Ehegattenunterhalt: Unterhalt für den Ex-Partner

Laut Zahlen des Statistischen Bundesamts wurden im Jahr 2015 mehr als 160.000 Ehen geschieden. Meist gibt es bei Scheidungen keine gütliche Einigung. Besonderer Streitpunkt ist der nacheheliche Unterhalt. Erfahren Sie in diesem Ratgeber, wann überhaupt ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung besteht und was es mit dem Ehegattenunterhalt allgemein auf sich hat.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: December 26, 2023

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Daniel Winterl verantwortet als gelernter Betriebswirt die Finanz- und Versicherungsthemen bei FinanceScout24, um Ihnen die wichtigsten Infos bei ihrer Suche zur Verfügung zu stellen und das richtige Angebot für Sie zu finden.

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Inhaltsverzeichnis
     

    Ehegattenunterhalt beinhaltet die Pflicht eines Ex-Ehepartners für den Ex-Partner zu sorgen, wenn dieser nicht im Stande ist, selbst dafür zu sorgen. Diese Pflicht ist in Paragraph 1569 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt:

    1569 BGB

    „Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften.“

    Höhe des Ehegattenunterhalts

    Wie hoch der Ehegattenunterhalt ausfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Maßgeblich sind nach Paragraph 1578 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung.

    Der Unterhalt umfasst neben dem sogenannten „Elementarunterhalt“ auch weitere Zahlungspflichten. Hierzu gehören:

    1. Unterhalt für die Kosten von Kranken- oder Pflegeversicherung
    2. Unterhalt für die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder Umschulung
    3. Vorsorgeunterhalt für die Alterssicherung sowie Erwerbsunfähigkeitsversicherung

    Damit ein Ex-Partner Unterhalt erhält, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. So gilt ein Ex-Ehepartner als Unterhaltsempfänger, wenn er bedürftig ist oder von Alters wegen nicht mehr arbeiten kann.

    So lange besteht Anspruch

    Ein Ex-Partner ist so lange zum Unterhalt verpflichtet, wie er in der Lage ist, den Unterhalt zu leisten. Die Unterhaltspflicht beginnt ab dem Tag, an welchem die Scheidung rechtskräftig ist. Das Gesetz liefert keine eindeutige Regelung zur Dauer der Unterhaltspflicht.

    In der Praxis wird der nacheheliche Unterhalt jedoch üblicherweise auf eine Zeit von 1/3 bis 1/4 der Ehedauer festgelegt. Hielt die Ehe zum Beispiel von der Heirat an bis zur Zustellung des Scheidungsantrags 12 Jahre, ist der Unterhalt für ungefähr 3-4 Jahre zu bezahlen.

    Bestehende Arbeitspflicht

    Unterhaltsempfänger sind zunächst verpflichtet, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Somit besteht auch eine Pflicht zu arbeiten, sofern dies gesundheitlich oder aus anderen Gründen möglich ist. Gleiches gilt für den Unterhaltspflichtigen. Er muss ebenfalls eine Arbeit annehmen, um Unterhalt zahlen zu können. Kommt er dieser Pflicht nur unzureichend nach, kann ihm ein fiktives Einkommen angerechnet werden. In der Regel wird die Arbeitspflicht drängender, je mehr Ehejahre bis zur Scheidung vergangen sind.

    Unterhaltspflicht besteht auch bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Dieser Anspruch gilt sowohl während der Partnerschaft als auch beim Getrenntleben und nach der Aufhebung der Partnerschaft. Wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft beendet, kann ein Partner Unterhalt verlangen, wenn er nicht erwerbstätig sein kann.

    Mit einer Heirat oder einer neuen Lebenspartnerschaft geht dieser Anspruch verloren. Geregelt werden Unterhaltsansprüche bei eingetragenen Lebenspartnerschaften in Abschnitt 4 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG).

    Ehegattenunterhalt Pflegeheim

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 2016 (Az.: XII ZB 485/14) kann ein Ehegatte, welcher in einem Pflegeheim lebt, im Rahmen des Familienunterhalts von seinem Ehepartner die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrags in Geld beantragen, soweit dieser selbst als leistungsfähig gilt.

    Voraussetzung dafür ist, dass ihm die Übernahme der Pflegekosten zugemutet werden kann.

    Nach einer Scheidung können Ex-Partner auch bei den Pflegekosten herangezogen werden, so lange eine Unterhaltspflicht besteht.

