Trennungsunterhalt: Wie Sie einfordern, was Ihnen zusteht!

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


Update icon

Zuletzt aktualisiert: February 25, 2024

Author Daniel Winterl

Daniel Winterl

/Content/img/ie8/mail_icon_.jpg

Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

Fenster schließen

Inhaltsverzeichnis
     

    Der Trennungsunterhalt ist eine Geldleistung, die in der Phase, in der eine Trennung vollzogen, die Scheidung aber noch nicht durchgeführt wurde, gezahlt werden muss. Dadurch sollen beide Noch-Ehegatten in der Zeit nach der Trennung finanziell abgesichert sein.

    Im Rahmen einer Ehe und darüber hinaus sind Ehepartner füreinander verantwortlich. Der Gesetzgeber macht jedoch einen Unterschied zwischen dem Unterhalt, der während der Trennungsphase und nach einer Scheidung gezahlt werden muss. 

    Unterschiede zum Ehegattenunterhalt

    Trennungsunterhalt Ehegattenunterhalt
    Unterhalt vom Zeitpunkt der Trennung bis zur rechtskräftigen Scheidung Unterhalt erst nach der Scheidung, so lange ein Unterhaltsanspruch besteht; meist 1/3 oder 1/4 der Ehedauer; in Ausnahmen unbefristet
    Nicht durch Ehevertrag ausschließbar Kann im Ehevertrag ausgeschlossen werden
    Unterhalt kann durch neue Partnerschaft entfallen Unterhalt kann durch verfestigte, neue Partnerschaft verwirkt werden
    Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsempfängersnach einem Jahr
    Voraussetzung ist, dass eine Ehe besteht und beide Partner getrennt leben; ein Partner muss die Ehe nicht mehr wollen Voraussetzung ist eine rechtskräftige Scheidung

    Voraussetzungen

    Auch wenn zwei Ehepartner getrennt leben, endet damit nicht die Verantwortung, die beide füreinander haben. Denn trotz Trennung bleibt die Ehe bis zur Scheidung immer noch bestehen.

    Der Gesetzgeber hat deshalb im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 1361 den Trennungsunterhalt festgelegt. Ein Partner hat in der Regel Anspruch darauf, wenn er während der Trennung finanziell schlechter gestellt ist als der andere Partner.

    Trennungsunterhalt wird nicht automatisch gezahlt, wenn eine Trennung erfolgt ist. Der Unterhalt muss in schriftlicher Form vom anderen Partner eingefordert werden.

    Der Anspruch besteht in der Regel vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Eintritt der rechtskräftigen Scheidung. Dieser endet mit Rechtskraft der Scheidung, durch eine Versöhnung der sich scheiden wollenden Partner oder auch bei längerer Trennungszeit. Für eine unterhaltsberechtigte Person besteht im Trennungsjahr keine Erwerbspflicht.

    Ebenfalls wichtig für den Anspruch

    • Getrennte Lebensbereiche: Damit ein Anspruch auf Trennungsunterhalt erhoben werden kann, muss überhaupt erst eine Trennung vorliegen. Eine solche ist erfüllt, wenn beide Partner getrennt leben. Auch in einer gemeinsamen Wohnung oder einem Haus ist eine Trennung möglich, wenn beide einen eigenen Haushalt führen.

    Trennungszeitpunkt schriftlich festhalten

    Um Einigkeit über den Trennungszeitpunkt zu schaffen, kann die Trennung von beiden Partnern schriftlich bestätigt werden.

    Ein Partner kann dem anderen zum Beispiel per Einschreiben ein Schreiben zukommen lassen, in welchem er die Trennung benennt und darauf verweist, dass jetzt beide getrennte Konten sowie getrennte Haushalte haben.

    • Bedürftigkeit: Trennungsunterhalt kann nur gewährt werden, wenn ein Partner weniger Einkommen hat als der andere. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass beide Partner trotz Trennung einen ähnlichen Lebensstandard weiterführen können wie während der Ehe. Maßgeblich für die Höhe des Unterhalts ist dabei keine Tabelle, sondern es sind die während der Ehe erzielten Einkünfte beider Partner.
    • Leistungsfähigkeit: Es kann nur Trennungsunterhalt gezahlt werden, wenn der unterhaltspflichtige Partner leistungsfähig ist. Dies bedeutet, dass er nach Zahlung des Unterhalts mindestens einen Selbstbehalt von 1.200 Euro zur Verfügung haben muss. Liegen die Einkünfte darunter oder bezieht der Unterhaltspflichtige Arbeitslosengeld I/II, muss er meist keinen Trennungsunterhalt zahlen.

