Ehevertrag: Was kann damit geregelt werden?

Wenn in Deutschland ein Paar heiratet und keine weiteren Regelungen vereinbart werden, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Wünschen Paare dies nicht, können sie einen Ehevertrag schließen, in welchem zum Beispiel eine Gütertrennung vereinbart wird. In Deutschland sind Eheverträge eher die Ausnahme. So passen nur rund ein Viertel aller Ehepaare ihren Güterstand mit einem eigenen Vertrag individuell an. Mit diesem Ratgeber erhalten Sie alle wichtigen Details zum Ehevertrag und eine Antwort auf die Frage, wann ein solcher Vertrag sinnvoll ist.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: August 23, 2023

Author Daniel Winterl

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Ein Ehevertrag benötigt eine notarielle Beurkundung und kann vor, aber auch während einer bereits bestehenden Ehe geschlossen werden. Eine Beratung durch eine Fachperson ist hierbei maßgeblich, weil insbesondere im Eherecht oft falsche Vorstellungen auf Seiten der Eheleute bestehen.

    In Deutschland gilt bei einer Heirat oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft automatisch der gesetzliche Zugewinnausgleich. Bei einer Trennung sieht das Bürgerliche Gesetzbuch dann eine Unterhaltsverpflichtung sowie einen Versorgungsausgleich vor. Ehepaare, die auf die gesetzliche Regelung verzichten wollen, ziehen einen Ehevertrag vor.

    Damit ein solcher Vertrag überhaupt rechtliche Gültigkeit erhält, muss er notariell beglaubigt werden. Ein Ehevertrag kann zwischen Ehepartnern kurz nach der Hochzeit oder noch während der Ehe abgeschlossen werden.

    Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?

    Ein Ehevertrag gestaltet sich als sinnvoll, wenn die Folgen eine Ehe individuell geregelt werden soll, statt sich nur auf die gesetzlichen Vorschriften zu berufen.
    • Ein Ehepaar hat keinen Kinderwunsch und beide Partner üben einen Beruf aus: Bei diesem Szenario sind beide Ehegatten finanziell voneinander unabhängig. Im Falle einer Scheidung möchten die beiden Partner auf eine große finanzielle Belastung durch mögliche Ausgleichsforderungen verzichten. Deshalb schließen sie einen Ehevertrag ab, um darin auf den gesetzlichen Versorgungs- oder Zugewinnausgleich zu verzichten.
    • Die Ehepartner haben verschiedene Nationalitäten oder leben im Ausland: In Deutschland gilt bei einer Scheidung das Recht des Landes, in welchem das Ehepaar lebt oder in welchem die Ehegatten zuletzt gelebt haben. In manchen Staaten ist nur das jeweilige Recht bei einer Scheidung anwendbar. Mit einem Ehevertrag lässt sich dahingegen genau definieren, welches Recht bei einer Scheidung Anwendung finden soll.
    • Die Ehepartner haben unterschiedlich hohe Vermögen bei der Eheschließung: Hat ein Ehegatte deutlich mehr Vermögen als der andere, kann ein Ehevertrag sinnvoll sein. Damit wird verhindert, dass ein Partner den anderen nur ehelicht, um von dessen Vermögen im Falle einer Scheidung durch Zugewinnausgleich zu profitieren. Mit einem Ehevertrag kann der weniger vermögende Ehepartner unter Beweis stellen, dass es ihm beim Heiraten nicht um das Geld geht.
    • Ein Ehepartner oder beide haben ein eigenes Unternehmen: Um zu verhindern, dass das Betriebsvermögen im Falle einer Scheidung mit dem Ex-Partner geteilt werden muss und das Unternehmen dadurch existenzbedroht ist, kann ein Ehevertrag geschlossen werden. Darin verzichtet ein Partner zum Beispiel auf den Zugewinnausgleich durch Beteiligung am Firmenvermögen des anderen.