    Trennungs- und nachehelicher Unterhalt

    Die Bezeichnung „Ehegattenunterhalt“ ist allgemein ein Sammelbegriff für zwei verschiedene Formen des Unterhalts, den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt.

    Nachehelicher Unterhalt

    Der sogenannte „nacheheliche Unterhalt“ wird nach dem rechtskräftigen Scheidungsurteil gezahlt. Der Unterhaltspflichtige ist so lange zur Zahlung verpflichtet, wie ein Unterhaltsanspruch besteht. Dieser Anspruch wird im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Paragraphen ab 1569 definiert. Bei sehr langen Ehen besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass ein Unterhalt vom Familiengericht unbefristet gewährt wird. Grundlage hierfür liefert Paragraph 1578b des BGB.

    1569 BGB

    Nach der Scheidung obliegt es jedem Ehegatten, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Unterhalt nur nach den folgenden Vorschriften. 

    Voraussetzungen, unter denen nachehelicher Unterhalt gezahlt werden muss

    • Ehegattenunterhalt nur bei Bedürftigkeit: Einen Unterhaltsanspruch hat derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Einkünften oder eigenem Vermögen bestreiten kann. Allerdings ist jeder Ex-Partner dazu verpflichtet, sich eine Arbeit zu suchen, um seinen Unterhalt zumindest teilweise alleine zu erwirtschaften.
    • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes: In Paragraph 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist festgelegt, dass der geschiedene Ehegatte, der ein gemeinsames Kind betreut, einen Unterhaltsanspruch hat. Dieser gilt so lange, bis das Kind drei Jahre alt ist. Bei mehreren Kindern hängt der Anspruch vom Alter des jüngsten Kindes ab. Für den Unterhaltsempfänger gibt es die Möglichkeit, den Betreuungsunterhalt aus Billigkeitsgründen verlängern zu lassen. Hierfür ist ein Antrag beim Familiengericht notwendig.
    • Unterhalt wegen Alter: Der sogenannte „Altersunterhalt“ wird in Paragraph 1571 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Kann ein Ex-Ehepartner nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen und aufgrund seines Alters nicht mehr arbeiten, hat er einen Anspruch auf Unterhalt. Es gibt dabei keine feste Altersgrenze. Für die Ermittlung des Anspruchs werden Vorbildung, frühere Arbeitstätigkeit und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt mit einbezogen.
    • Unterhalt wegen Krankheit oder Gebrechen: Kann ein geschiedener Partner aufgrund einer Krankheit oder einer körperlichen wie psychischen Beeinträchtigung nicht für seinen Lebensunterhalt sorgen, hat er einen Unterhaltsanspruch. Dieser wird in Paragraph 1572 des BGB festgeschrieben. In vielen Fällen muss der Unterhaltsempfänger jedoch eine Therapie und Behandlung nutzen, um Unterhaltsempfänger zu bleiben.
    • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und Aufstockungsunterhalt: Eine nacheheliche Unterhaltspflicht kann bestehen, wenn der Ex-Partner arbeitslos ist und trotz großer Anstrengung keinen Job findet. Ausgeschlossen werden dabei Altersgründe oder die Kinderbetreuung. Die Bemühung muss in Form von Bewerbungen auf Arbeitsstellen nachgewiesen werden. Meist wird der nach Paragraph 1573, Absatz 1 des BGB gewährte Unterhalt zeitlich befristet.

    Möglich ist nach Paragraph 1573, Absatz 2 des BGB auch der sogenannte „Aufstockungsunterhalt“, reicht das Gehalt des Unterhaltsempfängers nicht aus, um den früheren ehelichen Lebensunterhalt aufrechtzuerhalten. Voraussetzung für die Aufstockung ist in der Regel eine lange Ehe. Dieser Unterhalt ist in der Regel zeitlich begrenzt. Er wird meist dann gewährt, wenn ein Ex-Partner nach der Scheidung ein sehr gutes Einkommen bezieht und der andere nur gering verdient.