    Höhe des Unterhalts

    Der Trennungsunterhalt wird auf der Basis des verfügbaren Gesamteinkommens berechnet. Theoretisch steht dann jedem Partner die Hälfte zu. Allerdings wird dem arbeitenden Partner eine Art „Bonus“ zugestanden.

    • Unterhaltsempfänger hat kein eigenes Einkommen und keine gemeinsamen Kinder: In diesem Fall stehen diesem Partner drei Siebtel des bereinigten Nettoeinkommens des arbeitenden Partners zu.
    • Unterhaltsempfänger hat eigenes Einkommen, verdient aber weniger als der Partner: In diesem Fall beträgt der Unterhaltsanspruch drei Siebtel aus der Differenz beider bereinigten Nettoeinkommen.

    Vom bereinigten Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Partners werden zuvor noch die Unterhaltszahlungen an gemeinsame Kinder berücksichtigt, da diese vorrangig beachtet werden.

    Beispiel 1: Ihr Ehepartner verfügt über ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 Euro. Sie selbst sind arbeitslos und haben keine gemeinsamen Kinder. In diesem Fall steht Ihnen einen Trennungsunterhalt von 1.500 Euro zu.

    Beispiel 2: Ihr Ehepartner erzielt ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.000 Euro. Ihr bereinigtes Nettoeinkommen liegt bei 2.300 Euro. In diesem Fall beträgt der Unterhaltsanspruch drei Siebtel der Differenz, also 300 Euro.

    Trennungsunterhalt geltend machen

    Damit Sie Trennungsunterhalt erhalten, müssen Sie diesen von Ihrem Ehepartner verlangen. Hierfür muss eine Zahlungsaufforderung erfolgen. Wichtig ist dafür ein Nachweis, dass Ihr Partner das Aufforderungsschreiben auch erhalten hat. Empfehlenswert ist die Überstellung durch einen Boten, der den Erhalt bestätigen kann.

    Damit der Trennungsunterhalt gerecht gezahlt wird und Sie keine Formfehler begehen, ist das Einschalten eines Anwalts für Familienrecht schon bei der Trennung ratsam.

    Die Anwaltskosten hängen dabei vom Streitwert ab und werden über die Vergütungsordnung für Anwälte abgedeckt. Haben Sie eine Familienrechtsschutzversicherung, werden die Kosten für anwaltliche Beratung meist übernommen. Prüfen Sie im Vorfeld den Leistungsumfang Ihrer Police.

    Rückwirkendes Einfordern möglich

    Sie haben die Möglichkeit, Trennungsunterhalt rückwirkend einzufordern. Dieser kann ab dem Zeitpunkt, in dem ein Partner dazu aufgefordert wurde, Trennungsunterhalt zu bezahlen oder Auskunft über dessen Einkünfte zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu geben, erteilt werden. Dies ist dann der Fall, wenn Sie Ihren Partner bereits zur Zahlung aufgefordert haben, er aber der Zahlung nicht nachgekommen ist. Möglich sind Forderungen für Ausstände von bis zu einem Jahr.

    Was wenn zu viel gezahlt wurde?

    Zu viel gezahlter Trennungsunterhalt kann in der Regel nicht zurückgefordert werden. Ausnahmen gelten, wenn durch den Unterhalt eine unrechtmäßige Bereicherung des Empfängers erfolgte oder die erhaltenen Unterhaltszahlungen überhaupt nicht verwendet wurden.

    Letzter Weg: Die Unterhaltsklage

    Verweigert der Unterhaltspflichtige die Zahlung des Trennungsunterhalts trotz Aufforderung, kann eine Unterhaltsklage angestrengt werden. Allerdings sind Sie dann verpflichtet, einen Anwalt einzuschalten. Neben den Kosten für die anwaltliche Betreuung müssen Sie zusätzlich mit Gerichtskosten rechnen, sollte Ihre Klage abgewiesen werden.

    Die Klage wird bei dem zuständigen Familiengericht (Amtsgericht) am Wohnort der unterhaltspflichtigen Person eingereicht. Der Unterhaltsschuldner wird durch eine Klageschrift aufgefordert, in einer bestimmten Frist zu der Klage Stellung zu beziehen.

    Berechnung des Trennungsunterhalts

    Der Trennungsunterhalt kann auf Basis der Düsseldorfer Tabelle oder den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland berechnet werden. Maßgeblich für die Höhe des Unterhalts ist das bereinigte Nettoeinkommen des Ehegatten, der mehr verdient.

