgeschrieben werden oder nicht. Voraussetzung dafür ist, dass diese voraussichtlich dauerhaft im Wert gemindert sind. Ist der Teilwert aufgrund einer nicht dauernden Wertminderung niedriger, besteht jedoch ein Aktivierungsverbot für Abschreibungen auf das Umlaufvermögen in der Steuerbilanz.

    Außerplanmäßige Abschreibungen auf Umlaufvermögen

    Durch das vom Handelsgesetzbuch vorgeschriebene Niederstwertprinzip sind außerplanmäßige Abschreibungen auf das Umlaufvermögen möglich. Zu solchen kommt es zum Beispiel, wenn bilanzierte Forderungen sehr wahrscheinlich nicht mehr beglichen werden. Gleiches gilt, wenn Unternehmen Vorräte an Waren haben, die nicht mehr verkauft werden können, zum Beispiel Saisonware.

    Unterschied zum Anlagevermögen

    Im Gegensatz zum Anlagevermögen unterscheidet sich das Umlaufvermögen dadurch, dass es nur temporär im Unternehmen bleibt. Das Anlagevermögen ist auf Dauer angelegt. Demnach werden zum Beispiel zum Erhöhen des Anlagevermögens auch langfristige Kredite aufgenommen, während für das Umlaufvermögen auf liquide Mittel zurückgegriffen wird. Ein weiterer Unterschied besteht darin, dass das Anlagevermögen abgeschrieben werden kann. Einzig am Bilanzstichtag besteht die Möglichkeit, außerordentliche Abschreibungen auf das Umlaufvermögen anzuwenden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Forderungen in absehbarer Zeit nicht mehr ausgeglichen werden.

    Gesetzliche Grundlage

    Gemäß Paragraph 247, Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) ist das Umlaufvermögen in der Bilanz gesondert aufzuführen und entsprechend aufzugliedern. In Abgrenzung zu Absatz 2 im gleichen Paragraphen dient das Umlaufvermögen im Gegensatz zum Anlagevermögen nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb.

    In Paragraph 266, Absatz 2 B des HGB werden die Bestandteile des Umlaufvermögens aufgeführt, nach welchen die Bilanz auf der Aktivseite am Ende eines Geschäftsjahres gegliedert werden muss.

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