Pflegebedürftigkeit: Wann ist ein Mensch pflegebedürftig?

Wann ein Mensch pflegebedürftig ist, lässt sich im Alltag sehr individuell beurteilen. Schließlich kann schon eine Grippeerkrankung zu einem Pflegebedarf führen. Deshalb hat der Gesetzgeber den Begriff der Pflegebedürftigkeit definiert. Von ihm hängt ab, ob Leistungen aus der Pflegekasse bezogen werden können. Mit der Reform der Pflegegrade 2017 wurde der gesetzliche Begriff der Pflegebedürftigkeit nochmals erweitert.

Elisabeth Schwarzbauer

Autorin für Versicherungsthemen


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

Author Elisabeth Schwarzbauer

Elisabeth Schwarzbauer

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Elisabeth ist studierte Physikerin, verantwortet bei uns die Versicherungsthemen und hilft Ihnen Ihr bestes Angebot zu finden. Ihre Freizeit verbringt sie am liebsten mit Ihrer Familie oder mit einem Buch auf der Terrasse (wenn es das Wetter ermöglicht).

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Inhaltsverzeichnis
     

    Pflegebedürftigkeit ist ein Begriff, den jeder Mensch kennt. Denn letztlich ist jeder pflegebedürftig, der allein nicht mehr in der Lage ist, sich zu versorgen und zu pflegen. Dies beginnt beim Aufstehen aus dem Bett und reicht bis hin zu alltäglichen Verrichtungen wie dem Lebensmitteleinkauf.

    14 des XI. Sozialgesetzbuchs (SGB)

    „Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“

    Zusammengefasst bestehen somit folgende Voraussetzungen:

    • Die Pflegebedürftigkeit ist ein Dauerzustand, der mindestens ein halbes Jahr anhalten muss.
    • Eine nach dem Gesetz pflegebedürftige Person ist gesundheitlich bedingt in ihrer Selbständigkeit eingeschränkt.
    • Die Person kann psychische oder körperliche Krankheiten und die damit verbundenen Belastungen nicht selbst bewältigen und benötigt dafür Hilfe.

    Die gesetzliche Definition der Pflegebedürftigkeit ist wichtig, um Pflegegeld aus der Pflegeversicherung zu erhalten.

    Pflegebegutachtung ab 2017

    Im Rahmen der Umsetzung des II. und III. Pflegestärkungsgesetzes wurden die einstigen Pflegestufen in Pflegegrade umgewandelt. Damit hat sich nicht nur die Einstufung von Pflegebedürftigen um zwei Punkte erweitert.

    Zugleich wurde der Begriff der Pflegebedürftigkeit ausgeweitet. So werden im Rahmen der neuen Pflegegrade Demenzkranke sowie weitere psychische Krankheiten stärker berücksichtigt. Die Erfassung des Pflegegrades erfolgt nach wie vor über die Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK). Die Mitarbeiter prüfen jedoch insbesondere, wie selbständig eine Person ist. Die Einstufung erfolgt im Rahmen eines Punktesystems, das folgende Bereiche umfasst:

    • Mobilität
      Wie selbständig kann sich ein Mensch bewegen?
    • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
      Wie stark beeinflussen psychische Probleme die Selbständigkeit des Menschen?
    • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
      Wie kann ein Mensch sich zeitlich und örtlich orientieren und mit seinem Umfeld in Kontakt treten, um eigene Bedürfnisse zu äußern?
    • Selbstversorgung
      In welchem Ausmaß ist ein Mensch in der Lage, sich ohne fremde Hilfe zu versorgen?
    • Bewältigung mit krankheits- und therapiebedingten Belastungen
      Wie viel Unterstützung benötigt ein Mensch bei der Behandlung seiner Symptome oder bei Therapien?
    • Alltagsleben und soziale Kontakte
      Wie selbständig ist der Mensch bei der Gestaltung seines Tagesablaufs und der Pflege sozialer Kontakte?
    Mit einer festgelegten Prozentgewichtung fließen diese sechs Module in die Berechnung eines Gesamtpunktwertes ein. Hierbei wird der Summe der Ergebnisse aus jedem Modul ein gewisser gewichteter Punktwert zugeschrieben. Diese Punkte werden zu einem Gesamtergebnis addiert, aus dem sich anschließend der Pflegegrad ergibt.

    Feststellung der Pflegebedürftigkeit

    Der Grad der Pflegebedürftigkeit kann bei gesetzlich Versicherten über den Medizinischen Dienst der Krankenkassen und bei privat Versicherten über Mitarbeiter von Medicproof festgestellt werden. Anhand von sechs verschiedenen Bereichen wird der Umfang der Selbständigkeit des Menschen ermittelt.

    Hilfestellung gibt dabei das Neue Begutachtungsassessment, kurz NBA. Dabei handelt es sich um eine Punkteskala von 0 bis 100. Einzelne Spannen zwischen diesen Punkten werden je einem Pflegegrad zugeteilt. Die Pflegebedürftigkeit beginnt nach dieser Einstufung ab einem Punktewert von 12,5. Er entspricht dem Pflegegrad 1. Liegt der Wert unter 12,5, ist laut Gesetz keine Pflegebedürftigkeit gegeben.

    Unterschied Kurzzeit- und Verhinderungspflege

    In der Praxis kann zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege unterschieden werden. Grundsätzlich können beide Pflegevarianten die gleichen Leistungen enthalten. Dennoch gibt es einen entscheidenden Unterschied. Wird ein Angehöriger in seinem Zuhause gepflegt, aber die Hauptpflegeperson ist zeitweise verhindert, hat der Pflegebedürftige unter Umständen Anspruch auf die sogenannte Verhinderungspflege. Diese stellt eine vorübergehende Vertretung der Hauptpflegeperson dar. Während die Verhinderungspflege auch ambulant und häuslich durch eine Vertretungsperson durchgeführt werden darf, ist die Kurzzeitpflege nur stationär in einer von der Pflegekasse genehmigten Einrichtung möglich.