    Das bereinigte Nettoeinkommen ist das Einkommen, das nach allen Abzügen vom Bruttoeinkommen übrig bleibt. Berücksichtigt werden für die Berechnung sowohl Löhne von Angestellten als auch die Einkünfte von Selbständigen und Freiberuflern.

    Berechnung des Bruttoeinkommens für den Trennungsunterhalt

    1. Bei Angestellten: Hier wird das Durchschnittseinkommen der vorangegangenen zwölf Monate berücksichtigt.
    2. Bei Selbständigen oder Freiberuflern: Sie müssen die Einkommensteuerbescheide der drei vorangegangenen Jahre vorlegen. Auf dieser Basis wird das Durchschnittseinkommen ermittelt.

    Darüber hinaus müssen weitere Einkünfte zum Bruttoeinkommen hinzugerechnet werden. Das sind:

    • Mieteinnahmen oder Einnahmen aus einer Verpachtung
    • Zinserträge aus Kapitalanlagen
    • Erträge aus Unternehmensbeteiligungen
    • Arbeitslosengeld
    • Jegliche Art von Renten
    • Sachleistungen des Arbeitgebers wie Dienstwagen
    • Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld
    • Rückzahlungen vom Finanzamt
    • BAföG
    • Wohnwert, wenn die eigene Immobilie selbst bewohnt wird
    • Abfindungen aus einem gekündigten Arbeitsverhältnis

    Das wird vom Bruttoeinkommen abgezogen

    Nachdem das Bruttoeinkommen ermittelt wurde, können folgende Posten davon abgezogen werden, um das bereinigte Nettoeinkommen zu erhalten:

    • Steuern: Lohnsteuer, Einkommensteuer, Grundsteuer
    • Sozialabgaben wie Beiträge für Krankenkassen oder Rentenkassen
    • Beiträge für die private Altersvorsorge
    • Berufsbedingte Aufwendungen: Hierzu zählen alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Beruf entstehen. Pauschal werden hier fünf Prozent vom Nettoeinkommen und maximal 150 Euro angesetzt.
    • Zinsen oder Tilgungsleistungen für Darlehen, die während der Ehe aufgenommen wurden
    • Kosten für berufliche Fort- und Weiterbildungen, zum Beispiel ein Zweitstudium neben dem Beruf
    • Unterhalt für eigene Kinder, die Vorrang im Unterhaltsrecht haben. Hierzu zählen minderjährige und unverheiratete Kinder.
    • Mehrbedarf aufgrund von Krankheiten

    Selbstständige

    Selbständige sind nicht sozialversicherungspflichtig. Ihnen wird jedoch ein Anteil von 20 Prozent des Bruttoeinkommens als Abzug vom Bruttoeinkommen pauschal zugestanden. 

    Beispiel: Der unterhaltspflichtige Partner hat in den letzten zwölf Monaten als Angestellter insgesamt 35.000 Euro brutto verdient. Monatlich verdient der Unterhaltspflichtige demnach 2.917 Euro. Abzüglich der abzugsfähigen Ausgaben ergibt sich ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800 Euro.

    Seine Partnerin in Trennung hat in den vorangegangenen zwölf Monaten 9.000 Euro brutto mit einem Nebenjob verdient. Das Durchschnittsbruttoeinkommen liegt demnach bei 750 Euro. Das bereinigte Nettoeinkommen der Partnerin beträgt nach allen Abzügen 350 Euro.

    Die Differenz aus beiden Einkommen beträgt 1.450 Euro. Der Partnerin stehen davon drei Siebtel als Trennungsunterhalt zu. Somit würde die Partnerin während der Trennungsphase bis zur Scheidung knapp 622 Euro an Trennungsunterhalt zustehen.

    Dauer des Anspruchs

    Der Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht in der Zeit der Trennung bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Scheidung rechtskräftig ist. Sobald ein Scheidungsurteil gefällt wurde, entfällt der Trennungsunterhaltsanspruch. Er wird durch den nachehelichen Unterhalt abgelöst, sofern ein entsprechender Anspruch besteht.

    In der Regel muss für eine Scheidung eine Trennungszeit von mindestens einem Jahr vorliegen. So lange muss dann der Trennungsunterhalt mindestens gezahlt werden. Allerdings können Scheidungsprozesse je nach Umfang und Streitobjekten auch länger andauern, sodass sich die Zahlung des Trennungsunterhalts auch über mehrere Jahre hinziehen kann.

    Der Anspruch auf Trennungsunterhalt kann jedoch auch schon vor Ablauf eines Jahres enden, wenn der Partner, der Unterhalt erhält, eine neue Beziehung hat und mit der neuen Partnerin oder dem neuen Partner zusammenlebt.