    • Unterhalt wegen Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung: Nach Paragraph 1575 des BGB kann ein geschiedener Ehepartner Unterhalt für eine während der Ehe abgebrochene Berufsausbildung sowie für eine Fortbildung zum Ausgleich ehebedingter Nachteile erhalten. Die Ausbildung oder Fortbildung muss zeitnah aufgenommen werden, um den Unterhaltsanspruch zu behalten. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Familiengericht von einem mangelnden Willen des Unterhaltsempfängers ausgeht, sich eine Arbeit für den eigenen Lebensunterhalt zu suchen.
    • Unterhalt aus sonstigen Billigkeitsgründen: Mit den sogenannten „Billigkeitsgründen“ können nach Paragraph 1576 des BGB Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden. In diesem Fall wird zum Beispiel berücksichtigt, dass ein Ehepartner sich während der Ehe unentgeltlich für den anderen im Beruf eingesetzt hat oder er sich um Pflegekinder oder Enkelkinder kümmern muss.

    Verwirkung des Unterhaltsanspruchs

    Ein Unterhaltsanspruch kann auch verwirken. Möglich ist außerdem eine Reduzierung des Unterhalts oder eine temporäre Begrenzung. Die folgenden Voraussetzungen führen zu einer Verwirkung. Sie werden in Paragraph 1579 des BGB definiert.

    • Ehe von kurzer Dauer: Ist die Ehe kürzer als zwei Jahre gewesen, wird in der Regel von einer „kurzen Dauer“ ausgegangen. In diesem Fall können Unterhaltsansprüche verwirken.
    • Verfestigte neue Lebenspartnerschaft: Führt der Unterhaltsempfänger eine neue Beziehung, die länger als zwei bis drei Jahre dauert, kann der Unterhalt verwirkt sein. Für den Unterhaltspflichtigen gilt diese Regelung selbstverständlich nicht.
    • Verbrechen gegen den Unterhaltspflichtigen: Schwere Straftatbestände gegenüber dem unterhaltspflichtigen Ex-Partner können zum Verlust des Unterhaltsanspruchs führen.
    • Mutwillig herbeigeführte Bedürftigkeit: Kündigt ein Ex-Partner bewusst einen Arbeitsvertrag, um Unterhalt zu fordern, ist dies zum Beispiel eine solche mutwillige Herbeiführung, die den Anspruch auf Unterhalt verwirken lassen kann.
    • Mutwillig verletzte Vermögensinteressen des Unterhaltszahlers: Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn der Ex-Partner den Unterhaltspflichtigen bewusst beim Finanzamt wegen Steuerrückstände meldet oder für Misserfolge in dessen Unternehmen sorgt.
    • Andere schwerwiegende Gründe und Verfehlungen: Hierunter fallen verschiedene Sachverhalte wie ein möglicher Betrug am Ex-Partner.

    Ausschluss durch Ehevertrag

    Es ist möglich, dass Ehepartner in einem Ehevertrag den nachehelichen Unterhalt regeln. Möglich ist auch eine gesonderte Vereinbarung, die geschlossen wird. Allerdings muss ein Unterhaltsverzicht, der auch Scheidungsfolgenvereinbarung genannt wird, notariell beurkundet oder beim Familiengericht protokolliert werden.

    In der Praxis sind Sonderregelungen meist schwierig zu realisieren, da die Gerichte solche Vereinbarungen genau prüfen.

    Ehegattenunterhalt rückwirkend einfordern

    Grundsätzlich ist eine rückwirkende Forderung des Ehegattenunterhalts im Familienrecht nicht vorgesehen. Deshalb muss Unterhalt so schnell wie möglich gefordert werden, um die maximale Höhe zu erhalten.

    Allerdings gibt es Ausnahmen, in welchen eine nachträgliche Förderung möglich ist:

    • Es erfolgte bereits eine Einkommensanfrage durch einen Anwalt
      Hat ein Scheidungsanwalt zum Beispiel schon im Februar bei einem Ex-Partner eine Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse angefordert, kann Unterhalt rückwirkend gefordert werden, wenn die Übersicht erst im Mai verfügbar war. Grundsätzlich kann somit der nacheheliche Unterhalt ab dem Monat des Auskunftsverlangens nachgefordert werden.
    • Verzug des Unterhaltspflichtigen
      Ist der Unterhaltspflichtige im Verzug, kann dieser Unterhalt nachgefordert werden. Hierfür gibt es verschiedene Mahnprozesse. Wichtig ist, dass dabei Trennungsunterhalt sowie nachehelicher Unterhalt unterschieden und gesondert gemahnt werden. Voraussetzung für eine gültige Mahnung ist das Verstreichen einer im Mahnschreiben gesetzten Frist. Wurde zwischen den Ex-Ehepartnern eine feste Zahlung zu einem festen Termin vereinbart, ist der Unterhaltspflichtige auch ohne explizite Mahnung im Verzug.
    • Klage auf Unterhalt
      Wird dem Unterhaltspflichtigen eine Klage zum Unterhalt zugestellt, können Unterhaltsbeiträge ab dem Zeitpunkt der Zustellung rückwirkend geltend gemacht werden.
    • Sonderbedarf
      Aufgrund einer Krankheit oder einer Fortbildung kann der geschiedene Partner Unterhalt rückwirkend einfordern.