    Eine Kurzzeitpflege kann zum Beispiel dann nötig werden, wenn eine pflegebedürftige Person schwer erkrankt und eine häusliche Pflege nicht mehr möglich ist.

    Nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit

    Wenn ein Antrag auf Pflegebedürftigkeit bewilligt wurde, übernimmt die Pflegeversicherung abhängig vom Pflegegrad einen Teil der Kosten, die für die Unterstützung nötig sind.

    Mit Hilfe des Medizinischen Dienstes oder eines Pflegedienstes können die Aufgaben für die Pflege erfasst und verteilt werden. Je nach Umfang und Komplexität der Aufgabe erfolgt die Pflege ambulant oder stationär. Bei der ambulanten Pflege können auch Angehörige Pflegeleistungen unterstützend übernehmen. In der Regel leiten erfahrene Pflegekräfte an.

    Verhinderungspflege

    Wenn pflegende Angehörige Urlaub machen wollen, müssen sie eine sogenannte Verhinderungspflege organisieren. Hierfür muss ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden, damit die Versicherung die Kosten dafür übernimmt. Möglich ist anstelle eines Urlaubs auch eine Kur oder Reha. Angehörige Pflegebedürftiger haben ein Recht darauf. Die Kosten können die Krankenversicherungen tragen.

    Wer zahlt im Falle einer Pflegebedürftigkeit?

    Wenn Pflegebedürftigkeit bei einem Menschen besteht, gibt es die Möglichkeit, Leistungen aus der Pflegekasse zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass die betreffende Person krankenversichert ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob sie Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse ist. Jeder Beitragszahler ist somit in jedem Alter über die Pflegeversicherung im Falle einer Pflegebedürftigkeit abgesichert.

    Reicht das Pflegegeld für die benötigte Pflege nicht aus, wird das Vermögen des Pflegebedürftigen verwendet. Ist kein Vermögen vorhanden, können unterhaltspflichtige Angehörige zur Beteiligung an den Pflegekosten herangezogen werden. Dabei wird jedoch berücksichtigt, dass die Pflegeleistungen deren aktuellen Lebensstandard nicht beeinträchtigen. Ein Schonvermögen wird außerdem angerechnet. Kann weder eine Rente der pflegebedürftigen Person noch das Vermögen von Angehörigen genutzt werden, übernimmt das Sozialamt die Kosten.

    Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu beziehen, müssen Versicherte oder Angehörige bei der zuständigen Pflegekasse einen Antrag stellen.

    Je nach Pflegegrad erhalten Pflegebedürftige folgende Leistungen von der Pflegeversicherung:

    • Geldleistungen: Hierbei handelt es sich um finanzielle Leistungen, mit welchen Pflegedienste bezahlt werden können.
    • Sachleistungen: Das kann zum Beispiel ein behindertengerechter Umbau eines Badezimmers sein.
    • Kombileistungen: Hier wird die Zahlung von Pflegegeld mit Sachleistungen kombiniert.
    • Vollstationäre Pflege: In diesem Fall übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für ein Pflegeheim.

    Verrichtungen im täglichen Leben

    Die Pflegeversicherung liefert Hilfe bei den Verrichtungen im täglichen Leben. Dabei sind besonders diese vier Bereiche betroffen:

    1. Körperpflege: Dieser Bereich umfasst das tägliche Waschen sowie Duschen oder Zähneputzen. Darüber hinaus gehören auch der Toilettengang sowie die Haar- und Bartpflege dazu.
    2. Ernährung: In diesen Bereich fällt sowohl die Zubereitung von Nahrung als auch die Aufnahme von Nahrung. Ein Pflegebedürftiger kann zum Beispiel von einem Pflegedienst beim Essen unterstützt werden.
    3. Mobilität: Hiermit ist die Fähigkeit, sich zu bewegen, gemeint. Die Pflegebedürftigen erhalten Hilfe beim Gehen, Treppensteigen oder beim Aufstehen allgemein. Auch kleine Ausflüge und das Heimkommen können begleitet werden.
    4. Hauswirtschaftliche Versorgung: Dieses Segment umfasst Einkäufe, Kochen oder die Reinigung der Wohnung. Auch das Heizen oder Wäschewaschen gehören dazu.

    Pflegepflichteinsatz

    Nach Paragraph 37, Absatz 3 des Sozialgesetzbuchs XI kann eine pflegebedürftige Person zum sogenannten Pflegepflichteinsatz verpflichtet werden. Pflegebedürftige, die Kombinationsleistungen oder Sachleistungen beziehen, können einen Beratungseinsatz freiwillig ausführen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass die Person ehrenamtlich von Angehörigen versorgt wird und Pflegegeld erhält. Im Rahmen des Pflichteinsatzes kommt pro Quartal ein Pflegedienst vorbei, um beratend und mit Hilfe zur Seite zu stehen. Die Kosten für den Pflegepflichteinsatz werden von der Pflegeversicherung getragen.

    So decken Sie die Kosten für ein Pflegeheim

    Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um die Kosten für ein Pflegeheim zu decken:

    1. Das Vermögen des Pflegebedürftigen
    2. Eine Rente des Pflegebedürftigen
    3. Unterhaltsleistungen von Angehörigen
    4. Leistungen aus der Pflegeversicherung

    Können die Kosten für das Pflegeheim aus diesen Quellen nicht getragen werden, lassen sich Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen. Dabei wird ein Schonvermögen von 2.600 Euro berücksichtigt.

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