    In diesen Fällen ist ein Ehevertrag nicht zwingend notwendig

    Es gibt landläufig immer wieder vorherrschende Meinungen zum Thema Ehevertrag, die nach einer kurzen Prüfung nicht haltbar sind. Stellt sich ein Ehevertrag als deutlich finanzieller Nachteil für einen der Ehepartner heraus, könnte der Ehevertrag infolge dessen als sittenwidrig eingestuft und somit für nichtig erklärt werden.
    In diesen Fällen wird zum Beispiel kein Ehevertrag benötigt:

    • Schulden des Ehepartners sollen den Ehepartner nicht belasten: Viele Paare setzen auf einen Ehevertrag, weil Altschulden des Partners den anderen Partner nicht belasten sollen. Doch letztlich muss wegen Schulden keine Gütertrennung vereinbart werden. Denn die Haftung für die Schulden übernimmt nur der Partner, der dafür unterschrieben hat.
    • Erbschaft: Selbst bei einem großen Erbe während der Ehe wird dieses bei einer Scheidung nicht als Zugewinn berücksichtigt. Es gehört stattdessen zum Anfangsvermögen des Partners. Ausnahmen bilden dabei jedoch geerbte Immobilien oder Kapitalanlagen, die während der Ehe stark an Wert gewonnen haben. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs wird dann eine solche Wertsteigerung berücksichtigt.

    Grundsätzlich gilt, dass Ehepaare mit gemeinsamen Kindern keinen eigenen Ehevertrag benötigen. Denn in diesem Fall ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft für beide Partner im Falle einer Scheidung eine faire Lösung. Damit wird zum Beispiel der Ehegatte geschützt, der auf Karriere oder Vermögen verzichtet hat, weil er sich verstärkt um die Kinder gekümmert hat.

    Beratung durch einen Notar

    Wenn Sie sich unsicher sind, ob ein Ehevertrag für Sie und Ihre Lebenssituation sinnvoll ist oder nicht, können Sie die objektive Beratung eines Notars in Anspruch nehmen.

    In der Regel verfügen Notare über umfassendes Know-how in Bezug auf Eheverträge oder andere Regelungen. Einen passenden Ansprechpartner in Ihrer Nähe finden Sie über die Bundesnotarkammer.

    Was regelt der Ehevertrag?

    Durch einen Ehevertrag sichern sich die Ehepartner im Scheidungs- oder Todesfall ab. Themen wie die Aufteilung des Vermögens, die Änderung des Güterstandes (Gütergemeinschaft, Gütertrennung) sowie die Beteiligungen an Mehrwertanteilen von Vermögenswerten werden in einem Ehevertrag festgehalten.

    Darüber hinaus können auch Ansprüche auf einen Versorgungsausgleich im Rahmen des Vertrags ausgeschlossen werden.

    Grundsätzlich sind Ehepartner sehr frei in der Gestaltung der Inhalte des Vertragswerks. Die Folgen dieser Regelungen können sehr weitreichend sein und das Leben nach einer Scheidung stark beeinflussen. Aus diesem Grund sind Ehepaare nach Paragraph 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)  dazu verpflichtet, Eheverträge notariell beglaubigen zu lassen.

    1410 BGB

    Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.

    Regelungen zum Zugewinnausgleich: Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und Gütergemeinschaft

    Treffen Ehepaare keine anderweitige Regelung, leben beide Partner nach der Ehe in einer Zugewinngemeinschaft. Darin verfügen beide Partner eigenständig über ihr Vermögen. Erst bei einer Scheidung wird ermittelt, welcher Partner während der Ehezeit ein höheres Vermögen erwirtschaftet hat. Das Gericht zieht davon das Vermögen des anderen Partners ab. Von der Differenz erhält der wirtschaftlich schlechter gestellte Partner dann die Hälfte. Auf diese Weise wird ein Ausgleich zwischen den beiden Vermögen der Ehepartner geschaffen. Mit einem Ehevertrag besteht nun die Möglichkeit, von dieser Regelung abzuweichen.

    Folgende Aspekte können individuell im Ehevertrag festgelegt werden:

