Zugewinngemeinschaft und Zugewinnausgleich: Was bekommen Sie nach der Scheidung?

Wenn zwei Menschen heiraten, können sie einen Ehevertrag abschließen oder ohne einen solchen Vertrag die Ehe eingehen. Wird keine Vertragsform gewählt, sieht das Gesetz den Güterstand der Ehepartner als Zugewinngemeinschaft.

Daniel Winterl

Redaktionsleitung FinanceScout24


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Zuletzt aktualisiert: April 27, 2023

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Inhaltsverzeichnis
     

    Unter Zugewinngemeinschaft wird nach dem Gesetz automatisch eine Ehe verstanden, für die kein Ehevertrag abgeschlossen wurde. Somit ist jede Ehe ohne vertragliche Regelung eine Zugewinngemeinschaft.

    Der Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehepartners dessen Anfangsvermögen übersteigt. Der Begriff des Zugewinns ist in § 1373 BGB definiert.

    Nach einer Scheidung kann auf Antrag ein Ausgleich beim Zugewinn erfolgen, wenn ein Partner mehr Vermögen während der Ehe hinzugewonnen hat. Dieser Ausgleich wird Zugewinnausgleich genannt. Er ist vor allem für den Partner mit weniger Vermögen relevant.Bei einem Zugewinnausgleich wird das Anfangsvermögen eines jeden Ehegatten mit dessen Endvermögen verglichen und der Partner, der während der Ehe den größeren Teil Vermögen hinzugewonnen hat, muss dem anderen Ehegatten die Hälfte von diesem abgeben.

    Eingetragene Lebenspartnerschaften

    Ein Zugewinnausgleich kann nicht nur nach einer Scheidung, sondern auch nach einer Beendigung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beantragt werden.

    Ausgleich erfolgt als Geldsumme

    Der Zugewinnausgleich erfolgt in Form einer Zahlung, da es in der Regel schwierig ist, einzelne Vermögensgegenstände gerecht zu verteilen. Allerdings können Eheleute vom Zugewinnausgleich abweichende Regelungen treffen.

    Modifizierte Zugewinngemeinschaft

    Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft kombiniert die Vorteile einer Zugewinngemeinschaft mit einer vereinbarten Gütertrennung. Wird die modifizierte Zugewinngemeinschaft im Ehevertrag gewählt, hat ein Ehepartner den Vorteil, dass das während der Ehe geschaffene Vermögen seines verstorbenen Partners nur zur Hälfte versteuert werden muss. Zugleich wird durch die modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart, dass es im Falle einer Scheidung nicht zu einem Zugewinnausgleich kommt.

    Damit diese Sonderform der Zugewinngemeinschaft Gültigkeit hat, muss sie von einem Notar beglaubigt werden.

    Berechnung des Zugewinnausgleichs

    Der Zugewinn innerhalb einer Ehe wird in Paragraph 1373 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert. Demnach handelt es sich um den Betrag, der über dem Endvermögen nach Abzug des Anfangsvermögens übrig bleibt. Folglich handelt es sich um den Vermögensaufbau während der Ehe.

    1373 BGB

    Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.

    Diese Berechnung kann bei beiden Ehepartnern durchgeführt werden. In der Praxis wird der Zugewinn durch zwei geteilt und an die Ex-Partner verteilt. Um den Zugewinnausgleich zu ermitteln, ist eine Aufstellung des Vermögens von beiden Partnern erforderlich. Dabei wird alles vorhandene Vermögen berücksichtigt. Schulden zu Beginn der Ehe werden ebenfalls mit in die Berechnung einbezogen.

    Anfangsvermögen und Endvermögen

    Das Anfangsvermögen umfasst das Vermögen, das jeder Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung besaß.

    Als Anfangsvermögen wird das Vermögen, welches einer der Ehegatten bei Eintritt in den sogenannten Güterstand, beginnend am Tag der standesamtlichen Eheschließung, besaß. Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 1374 BGB.
    Das Endvermögen ist das Vermögen, das unter Beendigung des Güterstandes, also zum Zeitpunkt der Scheidung, vorhanden ist. Bei den verschiedenen Vermögenswerten ist zu unterscheiden zwischen dem aktivem Vermögen und dem passivem Vermögen.