    So fordern Sie nachehelichen Unterhalt ein

    Um nachehelichen Unterhalt einzufordern, ist anwaltliche Beratung sinnvoll. Empfehlenswert ist hierfür ein Anwalt, der sich auf Familien- und Scheidungsrecht spezialisiert hat. Hat Ihr Ehepartner bereits einen Anwalt eingeschaltet, sollten Sie ebenfalls einen Advokaten in Anspruch nehmen. Besonders beim nachehelichen Unterhalt kann es häufig zu Differenzen kommen, deren Lösung fachliche Expertise erfordert.

    Trennungsunterhalt

    Der Trennungsunterhalt ist die Geldleistung, die gewährt wird, wenn die Trennung zwar vollzogen, die Scheidung aber noch nicht abgeschlossen ist. Dies liegt dem zugrunde, dass beide Noch-Ehegatten in der Zeit nach der Trennung finanziell abgesichert sein sollen.

    Im Rahmen des Ehegattenunterhalts kann ein Anspruch auf Trennungsunterhalt bestehen. Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt sind:

    1. Es besteht eine Ehe.
    2. Die Ehegatten leben getrennt. Die häusliche Gemeinschaft muss dabei von mindestens einem Partner nicht mehr gewollt werden. Eine Trennung ist auch unter gleichem Dach möglich, wenn sämtliche Lebensbereiche getrennt werden.

    Ein Ehepartner ist leistungsfähig, wenn er mehr verdient als der andere.

    Trennungsunterhalt im Ehevertrag

    Auf den Trennungsunterhalt darf im Rahmen eines Ehevertrags nicht verzichtet werden.

    Der Gesetzgeber sieht beide Ehepartner trotz Trennung verantwortlich füreinander. Die finanziellen Rahmenbedingungen während der Ehezeit sowie der Lebensstandard sollen beibehalten werden. Aus diesem Grund ist der Unterhaltsempfänger für die Dauer des Trennungsjahres nicht verpflichtet, arbeiten zu gehen, sofern er schon während der Ehe keiner Arbeit nachging. Damit unterscheidet sich der Trennungsunterhalt vom nachehelichen Unterhalt.

    In diesen Fällen ist Trennungsunterhalt ausgeschlossen

    Ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht nicht, wenn beide Ehepartner keine Kinder haben und deren Einkommen ein ähnliches Niveau haben. Ebenso kann kein Trennungsunterhalt beansprucht werden, wenn die Ehe nur wenige Wochen alt ist.

    Eine Einschränkung des Trennungsunterhalts ist möglich, wenn ein sogenannter Mangelfall vorliegt. In diesem Fall ist der Unterhaltspflichtige zur Zahlung von Unterhalt an mehrere Personen verpflichtet. Diese Zahlungen kann er jedoch nicht leisten, ohne dass er unter die Selbstbehaltsgrenze von 1.200 Euro fällt. In diesem Fall werden zunächst die minderjährigen Kinder, dann die volljährigen Kinder und zum Schluss der Ex-Partner berücksichtigt.

    Was beinhaltet der Trennungsunterhalt?

    Der Trennungsunterhalt umfasst die Elementarsicherung sowie die Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung, wenn keine Mitversicherung besteht. Außerdem können Kosten für Schul- und Berufsausbildung geltend gemacht werden. Ein Unterhaltsanspruch kann auch bedeuten, dass der Unterhaltspflichtige die Kosten für einen Umzug oder eine neue Wohnungseinrichtung des in Trennung lebenden Partners übernehmen muss. Darüber hinaus muss er im gegebenen Fall auch die Kosten für die Alterssicherung oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung tragen.

    Geltend machen der Ansprüche

    Trennungsunterhalt muss direkt vom Ehepartner eingefordert werden. Hierzu empfiehlt sich die Einschaltung eines Anwalts. Eine sinnvolle und kostensparende Alternative ist die gütliche Einigung. Wenn ein Anspruch auf Trennungsunterhalt besteht und der Ehepartner diesen verweigert, ist auch eine Klage möglich.