    • Beschränkung des Ausgleichs auf bestimmte Werte oder Gegenstände: Bei dieser Regelung vereinbaren die Ehepartner, dass zum Beispiel nur bestimmte Vermögen in den Zugewinnausgleich fallen und andere, wie das Betriebsvermögen oder der Vermögenszuwachs, durch eine Wertsteigerung einer Immobilie davon ausgenommen werden. Möglich ist ebenfalls eine Deckelung des Ausgleichs auf eine bestimmte Summe.
    • Vom Gesetz abweichender Ausgleich: Der Gesetzgeber sieht vor, dass jeder Partner aus der Differenz der Vermögen die Hälfte erhält. In einem Ehevertrag können zum Beispiel andere Quoten festgelegt werden.
    • Definition des Anfangsvermögens: Häufig ist es für Ehepartner schwer, den Vermögensstand zu Beginn der Ehe später zu ermitteln. Um langwierige Rechtsstreits zu vermeiden, kann für jeden Partner ein Anfangsvermögen vertraglich festgelegt werden.
    • Gütertrennung: Die Gütertrennung ist der radikalste Schritt in einem Ehevertrag. In diesem Fall werden die Güter sowie das Vermögen der Ehepartner strikt getrennt. Im Falle einer Scheidung gibt es dann keinen Zugewinnausgleich. Zugleich erbt ein Partner im Todesfall auch nur ein Viertel des Vermögens des Partners und verliert Vorteile bei der Besteuerung von Erbschaften. Nicht berücksichtigt von der Gütertrennung bleibt jedoch der gemeinsame Hausrat. Er muss im Rahmen der Scheidung gerecht aufgeteilt werden.

    Regelungen zum Ehegattenunterhalt

    Kann ein Ehegatte nach einer Scheidung nicht allein für seinen Unterhalt sorgen, weil er zum Beispiel gemeinsame Kinder betreut oder einen Angehörigen pflegt, kann der andere Gatte zum Ehegattenunterhalt verpflichtet werden. Wie hoch die Unterhaltszahlungen ausfallen, hängt vom Vermögen des Ex-Gatten sowie von dessen Lebensstandard ab. Die Unterhaltshöhe wird von Gerichten häufig über die Düsseldorfer Tabelle ermittelt. 

    Der Ehevertrag kann nun Folgendes regeln:

    • Ausschluss von Unterhaltsansprüchen: Mit einem Ehevertrag können Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung komplett ausgeschlossen werden. Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt ist jedoch nicht möglich.
    • Begrenzung und Erweiterung von Unterhaltsansprüchen: Durch einen Vertrag kann vereinbart werden, dass die Unterhaltszahlungen begrenzt werden. Möglich ist darüber hinaus, dass der Unterhalt zum Beispiel für minderjährige Kinder erweitert wird. Derartige Regelungen werden häufig dann getroffen, wenn ein Partner sehr vermögend ist.

    Regelungen zum Versorgungsausgleich

    Der Gesetzgeber sieht im Rahmen des Versorgungsausgleichsgesetzes einen Versorgungsausgleich vor. Demnach werden die Rentenanwartschaften nach einer Scheidung zwischen den Partnern gerecht aufgeteilt.

    Per Ehevertrag kann nun auf diesen Versorgungsausgleich verzichtet werden. Möglich ist ebenfalls eine genaue Definition, welche Rentenanwartschaften für den Ausgleich berücksichtigt werden sollen.

    Diese Regelung ist sinnvoll, wenn beide Partner im Laufe der Ehe bereits jeweils ausreichende Rentenansprüche gesammelt haben und über eine angemessene Altersvorsorge verfügen. Durch den Verzicht auf diese Regelung kann ein Scheidungsprozess deutlich verkürzt werden.

    Gemeinsame Kinder: Sorgerecht und Aufenthaltsrecht

    Das elterliche Sorgerecht haben beide Eltern. Deshalb kann in einem Ehevertrag nicht explizit darauf verzichtet werden. Hinweise zum Sorgerecht im Ehevertrag können allenfalls als mögliche Empfehlung für das Gericht dienen.

    Allerdings kann im Vertrag auf das Aufenthaltsrecht Bezug genommen werden. So lassen sich vertragliche Regelungen für den Fall einer Scheidung festlegen, die bestimmen, wo sich die gemeinsamen Kinder aufhalten können.

    Kosten eines Ehevertrags

    Was Sie für den Ehevertrag insgesamt bezahlen müssen, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Ein entscheidender Kostenfaktor ist ein Anwalt. Sobald Sie einen Anwalt bemühen, erhöhen sich die Kosten für den Vertrag.

    Ansonsten fallen lediglich die Kosten für den Notar für Sie an. Diese werden im Rahmen des Gerichts- und Notarkostengesetzes festgelegt. Demnach wird für die notarielle Beurkundung eines Ehevertrags eine doppelte Gebühr nach Anlage 1 Nr. 21100 GNotKG fällig.