    Hierbei zählt jedoch nicht das Scheidungsurteil als Stichtag, sondern der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehepartner. Damit wurde im Jahr 2009 eine Schutzvorschrift eingeführt, die verhindert, dass eine für den ausgleichsberechtigten Ehepartner nachteilige Vermögensverschiebung erfolgen kann.

    Unwichtig für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist, was von welchem Konto während der Ehe bezahlt wurde.

    Beispiel: Partner A hat zum Zeitpunkt der Eheschließung ein Vermögen von 20.000 Euro, Partner B besitzt 8.000 Euro bei der Hochzeit. Während der Ehe hat Partner A sein Vermögen nur gering auf 23.000 Euro erhöhen können. Das Vermögen von Partner B stagnierte bei 8.000 Euro. Das ist beider Vermögensstand zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.

    Um den Zugewinnausgleich zu berechnen, werden nun die jeweiligen Anfangsvermögen und Endvermögen miteinander verrechnet. Somit ergibt sich bei Partner A ein Zugewinn von 3.000 Euro, bei Partner B von 0 Euro.

    Der Überschuss beim Zugewinn beträgt also 3.000 Euro. Der Zugewinnausgleich sieht jeweils die Hälfte davon für jeden Partner vor. Partner A und Partner B erhalten somit je 1.500 Euro als Zugewinnausgleich.

    Anfangsvermögen

    Das Anfangsvermögen umfasst die summierten Vermögensgegenstände, die von jedem Partner in die Ehe eingebracht werden. Dabei zählt der Zeitpunkt der Eheschließung als Stichtag. Das Anfangsvermögen wird in Paragraph 1374 des BGB definiert als „das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört.“

    Hierzu gehören zum Beispiel Wertpapiere, Immobilien oder Bargeld und andere Wertgegenstände. Seit einer Änderung des Zugewinnausgleichs werden ebenfalls negative Vermögensstände berücksichtigt. So können auch die Schulden in das Anfangsvermögen einbezogen werden. Das Anfangsvermögen ist dann negativ.

    Dieses Vermögen wird nicht berücksichtigt

    Ausgenommen vom Vermögenszuwachs sind Schenkungen oder ein Erbe. Erzielt ein Ehepartner auf diese Weise ein Vermögen, wird es automatisch dem Anfangsvermögen zugerechnet. Bei einem möglichen Zugewinnausgleich findet es somit keine Berücksichtigung. Die gesetzliche Grundlage liefert Absatz 2 in Paragraph 1374 des BGB.

    1374 Abs. 2 BGB

    (2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.

    Anfangsvermögen berechnen

    Bei der Berechnung des Anfangsvermögens handelt es sich lediglich um eine Summe aus den vorhandenen Vermögenswerten. Abgezogen werden müssen dabei mögliche Verbindlichkeiten. Besitzt zum Beispiel ein Ehepartner eine Immobilie, die einen Verkehrswert von 400.000 Euro hat, muss davon eine vorhandene Hypothek in Höhe von 150.000 Euro abgezogen werden. Das Anfangsvermögen beträgt in diesem Fall dann 250.000 Euro.

    Separates Vermögen während der Ehe

    Das Vermögen, das die Eheleute während der Ehe erwerben, gehört ihnen für die Dauer der Ehe jeweils separat. Erst im Falle einer Scheidung fließen die Vermögenswerte in den Zugewinnausgleich mit ein.