    Weitere Gründe für ein Ende der Unterhaltspflicht:

    • Der Unterhaltsempfänger geht einer Arbeit nach, mit der er genauso viel verdient wie sein Ex-Partner.
    • Der Unterhaltsempfänger könnte eine Arbeit annehmen, mit der er das gleiche Einkommen erzielen kann wie der Unterhaltspflichtige.
    • Der Unterhaltsempfänger begeht eine schwere Straftat gegen den Unterhaltspflichtigen.

    Unterhalt nach Scheidung neu einfordern

    Mit der rechtskräftigen Scheidung entfällt der Anspruch auf Trennungsunterhalt. Allerdings endet damit nicht die Unterhaltspflicht zwischen den Ex-Partnern. So kann nach der Scheidung ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt bestehen. Diese Form des Unterhalts ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ab den Paragraphen 1569 festgelegt worden.

    Ein Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt besteht dann, wenn ein Partner nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Unterhaltsansprüche können demnach in diesen Fällen bestehen:

    • Der Ex-Partner betreut ein gemeinsames Kind; in diesem Fall muss außerdem der Kindesunterhalt berücksichtigt werden
    • Der Ex-Partner ist zu alt, um selbst zu arbeiten; in diesem Fall wird ein Altersunterhalt gewährt
    • Der Ex-Partner leidet an einer Krankheit, die ihn daran hindert, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen
    • Der Ex-Partner ist arbeitslos und kann trotz großer Bemühungen keinen Job finden
    • Der Ex-Partner hat lange Zeit während der Ehe unentgeltlich zum Wohle der Firma des Partners beigetragen; in diesem Fall kann ein nachehelicher Ehegattenunterhalt aus Billigkeitsgründen gewährt werden
    • Der Ex-Partner führt eine in der Ehe unterbrochene Weiterbildung oder Berufsausbildung fort

    In welcher Höhe der nacheheliche Ehegattenunterhalt gewährt wird, hängt von den Einkünften des unterhaltspflichtigen Ehegatten ab. Die Unterhaltszahlungen dürfen dabei einen angemessenen Lebensstandard nicht beeinträchtigen.

    Trennungsunterhalt steuerlich absetzen

    Trennungsunterhalt können Unterhaltspflichtige als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung absetzen. Zu berücksichtigen bei der Steuererklärung ist dabei, dass die Steuerklassen bei einer Trennung im laufenden Kalenderjahr noch bis zum Ablauf des Jahres beibehalten werden.

    Mit Beginn des neuen Jahres zum ersten Januar werden beide Partner in Steuerklasse I eingestuft, der Besteuerung für Singles. Hat ein Partner das Sorgerecht für gemeinsame Kinder, erhält er die Steuerklasse II. Im Trennungsjahr gilt steuerlich ein Splittingtarif.

    Als Sonderausgaben absetzen

    Der Maximalbetrag, mit dem Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben abgesetzt werden können, beträgt 13.805 Euro pro Jahr. Die Höhe des gezahlten Unterhalts wird in der Steuererklärung auf Seite zwei eingetragen. Darüber hinaus muss die Summe nochmals in Anlage U aufgeführt werden.

    Steuerrechtlich handelt es sich dabei um das sogenannte „Realsplitting“. Denn der Partner, der die Unterhaltszahlungen empfängt, muss diese als „sonstige Einkünfte“ in der Anlage SO aufführen.

    Voraussetzung für das Absetzen von Trennungsunterhaltszahlungen ist, dass der Empfänger der Zahlungen zustimmt, dass der Ex-Partner diese als Sonderausgaben geltend macht. Die Zustimmung muss mit einer zusätzlichen Unterschrift in der Steuererklärung gegeben werden.

    Als außergewöhnliche Belastung absetzen

    Wenn der Unterhaltsempfänger nicht bereit ist, das Realsplitting einzugehen, können die Unterhaltszahlungen mit bis zu 8.820 Euro als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Hierfür muss eine separate Anlage „Unterhalt“ ausgefüllt werden.

    Um diese Form der steuerlichen Berücksichtigung zu nutzen, muss jedoch der unterhaltspflichtige Partner sein Einkommen für das Finanzamt offen legen. Denn das Finanzamt kürzt den abzugsfähigen Höchstbetrag, wenn die Einkünfte des Unterhaltsempfängers über 624 Euro pro Jahr liegen. Dazu ist der Ex-Partner jedoch nicht verpflichtet.

    Weigert er oder sie sich, können die Unterhaltszahlungen nicht steuerlich geltend gemacht werden.

    Spartipps und News:

    Newsletter abonnieren & gratis PDF erhalten