    Die Grundlage für diese Gebühr bildet der Geschäftswert Ihres Ehevertrags. Um den Geschäftswert zu ermitteln, wird das Vermögen beider Ehegatten zusammengezählt. Eingerechnet werden auch die Schulden der Ehepartner und zu 50 Prozent von deren Höhe vom Vermögen abgezogen. Das ermittelte „Reinvermögen“ entspricht dann dem Geschäftswert des Vertrags.

    Neben den Basisgebühren kommen noch weitere Gebühren für Auslagen sowie die Umsatzsteuer hinzu.

    Gebührenordnung

    Ein Ehepaar verfügt nach Abzug von Schulden über ein Vermögen von 100.000 Euro. Gemäß der Gebührenordnung für Notare liegt die einfache Gebühr bei diesem Geschäftswert bei 273 Euro. Für die Beratung der Eheleute verlangt der Notar die doppelte Gebühr.

    Das wären 546 Euro. Hinzugerechnet werden 19 Prozent Mehrwertsteuer, wodurch sich ein Betrag von knapp 650 Euro ergibt. Addiert um Auslagen können für das Erstellen eines Ehevertrags in diesem Fall fast 700 Euro fällig werden. 

    Sie haben es sich anders überlegt?

    Haben Sie sich von einem Notar beraten lassen und wollen doch keinen Ehevertrag aufsetzen, müssen Sie nur die Beratungsgebühren des Notars bezahlen, die auf dem Geschäftswert des Vertrags beruht.

    Ehevertrag abschließen: Das sollten Sie beachten

    Sie haben die Möglichkeit, einen Ehevertrag selbst aufzusetzen und zu formulieren. Die Inhalte des Vertrags sind relativ frei gestaltbar. Dennoch ist es ratsam, sich anwaltliche Unterstützung bei der Formulierung der Vertragstexte zu holen, um strittige Passagen im Vorfeld zu vermeiden.

    Für eine rechtmäßige Anerkennung Ihres Ehevertrags ist jedoch eine notarielle Beglaubigung erforderlich. Neben einem Anwalt kann auch der Notar bei der Gestaltung des Ehevertrags beratend zur Seite stehen.

    Ehevertrag Muster

    Im Internet gibt es zwar zahlreiche kostenlose Muster für Eheverträge, doch letztlich können diese nur eine Orientierung bieten. Da jede Ehe auf anderen Voraussetzungen beruht, sind die in den Muster-Eheverträgen getroffenen Regelungen nicht eins zu eins auf die eigene Ehe anzuwenden.

    In der Regel enthält ein Ehevertrag neben Namen und Anschrift der Ehepartner genaue Angaben zu den jeweiligen Abweichungen vom gesetzlichen Güterstand. Somit enthält der Vertrag in der Regel zuerst den Hinweis, dass die Ehegatten auf die gesetzliche Regelung verzichten.

    Unabhängig davon, wie komplex die Regelungen sind, die im Vertrag fixiert werden sollen, ist eine anwaltliche oder notarielle Beratung sinnvoll. Schließlich haben die vertraglichen Aspekte weitreichende Konsequenzen und sollten nicht en passant festgeschrieben werden.

    Ein weiteres Argument, das für die anwaltliche Unterstützung beim Aufsetzen des Vertrags spricht: Gerichte prüfen Eheverträge in der Regel genau, ob damit ein Ehepartner deutlich benachteiligt wird. Um eine Ablehnung des Vertragswerks zu verhindern, ist eine Einschätzung eines Anwalts auf jeden Fall hilfreich und sinnvoll. Allerdings können Sie sich diese Kosten auch sparen, denn ein Notar muss Sie ebenfalls neutral beraten und den Vertrag auf Wunsch für Sie aufsetzen.

    Ehevertrag nachträglich ändern

    Jeder Ehevertrag kann nachträglich geändert werden. So kann eine Anpassung des Vertrags nötig sein, wenn sich die Lebensumstände eines Partners deutlich verändert haben. Dies ist zum Beispiel sinnvoll, wenn ein Partner in seinen Beruf zurückkehrt, nachdem er eine Weile pausiert hat.

    Um eine Änderung zu bewirken, müssen sich beide Ehepartner einig sein. Gibt es keine Einigkeit, kann der Vertrag nicht geändert werden.

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