    Der Empfänger einer Unterhaltsforderung sollte sich ebenfalls anwaltlich beraten lassen, um etwaige Ansprüche zu prüfen oder abzuwehren.

    Berechnung

    Die Höhe des Trennungsunterhalts kann anhand der Düsseldorfer Tabelle oder der Süddeutschen Richtlinien zum Unterhalt ermittelt werden. Allgemein gilt, dass die Ansprüche der Süddeutschen Richtlinien höher ausfallen.

    Beispiel Alleinverdiener mit Selbstbehalt
    Sie sind nicht im Beruf, haben keine gemeinsamen Kinder und Ihr Ehepartner verdient 3.500 Euro netto. In diesem Fall können Sie drei Siebtel an Trennungsunterhalt bekommen. Das wären in diesem Fall 1.500 Euro.

    Beispiel Doppelverdiener
    Verdienen Sie 1.500 Euro netto und Ihr Ehepartner 4.000 Euro netto, muss er drei Siebtel der Differenz aus Ihren Einkommen an Sie bezahlen. Voraussetzung ist, dass Sie keine gemeinsamen Kinder haben. Das wäre dann ein Trennungsunterhalt in Höhe von 1.071 Euro.

    Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt

    Gemäß der Düsseldorfer Tabelle liegt der Selbstbehalt beim Ehegattenunterhalt bei 1.200 Euro. Im Jahr 2017 wurde der Mindestunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle angehoben.

    Der Selbstbehalt ist eine feste Größe und muss sicherstellen, dass die Lebensgrundlage des Unterhaltspflichtigen erhalten bleibt. Die Höhe des Selbstbehalts ist nicht von einer Erwerbstätigkeit abhängig und ist fix. Darin eingerechnet sind Kosten für Miete von 430 Euro einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten.

    Unterhalt steuerlich absetzen

    Besteht für einen der Ex-Eheleute ein Unterhaltsanspruch, kann die zahlenden Partei den Unterhalt von der Steuer absetzen. Hierzu stehen zwei verschiedene Varianten zur Auswahl. Für welche Variante sich Ex-Partner entscheiden, hängt davon ab, welche Version die meisten Vorteile für beide bringt.

    1. Unterhalt als Sonderausgaben steuerlich geltend machen
      Bis zu 13.805 Euro können von Unterhaltspflichtigen jährlich bei der Steuer geltend gemacht werden. Diese Methode wird auch Realsplitting genannt.
      Zunächst muss der Unterhaltspflichtige in seiner Steuerklärung im Mantelbogen den gezahlten Unterhalt auf der zweiten Seite eintragen. Zugleich hinterlegt er die Zahl in Anlage U im Abschnitt A. Um den Unterhalt als Sonderausgabe geltend zu machen, benötigt der Zahler zugleich eine Zustimmung der Empfängerin oder des Empfängers per Unterschrift. Diese Person muss in ihrer eigenen Steuererklärung den Empfang des Unterhalts im Bereich „sonstige Einkünfte“ angeben und somit auch versteuern.
    2. Unterhalt als außergewöhnliche Belastung deklarieren
      Für das Jahr 2016 können Unterhaltspflichtige 8.652 Euro, für 2017 8.820 Euro und für 2018 9.000 Euro an Unterhaltszahlungen pro Jahr als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Im Gegensatz zur ersten Variante wird hier keine Unterschrift des Unterhaltsempfängers benötigt. Allerdings muss das Finanzamt über die Einkünfte des Unterhaltsempfängers informiert werden. Liegen diese pro Jahr über 624 Euro, kann der absetzbare Höchstbetrag gekürzt werden. Eine Pflicht zur Auskunftserteilung bezüglich des Einkommens gibt es nicht. Ex-Partner haben dann keine Möglichkeit, ihre Unterhaltszahlungen steuerlich abzusetzen.

    Beratungsstellen für Unterhaltsfragen

    Wenn Sie Hilfe und Unterstützung bei Fragen rund um den Ehegattenunterhalt haben, können Sie sich an gemeinnützige Organisationen wie pro familia oder die Caritas wenden. Die sozialen Träger können Ihnen in Ihrer Situation weiterhelfen. Darüber hinaus ist die Beratung kostenlos.

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