    Besonderheiten

    ohnfortzahlungEs ist nicht immer einfach, das Anfangsvermögen der Ehepartner zu ermitteln. Für diese Sonderfälle hat das Gesetz eigene Regelungen getroffen:

    • Sie kennen Ihr Vermögen zum Zeitpunkt der Heirat nicht oder es kann nicht genau nachgewiesen werden: In diesem Fall geht der Gesetzgeber nach Paragraph 1377, Absatz 3 des BGB von einem Anfangsvermögen von 0 Euro aus. Empfehlenswert ist es deshalb, vor der Hochzeit den Vermögensstand genau festzuhalten und zum Beispiel mit Kontoauszügen zu belegen.
    • Vorhandene Schulden zum Zeitpunkt der Hochzeit: Sind Schulden bei der Hochzeit vorhanden oder sind diese höher als das Vermögen, wird nach Paragraph 1374, Absatz 3 des BGB  ein negatives Anfangsvermögen angenommen.
    • Erbschaften und Schenkungen: Wenn ein Ehepartner etwas erbt oder eine Schenkung erhält, wird dieses Vermögen laut Paragraph 1374, Absatz 2 des BGB dem Anfangsvermögen zugerechnet. Ziel dieser Regelung ist es, dass im Zugewinnausgleich nur das erwirtschaftete Vermögen der Eheleute Berücksichtigung findet.

    Auskunftsanspruch

    Beantragt ein Partner einen Zugewinnausgleich, besteht ein Auskunftsanspruch gegenüber dem anderen Partner. Er muss gemäß seiner Auskunftspflicht nach Paragraph 1379 des BGB eine Übersicht über sein Anfangsvermögen sowie das Endvermögen liefern.

    Besteht der dringende Verdacht, dass ein Partner während der Trennung Vermögen beiseite geschafft hat, ist er auch darüber zur Auskunft verpflichtet. Es müssen aber von dem Partner, der Auskunft verlangt, Belege für eine mögliche Vermögensverschiebung vorhanden sein.

    Endvermögen

    Das Endvermögen umfasst das gesamte Vermögen, das zum Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Scheidung vorhanden ist. Die Herkunft des Vermögens spielt dabei keine Rolle:

    • Das gesamte Vermögen, das schon zum Zeitpunkt der Heirat vorhanden war
    • Vermögen aus Erbschaften oder Schenkungen
    • Vermögen, das mit dem Geld aus Erbschaften oder Schenkungen erwirtschaftet wurde
    • Gewinne aus Lotterien
    • Erhaltenes Schmerzensgeld
    • Rückkaufswert oder Zeitwert vermögensbildender Lebensversicherungen

    Verschwendung und negatives Vermögen

    Verschwendet ein Partner sein Vermögen, wird es dennoch zum Endvermögen gezählt. Allerdings ist ein Beweis für die Verschwendung erforderlich.

    Ebenso wie das Anfangsvermögen kann auch das Endvermögen negativ sein, wenn ein Partner zum Stichtag (Zustellung des Scheidungsantrags) verschuldet ist.

    Zugewinnausgleich mit Schulden und Erbschaft?

    Grundsätzlich wird eine Erbschaft dem Anfangsvermögen zugerechnet. Wird das Erbe während der Ehe jedoch nicht ausgegeben und besteht zum Zeitpunkt der Scheidung immer noch ein Vermögen, wird es in das Endvermögen einbezogen.

    Die Schulden eines Ehepartners werden ebenfalls in die Berechnung des Zugewinnausgleichs mit einbezogen.

    Beispiel: Partner A hat zum Zeitpunkt der Hochzeit 30.000 Euro Schulden. Während der Ehe erbt er Aktien von einem Verwandten im Wert von 100.000 Euro. Zum Zeitpunkt der Scheidung haben diese Wertpapiere einen Wert von 150.000 Euro. Seine Partnerin startet mit einem Vermögen von 10.000 Euro in die Ehe. Als sich beide scheiden lassen, ist das Vermögen auf 20.000 Euro gewachsen.

    Das Anfangsvermögen von Partner A beträgt demnach 70.000 Euro, sein Endvermögen 150.000 Euro. Sein Zugewinn liegt bei 80.000 Euro. Der Zugewinn seiner Partnerin liegt bei 10.000 Euro. Die Saldierung zwischen beiden Endvermögen ergibt den Zugewinn von 70.000 Euro. Durch den Zugewinnausgleich erhalten beide Partner somit 35.000 Euro.

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